Diese Zahlen sind für die Bearbeitung des arbeitsgerichtlichen Mandates von erheblicher Bedeutung.
Freie Mitarbeit
In Zeiten wirtschaftlicher Ungewissheit wird eine Zusammenarbeit in Form der freien Mitarbeit (unternehmerische Tätigkeit für ein anderes Unternehmen auf der Grundlage eines Dienstvertrages §§ 611 ff. BGB) immer attraktiver, gerade wenn eine Festanstellung wegen hoher Fixkosten (Sozialversicherungsbeiträge etc.) für den Auftraggeber nicht rentabel wäre. Darüber hinaus ist der freie Mitarbeiter flexibel einsetzbar und der Auftraggeber an keine langen Kündigungsfristen gebunden.
Kurzarbeit
Kurzarbeit ist die vorrübergehende Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen betriebsüblichen Arbeitszeit. Sie kann für einen gesamten Betrieb oder nur für einen Betriebsteil gelten. Bei einer kompletten Einstellung der Arbeit spricht man von einer sog. Kurzarbeit Null.
Kündigung
Entgegen einer verbreiteten Verkehrsanschauung in der Bevölkerung gehört die Kündigung nicht zu den häufigsten Ursachen für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Da die Konsequenzen für den Arbeitnehmer jedoch sehr einschneidend sind und gerade deshalb viele Arbeitnehmer versuchen sich gerichtlich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu wehren, ist sie in aller Munde. Gelingt es dem Arbeitnehmer den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellen zu lassen, sind - gerade bei längeren Prozessen-, die Konsequenzen für den Arbeitgeber erheblich.
Erholungsurlaub
Während man unter Urlaub grundsätzlich jede Befreiung von der Arbeitsverpflichtung versteht, regelt das Bundesurlaubsgesetzt den Erholungsurlaub. Dieser besteht im Wesentlichen aus zwei Komponenten, der Freizeitgewährung und der Fortzahlung der Vergütung. Dieser Erholungsurlaub kann für besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer verlängert werden. Hiervon zu unterscheiden ist der Sonderurlaub, der sowohl eine bezahlte als auch eine unbezahlte Beurlaubung des Arbeitnehmers sein kann.
Vertragsstrafen
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, sich wirksam gegen Vertragsbrüche wie Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht oder ein Wettbewerbsverbot durch einen Angestellten zu schützen. Das entsprechende rechtliche Instrument stellt die Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag dar. Allerdings sind hierbei einige Punkte zu beachtet, um die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung sicherzustellen.
Befristung
Ein befristeter Arbeitsvertrag liegt vor, wenn als Beendigungszeitpunkt ein genaues Datum oder als Vertragsdauer ein genauer Zeitraum festgelegt ist. Der auflösend bedingte Arbeitsvertrag ist ein Unterfall des Zeitvertrages. Für ihn gelten die Grundsätze zur Wirksamkeit befristeter Arbeitsverträge entsprechend.
Zeugnis
Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Erteilung eines Zeugnisses verlangen. Der Arbeitnehmer hat hier die Wahl zwischen einem einfachen Zeugnis, welches die Art und Dauer des Dienstverhältnisses wiedergibt oder er kann ein qualifiziertes Zeugnis verlangen, dass sich auch auf eine Beurteilung der Leistung und des Verhaltens im Dienst erstreckt.
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