BPATG: Bionade ./. Beeronade

In der Beschwer­de­sache (26 W (pat) 20/14)

betreffend die Marke 30 2010 059 331

hat der 26. Senat (Marken-Beschwer­de­senat) des Bundes­pa­tent­ge­richts in der Sitzung vom 23. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsit­zenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Dr. Himmelmann beschlossen:

Der Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Durch Verfügung der Marken­stelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Dezember 2010 ist am 28. Januar 2011 für die Waren
Klasse 32: Biere; Mineral­wässer und kohlen­säu­re­haltige Wässer und andere al-kohol­freie Getränke; Frucht­ge­tränke und Frucht­säfte; Sirupe und an-dere Präparate für die Zubereitung von Getränken
die Wortmarke 30 2010 059 331

Beeronade

in das Register einge­tragen worden.
Hiergegen hat die Wider­spre­chende aus der priori­täts­äl­teren Wortmarke EM 000 214 098 die für die Waren der Klasse 32 „Alkohol­freie Getränke“ in das Register einge­tragen ist, Wider­spruch erhoben, weil – so hat die Wider­spre­chende vorge­tragen – zwischen der angegrif­fenen und der Wider­spruchs­marke die Gefahr von Verwechs­lungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehen würde. Hinsichtlich „alkohol­freier Getränke“ bestehe zwischen beiden Marken teilweise Waren­iden­tität, zu der Ware „Biere“ bestehe große Ähnlichkeit. Die Wider­spruchs­marke genieße eine überra­gende Bekanntheit und verfüge über eine deutlich erhöhte Kennzeich­nungs­kraft. Den insoweit erfor­der­lichen besonders deutlichen Abstand von der Wider­spruchs­marke halte die angegriffene Marke weder klanglich noch schrift­bildlich ein. Die angegriffene Marke müsse zudem nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG im Blick auf den Sonder­schutz bekannter Marken gelöscht werden. Die angefochtene Marke nutze die Unter­schei­dungs­kraft und Wertschätzung der Wider­spruchs­marke in unlau­terer Weise aus und beein­trächtige sie. Die angegriffene Marke bezwecke, dass der Verbraucher die positiven Eigen­schaften und die besondere Wertschätzung, die der Verkehr dem unter der Wider­spruchs­marke vertrie­benen Produkt entge­gen­bringe, auf das unter der angegrif­fenen Marke vertriebene Produkt übertrage. Die Marken­in­ha­berin versuche, sich die aufgrund der Bekannt- und Beliebtheit der Wider­spruchs­marke gegebene Werbe­kraft unzulässig anzueignen, wofür es keinen recht­fer­ti­genden Grund gebe, weshalb die angemeldete Marke auch aus diesem Grunde gelöscht werden müsse.

Die Marken­in­ha­berin hat die rechts­er­hal­tende Benutzung der Wider­spruchs­marke bestritten. Zwischen den Vergleichs­marken bestünde keine Verwechs­lungs­gefahr, weil die Wider­spruchs­marke auf die von ihr beanspruchten Getränke glatt beschreibend durch Hinweis auf eine Limonade („NADE“) mit biolo­gi­schen Inhalts­stoffen („BIO“) verweise, deshalb äußerst kennzeich­nungs­schwach sei und nur einen geringen Schutz­umfang in Anspruch nehmen könne. Der Gesamt­ein­druck der Vergleichs­zeichen sei klanglich und visuell evident unter­schiedlich. Auch eine begriff­liche Ähnlichkeit scheide aus. Mangels Ähnlichkeit der Marken komme auch der Löschungs­grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG nicht in Betracht, weshalb der Wider­spruch unbegründet sei.

