Im Anschluss an die sog. Föderalismusreform I hat der Bund für Landesbeamte, Kommunalbeamte und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts durch das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) von der neuen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 I Nr. 27 GG Gebrauch gemacht. Es ist am 01.04.2009 in Kraft getreten. Das bisherige BRRG ist damit nahezu aufgehoben.
Für Bundesbeamte ist das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 05.02.2009 am 12.02.2009 in Kraft getreten. Damit wurde das BBG a.F. ersetzt.
1. Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Neuheiten für Landesbeamte etc.Die Regelungen des BeamtStG (im Wesentlichen vergleichbar mit dem bisherigen BRRG) gelten nunmehr, anders als früher, kraft Bundesrechts unmittelbar ohne Umsetzungsakt der Länder dort, jedoch mit Anpassungsmöglichkeiten an die jeweiligen Organisations- und Personalstrukturen.
Beamte stehen gemäß § 3 I BeamtStG zu ihrem Dienstherrn (§ 2 BeamtStG) wie bisher in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Art. 33 Abs. 4 GG). Auch gibt es weiterhin vier Arten des Beamtenverhältnisses: auf Lebens¬zeit, auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf (§ 4 BeamtStG).
Die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis sind unverändert. Die Anstellung (die erste Verleihung eines Amtes; gem. 5 BRRG) wurde ge¬strichen. § 8 III BeamtStG sieht mit der Begründung des Beamtenverhältnisses zugleich die Verleihung des Amtes vor.
An den Nichtigkeitsgründen und Gründen für die Rücknahme der Ernennung hat sich nichts geändert. Der Grundsatz der Ämterstabilität gilt weiter (§§ 11, 12 BeamtStG).
Die §§ 13 ff. BeamtStG regeln den länderübergreifenden Wechsel und den Wechsel aus einem Land in die Bundesverwaltung durch Abordnung, Versetzung und Umbildung einer Körperschaft. Die Vorschriften gelten daher nicht für landesinterne Abordnungen und Versetzungen.
Diese fallen in die Kompetenz der Länder und sind in den dortigen Landesbeamtengesetzen zu regeln.
Voraussetzung der Zuweisung von Beamten an private Einrichtungen außerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 20 BeamtStG) ist nunmehr das Bestehen eines „öffentlichen Interesses".
Die Regelung der Beendigung des Beamtenverhältnisses (Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen und Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand) sind die §§ 21 ff. BeamtStG.
In § 24 I Nr. 2 BeamtStG wurde die Bestechlichkeit als Straftat im Amt aufgenommen. Entgegen § 25 I BRRG ist in § 25 BeamtStG die Altersgrenze nicht mehr bundeseinheitlich vorgegeben.
Von den Rechten und Pflichten des Beamten wird fortan nicht mehr die „volle Hingabe" an den Beruf (§ 36 S. 1 BRRG), sondern der „volle persönliche Einsatz" (§ 34 S. 1 BeamtStG) erwartet. Die Intensität der Dienstleistungspflicht soll jedoch nicht geschmälert werden (BT-Drs. 16/4027, S. 21).
Die Verschwiegenheitspflicht gilt nunmehr nicht, wenn ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 StGB angezeigt wird (§ 37 II Nr. 3 BeamtStG).
Zu Verwaltungsrechtsweg und Widerspruchsverfahren ersetzt § 54 I BeamtStG für Landesbeamte etc. die bisherigen Regelungen in § 126 I, II BRRG: Für alle Klagen von Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und Hinterbliebenen etc. aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Abweichend von § 68 VwGO ist nach § 54 II 1. BeamtStG (bislang § 126 III BRRG) nicht nur bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, sondern grds. bei allen beamtenrechtlichen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der VwGO durchzuführen. Das gilt auch dann, wenn die Maßnahme vom Ministerium als oberster Dienstbehörde getroffen worden ist (§ 54 II 2 BeamtStG; abweichend von § 68 I 2 Nr. 1 VwGO).
