Bei Pharma­marken können zwei Buchstaben Unter­schied genügen.

Bei Pharma­marken kommt es auf den konkreten Schutz­umfang, daher ist entscheidend, für welches Produkt die Marke regis­triert wurde bzw. für welches Produkt auf Grund der Benutzung noch Schutz besteht. Wenn sich z.B. Schmerz- und Fieber­mittel einer­seits und Derma­to­logika und Diätetika für medizi­nische Zwecke anderer­seits gegen­über­stehen, dann sind diese Waren ähnlich so das EuG in seiner aktuellen Entscheidung Lonarid vs. Momarid v. 2.12.2014 Case T 75/13:

First, derma­to­lo­gical or hormone prepa­ra­tions are similar to the pharmaceu­tical prepa­ra­tions for the reduction of pain and fever covered by the earlier mark inasmuch as, as the applicant correctly submits, those goods are of the same nature (pharmaceu­tical prepa­ra­tions), have the same purpose or intended purpose (the treatment of human health problems), are aimed at the same consumers (profes­sionals in the medical sector and patients) and use the same distri­bution channels (as a general rule, pharmacies).

die Ähnlichkeit besteht aber nur zu einem niedrigen Grad.

„had to be considered to be similar to a low degree to the goods covered by the earlier mark.“

Dies berück­sich­tigend entschied das EuG, dass Lonarid vs. Momarid ausrei­chend unter­schiedlich sind, soweit sich nicht „Chemische Präparate für den pharma­zeu­ti­schen Einsatz“ und „Schmerz- und Fieber­mitteln“ gegen­über­stehen, denn nur für diese Waren bejahte das Gericht die Verwechs­lungs­gefahr, da diese Stoffe auch Schmerz- und Fieber­re­duktion seien könnten, läge insoweit Waren­iden­tität vor.
In der Entscheidung bestätigt das EuG seine zwischen­zeitlich ständige Recht­spre­chung, wonach im gesamten Gesund­heits­be­reich der Klasse 5 von einer überdurch­schnitt­lichen Aufmerk­samkeit des Verkehrs auszu­gehen ist. Daher kommt beim Vergleich der sich gegen­über­ste­henden Waren den unter­schied­lichen Indika­tionen eine besondere Bedeutung zu. Ausdrücklich führt das Gericht aus, das trotz des Umstandes, dass Schmerz- und Fieber­mittel auch bei Hauter­kran­kungen zum Einsatz kommen können, dies nicht ausreiche, um diese beiden Waren als austauschbar zu bezeichnen, denn ihre thera­peu­ti­schen Haupt­an­wen­dungs­ge­biete seien unterschiedlich.

Bei der Gegen­über­stellung der Zeichen stellt das EuG fest, dass beide Wortmarken jeweils dieselbe Buchstaben- und Silbenzahl und dieselbe Vokal­folge aufweisen.

L o n a r i d
M o m a r i d

Dabei sind fünf von sieben Buchstaben in derselben Reihen­folge identisch, wobei einer der Unter­schiede sich am Wortanfang befindet, der stärker wahrge­nommen wird. Im Ergebnis sieht das EUG deshalb nur eine leicht überdurch­schnitt­liche Zeichen­ähn­lichkeit und unter Berück­sich­tigung der geringen Waren­ähn­lichkeit genügt dies nicht, um Verwechs­lungs­gefahr zu begründen.
Dabei ergänzt das Gericht noch „That is a fortiori true because the level of attention of the relevant public vis-à-vis those goods is above average.“ damit könnte diese Einschätzung auch außerhalb der Klasse 5 von Bedeutung sein.

Soweit die identi­schen Waren betroffen sind, wurde die Entscheidung an die Beschwer­de­kammer zurückverweisen.

Praxistipp: Im Ergebnis hat das EUG noch einmal deutlich aufge­zeigt, dass die Maßstäbe im Arznei­mit­tel­be­reich deutlich strenger sind, um eine Verwechs­lungs­gefahr zu bejahen. Daher empfehlen wir unseren Mandanten bei der Anmeldung von Pharma­marken, immer ein sehr enges und konkretes Klassen­ver­zeichnis zu benutzen, insbe­sondere wenn bei der Ähnlich­keits­re­cherche im Vorfeld kritische Marken gefunden wurden. Im Gegenzug ist der Spielraum für mögliche Anmel­dungen trotz gefun­dener ähnlicher Marken größer.

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