Die Wider­spre­chende hat die Benutzung der Wider­spruchs­marke glaubhaft zu machen versucht.
Die Marken­stelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 12. November 2013 durch eine Beamtin des höheren Dienstes den Wider­spruch zurück­ge­wiesen und zur Begründung erklärt, zwischen den Marken bestünde weder Verwechs­lungs­gefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, noch greife zugunsten der Wider­spre­chenden der Sonder­schutz der bekannten Marke gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG. Dem Waren­ver­gleich seien auf Seiten der Wider­spruchs­marke „alkohol­freie, kohle­säu­re­haltige Erfri­schungs­ge­tränke“ zugrunde zu legen. Die Angaben der Wider­spre­chenden zu Benut­zungs­zeitraum und ‑umfang seien zeitlich sowohl für § 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG als auch § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG relevant und ausrei­chend, um eine Schein­be­nutzung aus-schließen zu können. Die rechts­er­hal­tende Benutzung der Wider­spruchs­marke für alkohol­freie, biolo­gische Erfri­schungs­ge­tränke könne im Wege der Integration auf Frucht­schorlen und Limonaden erweitert werden. Eine Ausdehnung auf einen darüber hinaus­ge­henden Geträn­ke­be­reich, insbe­sondere auf den einge­tra­genen weiten Oberbe­griff der alkohol­freien Getränke erscheine gemäß der geltenden erwei­terten Minimal­lösung (Ströbele, in: Ströbele/Hacker, Marken­gesetz, 10. Aufl. 2002, § 26 Rn. 202) nicht gerecht­fertigt. Zwischen den beider­sei­tigen Waren bestehe nur in Bezug auf die von der jüngeren Marke beanspruchten Frucht­ge­tränke und anderen alkohol­freien Getränke Identität. Im Übrigen sei angesichts der Gemein­sam­keiten der beider­sei­tigen Getränke in Beschaf­fenheit, Verwen­dungs­zweck, Nutzung, Vertriebsweg und wirtschaft­licher Bedeutung Waren­ähn­lichkeit anzunehmen, wobei zwischen „Bier“ als alkoho­li­schem Getränk und den nicht­al­ko­ho­li­schen Limonaden und Schorlen ein graduell etwas größerer Abstand bestehe. Die Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marke sei durch­schnittlich. Zwar sei sie auf den ersten Blick erkennbar eine Zusam­men­setzung aus der Vorsilbe „Bio“ und der aus dem Begriff „Limonade“ entnom­menen Endung „-nade“ und lehne sich als solche eng an den beschrei­benden Sachhinweis „biolo­gische Limonade“ an. Ihre originäre Kennzeich­nungs­kraft sei daher eher gering gewesen. Die Marke habe im Laufe der Zeit durch langjährige, überre­gionale Nutzung und den hohen Markt­anteil im Segment nicht­al­ko­ho­li­scher Erfri­schungs­ge­tränke Verkehrs­be­kanntheit erzielt, was zu einer Stärkung der Kennzeich­nungs­kraft auf ein durch­schnitt­liches Niveau geführt habe. Für eine erhöhte Kennzeich­nungs­kraft müssten für den Entschei­dungs­zeit­punkt hinrei­chend überzeu­gende Belege vorliegen. Die in diesem Zusam­menhang beigebrachten Belege würden vornehmlich aus dem Jahr 2007 datieren, vereinzelt würden sie bis in das Jahr 2010 reichen. Aktuelle Angaben seien nicht vorhanden. Diversen Medien­be­richten zufolge seien die Verkaufs­zahlen von mit der Wider­spruchs­marke gekenn­zeich­neten Waren in den letzten Jahren stark zurück­ge­gangen, weshalb nicht ohne weiteres davon ausge­gangen werden könne, dass die hohen Bekannt­heits­werte von 2007 bis etwa 2010 auch heute noch Gültigkeit hätten. Jeden­falls hätte es dazu