Kein Vorverfahren soll erforderlich sein, wenn ein Landesgesetz dies ausdrücklich bestimmt. Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde ( i.d.R. das zuständige Ministerium). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 54 V BeamtStG; 80 II 1 Nr. 3 VwGO).
Ist ein Vorverfahren durchgeführt worden ist, gilt für die beamtenrechtliche Leistungs- und Feststellungsklage auch die Klagefrist des § 74 I 1 VwGO (ein Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides), nicht jedoch die Fristen des § 70 VwGO und des § 74 I 2 VwGO, da Voraussetzung ein VA; also gilt keine Frist für eine Klage im Anschluss an einen beamtenrechtlichen Leistungs- und Feststellungswiderpruch. Nach erfolglosem Vorverfahren und bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung gilt die Monatsfrist (§ 74 I 1 VwGO), die keinen Verwaltungsakt, sondern lediglich einen Widerspruchsbescheid voraussetzt. Dies ist wg. § 54 II 1 BeamtStG auch ein Leistungs- bzw. Fest¬stellungswiderspruchsbescheid.
Findet kein Vorverfahren statt (gem. Länderregelung), gilt die Frist des § 74 I 2 VwGO, die einen Verwaltungsakt voraussetzt, den es in dieser Konstellation eben nicht gibt.
2. Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)Entscheidend ist die Neufassung des Bundesbeamtengesetzes (BBG) mit folgenden Änderungen:
Das Laufbahnprinzip (§ 16 ff. BBG) einschließlich der bisherigen Ämterbezeichnungen (BBesG i.V.m. BLV) bleiben, aber die Zahl der einzelnen Laufbahnen wird erheblich reduziert (derzeit insgesamt ca. 125 auf maximal neun pro Laufbahngruppe). Jeder Berufs- oder Hochschulabschluss wird einer Laufbahn konkret zugeordnet (§ 17 BBG).
Bachelorabschlüsse eröffnen den Zugang zum gehobenen Dienst, Masterabschlüsse den Zugang zum höheren Dienst. Die Laufbahnbefähigung wird durch einen Vorbereitungsdienst oder durch hauptberufliche Tätigkeit erworben und durch Verwaltungsakt festgestellt (§ 16 Abs. 2 BBG). Bewerber mit geeigneter Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation müssen nicht mehr wie bisher im Eingangsamt einer Laufbahn, sondern können unmittelbar im Beförderungsamt eingestellt werden (§ 20 BBG), ebenso ist die Einstellung in einer höheren Erfahrungsstufe möglich (§§ 27 II, 28 i BBesG n.F.).
Das Leistungsprinzip wird geändert. Die Probezeit beträgt nun bei allen Laufbahnen einheitlich drei Jahre. Hinsichtlich der Feststellung der Bewährung in der Probezeit gilt „ein strenger Maßstab" (§ 11 BBG).
Abordnung und Versetzung sind präzisiert worden (§§ 27, 28 BBG).
Der Rechtsschutz der Bundesbeamten findet sich in §§ 125 ff. BBG. Anträge und Beschwerden sind im Dienstweg zu behandeln (§ 125 BBG). Für den Verwaltungsrechtsweg und das Widerspruchsverfahren gilt § 126 BBG.
BBesG und BeamtVG gilt seit August 2008 nur noch für Bundesbeamte, für die übrigen Beamten sind die Länder zuständig (Art. 74 I Nr. 27, 2. Hs. GG). Soweit die Länder noch keine eigenen Regelungen getroffen haben, gilt das BBesG a.F. und das BeamtVG a.F. als Bundesrecht fort, kann jedoch durch Landesrecht ersetzt werden (Art. 125 a Abs. 1 GG).
Das bisherige Senioritätsprinzip (Gehaltszuwachs gebunden an das steigende Lebensalter) ist abgeschafft und die Grundgehaltstabellen werden zum 01.07.2009 neu gestaltet. Einstieg und Aufstieg sind künftig abhängig von beruflicher Erfahrung und Leistung. Frühpensionierungen werden gestrichen. Rehabilitation vor Versorgung lautet die Devise.
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