Auch der Bildbestandteil der Marke begründe keine Unterscheidungskraft. Der Fettdruck des Bestandteils “PLAN” reiche nicht aus, um den Eindruck eines auffallend hervortretenden graphischen Elementes zu erwecken, welches sich der Verkehr als Herkunftshinweis einprägen könnte. Der Fettdruck bewirke lediglich eine optische Trennung der zwei Bestandteile der Wortzusammenstellung und verhindere somit ein wirkliches Zusammenfügen der Begriffe “ARCH” und “PLAN” zu einem neuen Kunstwort.
Diesen Argumenten hat sich das Bundespatentgericht angeschlossen und dabei folgende Ausführungen in den Beschluss aufgenommen:
„Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich um eine Zusammenfügung der Begriffe “ARCH” und “PLAN”, was schon durch die unterschiedliche grafische Gestaltung dieser beiden Bestandteile ohne weiteres erkennbar ist. Bei “ARCH” handelt es sich um eine lexikalisch nachweisbare und gebräuchliche (vgl. DUDEN, Das Wörterbuch der Abkürzungen, S. 43) Abkürzung für “Architekt” oder “Architektur”. Soweit “ARCH” auch als Abkürzung für eine Reihe weiterer Begriffe dienen kann (vgl. DUDEN a. a. O.) ist ein entsprechendes Verständnis in Bezug auf die von der Anmelderin beanspruchten Dienstleistungen nicht nahe gelegt. Einem Verständnis von “ARCH” als Abkürzung wirkt dabei auch nicht der fehlende Abkürzungspunkt entgegen, da eine solche Schreibweise nicht unüblich ist und auch zunehmend - vor allem in Internetdomains - Verbreitung findet.“
Auch bezüglich des Bestandteile „Plan“ sah das Gericht einen überwiegend beschreibenden Charakter gegeben, da im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen die naheliegende Bedeutung wie folgt zusehen ist “Entwurf in Form einer Zeichnung oder grafischen Darstellung, in dem festgelegt ist, wie etwas, was geschaffen oder getan werden soll, aussehen bzw. durchgeführt werden soll”.
Angesichts dieses klaren und ohne weiteres erkennbaren Bedeutungsgehalts der angemeldeten Begriffskombination drängt sich in Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen ein sachbezogenes Verständnis der Begriffskombination in dem Sinne auf, dass diese der Fertigung und/oder Erstellung eines Architektur- bzw. Architektenplans dienen oder auch unter Verwendung bzw. auf Grundlage eines solchen Plans erbracht werden; sie vermittelt hingegen nicht den Eindruck einer individualisierenden betrieblichen Kennzeichnung. Dies gilt auch in Bezug auf die beanspruchten “Dienst- und Werkleistungen von Ingenieuren”, welche ohne weiteres auch den Bereich der Architektur umfassen können.
Die Richter betonten aber auch, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass sich selbst zwei Sachangaben durch ihre Zusammenstellung zu einer Marke verbinden. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass ein merklicher und schutzbegründender Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht.
Auch die Einschätzung des DPMA bezüglich der grafischen Ausgestaltung bestätigte das Gericht und lehnte im Ergebnis die Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA ab.
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