eines weiteren, stützenden Tatsa­chen­vor­trags der insoweit darle­gungs­pflich­tigen Wider­spre­chenden bedurft. Ohne entspre­chende Anhalts­punkte könne eine gestei­gerte Kennzeich­nungs­kraft zum Entschei­dungs­zeit­punkt daher nicht zugrunde gelegt werden. Angesichts der durch­schnitt­lichen Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marke seien die vorhan­denen Zeichen­un­ter­schiede ausrei­chend, um eine Verwechs­lungs­gefahr zu verneinen. Dies gelte auch für den Bereich der identi­schen Waren. Zwar würden die Zeichen sowohl im Anfangs­buch­staben „B“ als auch im Bestandteil „-nade“ überein­stimmen. Doch handele es sich bei „-nade“ nicht nur um die grund­sätzlich eher weniger beachtete, nachläs­siger gespro­chene Wortendung, sondern durch den nahelie­genden, verkürzten Hinweis auf „Limonade“ um die Beschreibung der Geträn­ke­gattung. Das Haupt­au­genmerk des Verkehrs liege deshalb auf den jewei­ligen Wortan­fängen. Trotz gewisser klang­licher Ähnlich­keiten zwischen „Bio“ und „Beer“ kämen die unter­schied­lichen Sinnge­halte als Unter­schei­dungs­hilfe maßgeblich zum Tragen, die ein Ausein­an­der­halten beider Zeichen hinrei­chend gewähr­leisten würden. Sowohl „Bio“ als auch „Beer“, das englische Wort für „Bier“, könnten in ihrer jewei­ligen Bedeutung als im Inland allgemein bekannt voraus­ge­setzt werden, so dass davon ausge­gangen werden könne, dass beide Begriffe sofort und ohne weiteren Denkvorgang erfasst würden. Als solche könnten sie die Überein­stimmung im Klangbild hinrei­chend reduzieren, so dass eine Verwechs­lungs­gefahr verneint werden könne. Dies sei auch deshalb anzunehmen, weil es diverse Zusam­men­set­zungen aus der Endung „nade“ sowie einem voran­ge­stellten, das Getränk etwa hinsichtlich des Geschmacks, der Farbe oder des Anlasses genauer bezeich­nenden Begriffs gebe. So ließen sich im Internet Begriffe wie „PINK-ONADE“, „Beet-onade“, „Lime-onade“ oder „GLAM-onade“ finden, die sich ausschließlich im voran­ge­stellten Bestim­mungswort unter­schieden. Das Publikum orien­tiere sich vornehmlich am ersten Wortbe­standteil und nehme diesen besonders aufmerksam wahr. Die angegriffene Marke könne auch nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG gelöscht werden. Hinsichtlich des Tatbe­stands­merkmals „Bekanntheit“ gelte das zur Kennzeich­nungs­kraft Ausge­führte entspre­chend. Außerdem fehle es insoweit an belast­baren Angaben. Das angegriffene Zeichen würde mit der älteren Marke nicht gedanklich in Verbindung gebracht werden, weil die Abwei­chung im ersten Bestandteil der angegrif­fenen Marke keine relevante Assoziation zur älteren Marke aufkommen lasse, zumal die Art der Wortbildung üblich sei und insofern nicht mit der Wider­spre­chenden in Verbindung gebracht werde.
Hiergegen wendet sich die Wider­spre­chende mit der Beschwerde. Zur Begrün-dung hat sie vorge­tragen, sie habe die Benutzung der Wider­spruchs­marke für alkohol­freie, biolo­gische Erfri­schungs­ge­tränke sowie Frucht­schorlen und Limonaden hinrei­chend glaubhaft gemacht. Zwischen den Waren „Frucht­ge­tränke“ und „andere alkohol­freie Getränke“ der Vergleichs­zeichen bestehe Identität. Hinsichtlich der Ware „Bier“ bestehe eine mehr als durch­schnitt­liche Waren­ähn­lichkeit, weil Biere und die übrigen Getränke in der Abfüll- und Vermark­tungs­phase aus denselben Unter­nehmen stammen würden, neben­ein­ander verkauft werden könnten und die gleiche Bestimmung hätten. Die Ware „Bier“ sowie alkohol­freie Getränke, Frucht­schorlen und Limonaden erschienen beim Vertrieb neben­ein­ander im Regal des Geträn­ke­handels, weshalb enge Berüh­rungs­punkte vorlägen. Der Verbraucher sei daran gewöhnt, dass Braue­reien neben Bier alkohol­freie Getränke in ihrem Sortiment anbieten würden, namentlich weil zahlreiche Braue­reien Fassbrausen als alkohol­freie Erfri­schungs­ge­tränke anbieten würden. Zudem sei die Vermi­schung von Frucht­schorlen bzw. Limonaden und Bieren in Form von Biermisch-getränken gängig. Die Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marke sei zum Entschei­dungs­zeit­punkt nicht bloß durch­schnittlich. Vielmehr habe die besondere Bekanntheit der Wider­spruchs­marke zu einer deutlich erhöhten Kennzeich­nungs­kraft geführt, die nicht nur im Anmel­de­zeit­punkt der angegrif­fenen Marke im November 2010, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Wider­spruch im November 2013 bestanden habe. Die Bekanntheit der Wider­spruchs­marke in den Vorjahren sei ein Indiz für ihre spätere Bekanntheit. Sinkende Absatz­zahlen der mit der Wider­spruchs­marke gekenn­zeich­neten Waren seien nicht gleich­be­deutend mit sinkender Bekanntheit der Wider­spruchs­marke. Im Übrigen seien die Verkaufs­zahlen nach dem Jahr 2010 nicht zurück­ge­gangen. Die Wider­spre­chende habe außerdem ihre Ausgaben für Marketing erhöht. Diese hätten ausweislich der eides­statt­lichen Versi­cherung ihres Geschäfts­führers im Jahr 2012 rund .… € betragen und wären damit in etwa so hoch wie im Jahr 2007 und gut … € höher als im Jahr 2008 gewesen. Im Jahr 2013 hätten sie knapp … € betragen. Die Bekanntheit der Wider­spruchs­marke sei zudem durch eine Auswertung des Markt­for­schungs­in­stituts TNS Infratest aus Oktober 2012 belegt. Insofern könne an der zum jetzigen Zeitpunkt bestehenden erhöhten Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marke kein Zweifel bestehen. Den ausgehend von der Teiliden­tität bzw. Ähnlichkeit der sich gegen­über­ste­henden Waren und der deutlich gestei­gerten Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marke erfor­der­lichen besonders deutlichen Abstand zu der Wider­spruchs­marke halte die angegriffene Marke im Blick auf die klang­liche und schrift­bild­liche Ähnlichkeit der Vergleichs­zeichen nicht ein. Das in der Wortmitte der angegrif­fenen Marke einge­fügte „R“ gehe im flüch­tigen Verkehr klanglich unter, weshalb die Gefahr von Verwechs­lungen bestehe. Die Aufmerk­samkeit des Durch­schnitts­ver­brau­chers richte sich auf das gemeinsame Wortende „-nade“, weil die Wortan­fänge beider Marken, nämlich „Bio“ und „Beer“ beschrei­bender als ihre Wortenden seien, zumal die Endung „-(o)nade“ kein gängiger Bestandteil zusam­men­ge­setzter Geträn­ke­namen und deshalb inlän­di­schen Verbrau­chern nicht geläufig sei. Im Blick auf die begriff­liche Ähnlichkeit komme es auf die Marken in ihrer jewei­ligen Gesamtheit an, weshalb die Begriffe „Bio“ und „Beer“ nicht isoliert betrachtet werden dürften. Der Wider­spruch sei auch nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG begründet, weil die Benutzung der angegrif­fenen Marke die Unter­schei­dungs­kraft und die Wertschätzung der Wider­spruchs­marke in unlau­terer Weise ausnutze und beeinträchtige.

Die Wider­spre­chende beantragt sinngemäß,

  1. Den Beschluss der Marken­stelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. November 2013 aufzu­heben und
  2. die angegriffene Marke 30 2010 059 331 aus dem Register zu löschen.

Die Marken­in­ha­berin beantragt,

  1. die Beschwerde zurück­zu­weisen und
  2. hilfs­weise die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung.

II.
Die nach § 66 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil hinsichtlich der nach §§ 43 Abs. 1 S. 3, 125b Nr. 4 MarkenG zu berück­sich­ti­genden Waren für das Publikum keine Gefahr von Verwechs­lungen zwischen der angegrif­fenen und der Wider­spruchs­marke i. S. d. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 125b Nr. 1 MarkenG besteht. Auch der Löschungs­grund des Sonder­schutzes bekannter Marken nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 125b Nr. 1 MarkenG greift nicht.
#1. Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung über den Wider­spruch, §§ 43 Abs. 1, 125b Nr. 4 MarkenG
Nach §§ 43 Abs. 1 S. 3, 125b Nr. 4 MarkenG werden bei der Entscheidung über den Wider­spruch nur die Waren oder Dienst­leis­tungen berück­sichtigt, für die die Benutzung glaubhaft gemacht worden ist.

a) Erhebung der Einrede, §§ 43 Abs. 1, 125b Nr. 4 MarkenG
Die Marken­in­ha­berin hat die Einrede mangelnder Benutzung nach §§ 43 Abs. 1 S. 1 und 2, 125b Nr. 4 MarkenG eindeutig und zulässig erklärt, zumal in einem undif­fe­ren­zierten Bestreiten der Benutzung regel­mäßig die Erhebung beider Ein-reden zu verstehen ist (BGH GRUR 2008, 719 Rn. 20 – idw Infor­ma­ti­ons­dienst Wissen­schaft; Ströbele, a. a. O., § 43 Rn. 18 m. w. N.).
b) Die maßgeb­lichen Benut­zungs­zeit­räume, §§ 43 Abs. 1 S. 1 und 2, 125b Nr. 4 MarkenG
Die Eintragung der angegrif­fenen Marke ist am 28. Januar 2011 veröf­fent­licht worden (§ 41 S. 2 MarkenG), die Wider­spruchs­marke ist am 6. November 1998 (ohne Wider­spruch) in das Register einge­tragen worden (§ 41 S. 1 MarkenG). In-sofern muss die Wider­spre­chende nach §§ 43 Abs. 1 S. 1, 125b Nr. 4 MarkenG glaubhaft machen, dass sie innerhalb des Zeitraums vom 28. Januar 2006 bis 28. Januar 2011 die Wider­spruchs­marke gemäß Art. 15 GMV benutzt hat.
Weil der BGH unter dem Begriff des „Zeitraums von fünf Jahren der Nicht­be­nutzung“ in § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG nicht nur die „Benut­zungs­schon­frist“ der Wider­spruchs­marke versteht, sondern auch jede weitere fünfjährige Periode, innerhalb derer die älteren Marke nicht benutzt worden ist (BGH GRUR 2008, 719 Rn. 20 – idw Infor­ma­ti­ons­dienst Wissen­schaft; Ströbele, a. a. O., § 43 Rn. 10 m. w. N.), hat die Wider­spre­chende zudem glaubhaft zu machen, dass die Wider­spruchs­marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Wider­spruch im Beschwer­de­ver­fahren, also in dem Zeitraum vom Juli 2009 bis Juli 2014 ebenfalls nach Art. 15 GMV benutzt worden ist.
c) Beschwer­de­ver­fahren
Die Wider­spre­chende hat glaubhaft gemacht, dass sie die Wider­spruchs­marke für alkohol­freie, biolo­gische Erfri­schungs­ge­tränke sowie Frucht­schorlen und Limonaden in den hier relevanten Zeiträumen nach Art. 15 GMV (s. § 125b Nr. 4 MarkenG) benutzt hat. Insoweit kann auf die zutref­fenden Ausfüh­rungen im Beschluss der Marken­stelle für Klasse 32 vom 12. November 2013 (dort S. 3) verwiesen werden (wo aller­dings auf eine Benutzung nach § 26 Abs. 3 MarkenG abgestellt wird). Die Wider­spre­chende hat dem zugestimmt.

2. Unmit­telbare Verwechs­lungs­gefahr, §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 HS. 1, 125b Nr. 1 MarkenG
Zwischen der angegrif­fenen und der Wider­spruchs­marke besteht keine unmit­telbare Verwechs­lungs­gefahr i. S. d. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 HS. 1, 125b Nr. 1 MarkenG.
a) Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen
Mit der Marken­stelle für Klasse 32 in ihrem Beschluss vom 12. November 2013 ist festzu­stellen, dass nur hinsichtlich von „Frucht­ge­tränken“ und „anderen alkohol-freien Getränken“ Identität zwischen den für die Marken beanspruchten Waren besteht, wohin­gegen die übrigen Waren einander lediglich ähnlich sind, was auch die Auffassung der Wider­spre­chenden ist. Mit der Marken­stelle und anders als die Wider­spre­chende meint besteht zwischen der Ware „Bier“ als alkoho­li­schem Getränk und nicht alkoho­li­schen Limonaden und Schorlen ein größerer Abstand und ebenfalls eine durch­schnitt­liche Waren­ähn­lichkeit.
b) Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marken
Die Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marke ist nicht mehr als durch­schnittlich. Wie die Marken­stelle für Klasse 32 zutreffend heraus­ge­stellt hat, lehnt sich die Marke „BIONADE“ an den beschrei­benden Sachhinweis „biolo­gische Limonade“ an, weshalb ihre ursprüng­liche Kennzeich­nungs­kraft eher gering ist. Wegen ihrer Verkehrs­be­kanntheit ist die Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marke gestärkt und deshalb inzwi­schen als durch­schnittlich zu quali­fi­zieren.
Zur Feststellung der gestei­gerten Verkehrs­be­kanntheit einer Marke sind die Eigen­schaften zu berück­sich­tigen, welche die Marke von Haus aus besitzt, ein-schließlich des Umstands, ob sie beschrei­bende Elemente in Bezug auf die ein-getra­genen Waren und Dienst­leis­tungen aufweist. Insofern hat die Marken­stelle für Klasse 32 zutreffend auf die beschrei­benden Elemente der Wider­spruchs­marke „BIONADE“ hinsichtlich der für sie einge­tra­genen Ware „biolo­gische Limonade“ hinge­wiesen und daraus richti­ger­weise eine von Haus aus unter­durch­schnitt­liche Kennzeich­nungs­kraft abgeleitet.

Für eine gestei­gerte Verkehrs­be­kanntheit sind der von der Marke gehaltene Markt­anteil, die Inten­sität, geogra­phische Verbreitung und Dauer der Marken­ver­wendung, die dafür aufge­wen­deten Werbe­mittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den betei­ligten Verkehrs­kreisen von Bedeutung (BGH GRUR 2009, 766, 769 Rn. 30 – Stoff­fähnchen; BPatG GRUR 2004, 950, 952 — ACELAT/Acesal; EuG GRUR Int. 2007, 137, 139 Rn. 35 – VITACOAT; s. Hacker, in: Ströbele/Hacker, Marken­gesetz, 10. Auflage 2012, § 9 Rn. 138 m. w. N.). Diese Bekanntheit kann aber nicht stets ohne weiteres allein aus den erzielten Umsatz-zahlen herge­leitet zu werden, weil umsatz­starke Marken wenig bekannt und um-gekehrt Marken mit geringen Umsätzen weithin bekannt sein können (BPatG, Be-schluss vom 23. April 2008, 26 W (pat) 23/06 – Grüne Bierflasche; BPatG, Be-schluss vom 16. September 2009, 29 W (pat) 15/09 – BLUE PANTHER/Panther; Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 139 m. w. N.). Im Allge­meinen lassen indes Angaben über Werbe­auf­wen­dungen Schlüsse auf die Verkehrs­be­kanntheit einer Marke zu (BGH GRUR 2010, 1103, 1105 f. Rn. 33–34 – Prali­nenform II; BPatG, Beschluss vom 16. September 2009, 29 W (pat) 15/09 – BLUE PANTHER/Panther; Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 140 m. w. N.). Die Wider­spre­chende hat in diesem Zusam­menhang zwar einge­räumt, dass etliche der einge­reichten Belege für eine erhöhte Kennzeich­nungs­kraft schon einige Jahre alt seien. Doch sei die Bekanntheit in den Vorjahren ein Indiz für eine spätere Bekanntheit, weil die Erinnerung des Verbrau­chers nur langsam verblasse. Zu Recht hat demge­genüber die Marken­stelle für Klasse 32 in ihrem Beschluss vom 12. November 2013 darauf hinge­wiesen, dass eine gestärkte Kennzeich­nungs­kraft im Zeitpunkt der Entscheidung über den Wider­spruch fortbe­stehen müsse (s. Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 187 m. w. N.). Den Nachweis, dass die Wider­spruchs­marke im Juli 2014 über eine gestärkte Kennzeich­nungs­kraft verfügt, hat die insoweit darle­gungs­pflichtige Wider­spre­chende (BPatG GRUR 1997, 840, 842 f. – Lindora/Linola; Ströbele Marken­recht 2001, 106, 107; Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 148) durch Hinweise auf Marke­ting­aus­gaben im Jahr 2012 und eine Auswertung des Markt­for­schungs­in­stituts TNS Infratest aus Oktober 2012 auch im Beschwer­de­ver­fahren nicht erbracht, weshalb von einer durch­schnitt­lichen Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marke ausge­gangen werden muss.
c) Zeichen­ver­gleich und Grad der Zeichen­ähn­lichkeit
Die Beurteilung des Gesamt­ein­drucks getrennt in klang­licher, schrift­bild­licher und begriff­licher Hinsicht ergibt, dass zwischen den Vergleichs­zeichen keine hinrei­chenden Ähnlich­keiten in einer Wahrneh­mungs­richtung festzu­stellen sind, die eine Verwechs­lungs­gefahr der angegrif­fenen Marke mit der Wider­spruchs­marke begründen könnten.
Der Durch­schnitts­ver­braucher wird die angegriffene Marke „Beeronade“ entweder in Gänze deutsch oder in Gänze englisch aussprechen. Er wird dagegen nicht den Wortbe­standteil „Beer“ englisch und den Wortbe­standteil „onade“ deutsch aussprechen. Insofern stehen sich bei engli­scher Aussprache klanglich die angegriffene Marke „bɪrɔ:neɪd“ und die Wider­spruchs­marke „biona:də“ gegenüber, die der Verkehr nicht verwechseln wird. Bei deutscher Aussprache stehen sich klanglich die angegriffene Marke „be:rona:də“ und die Wider­spruchs­marke „biona:də“ gegenüber; auch diese Marken wird der Durch­schnitts­ver­braucher klanglich nicht verwechseln.
Schrift­bildlich wird der Verkehr die angegriffene Marke „Beeronade“ nicht mit der Wider­spruchs­marke „BIONADE“ verwechseln. Ebenso ist eine begriff­liche Verwechs­lungs­gefahr ausge­schlossen, weil das zum engli­schen Grund­wort­schatz gehörende Wort „Beer“ auf das alkoho­lische Getränk „Bier“ verweist und der Be-griff „BIO“ als allgemein gebräuch­liches Kürzel für biolo­gisch verstanden wird.
Insgesamt betrachtet ist der Zeichen­ab­stand zwischen der angegrif­fenen und den Wider­spruchs­marken daher so groß, dass der Verkehr die beiden Marken ausein­ander hält und eine Verwechs­lungs­gefahr ausscheidet, weshalb zwischen den Marken keine unmit­telbare Verwechs­lungs­gefahr besteht.

3. Sonder­schutz bekannter Marken, §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 125b Nr. 1 MarkenG Die angegriffene Marke kann auch nicht nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 125b Nr. 1 MarkenG gelöscht werden, weil die Vergleichs­zeichen einander nicht hinrei­chend ähnlich sind (Hacker, a. a. O., § 14 Rn. 266 ff.) und es an dem erfor­der­lichen Bekannt­heitsgrad (Hacker, a. a. O., § 14 Rn. 275 ff.) der Wider­spruchs­marke fehlt.

4. Kosten des Beschwer­de­ver­fahrens, § 71 Abs. 1 MarkenG Für eine Kosten­auf­er­legung aus Billig­keits­gründen besteht keine Veranlassung.