Herkunftsangaben
Dabei begründete das DPMA in seiner Entscheidung vom 15. Juli 2008 (Az.: 26 W (pat) 4/05 ) die Löschung damit, dass es sich bei der angegriffenen Marke zum Zeitpunkt ihrer Eintragung um eine zur Beschreibung der fraglichen Waren geeignete und zudem nicht unterscheidungskräftige Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG gehandelt habe. Die genannten Schutzhindernisse hätten auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch fortbestanden. Die angegriffene Marke bestehe aus der Abbildung des Staatswappens der ehemaligen DDR. Dieses sei zwar seit deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland kein Hoheitszeichen mehr. Allerdings könnten auch ehemalige Hoheitszeichen der DDR noch als mittelbare geografische Herkunftsangaben und besondere Qualitätshinweise für Waren, die aus den fünf neuen Bundesländern – dem früheren Staatsgebiet der ehemaligen DDR – stammten und dort immer noch als sog. Ostprodukte hergestellt und vertrieben würden, in Betracht kommen. Viele dieser Produkte hätten Kultstatus erlangt und würden, wie eine Internetrecherche ergeben habe, in Ostprodukteshops auch unter Verwendung des ehemaligen DDR-Staatswappens vertrieben. Deshalb würden die beteiligten Verkehrskreise in der angegriffenen Bildmarke nur einen Hinweis auf die Art, die Herkunft und/oder die Qualität der Waren, aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen. Der Eintragung der Marke habe wegen des dargestellten beschreibenden Inhalts auch ein berechtigtes Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer freien Verwendbarkeit entgegengestanden.
Diese Auffassung hat das BPatG nun bestätigt, denn mit dem ehemaligen DDR-Staatswappen konnte auch noch zum Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke, also mehr als ein Jahrzehnt nach dem Ende der DDR, und kann auch heutzutage noch zum einen auf den geografischen Ursprung von Waren der Art, wie sie im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke enthalten sind, aus der ehemaligen DDR hingewiesen werden, weil es sich insoweit nicht um verderbliche Waren handelt, sondern um solche, die – wie z. B. Schilder, Tonträger, Bekleidungsstücke oder Raucherartikel – als Sammler- und Erinnerungsstücke auch als sog. „Second-Hand“-Artikel umfangreich gehandelt werden. Die angegriffene Marke war und ist darüber hinaus auch als Hinweis auf solche Produkte geeignet, die ihrer Art und Beschaffenheit nach Waren entsprechen, wie sie in der ehemaligen DDR hergestellt wurden und seinerzeit dort beliebt waren. Dies betrifft in besonderem Maße Tonträger mit Musiktiteln von Interpreten aus der Zeit der ehemaligen DDR.
Verstoß gegen die guten Sitten
In einer weiteren Entscheidung des Senats (26 W (pat) 69/05) hat dieser zu der Frage Stellung bezogen ob die Verwendung von DDR Symbolen als Marke gegen die guten Sitten verstoßen kann.
Mit Beschluss vom 18. Februar 2005 hat die Markenabteilung die Löschung der Marke 303 36 375 angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die aus dem Staatswappen der ehemaligen DDR und dem Zusatz „FÜR DEN SCHUTZ DER ARBEITER UND BAUERN MACHT“ gebildete Marke sei ersichtlich entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG eingetragen worden. Die Marke habe zum Eintragungszeitpunkt wegen ihrer gesellschaftlichen und politischen Anstößigkeit ein Ärgernis dargestellt und gegen die guten Sitten verstoßen und tue dies auch weiterhin. Das in ihr enthaltene ehemalige DDR-Staatswappen habe - symbolisiert durch Hammer, Zirkel und Ährenkranz – die führende Rolle der Arbeiterklasse und ihr Bündnis mit der Klasse der Genossenschaftsbauern sowie der Schicht der Intelligenz dargestellt und damit den „ersten Arbeiter- und Bauernstaat auf deutschem Bo-den“ und die „Diktatur des Proletariats“ versinnbildlichen.
Gemäß § 50 Absatz 3 Nr. 3 i.V.m. § 8 Absatz 2 Nr. 5 MarkenG kann eine Marke von Amts wegen gelöscht werden, wenn sie ersichtlich gegen die guten Sitten verstößt. Gegen die guten Sitten verstoßen, wie bereits die Markenstelle im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend festgestellt hat, solche Marken, die das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen geeignet sind, indem sie sittlich, politisch oder religiös anstößig wirken, und nicht mehr nur geschmacklos sind. Maßgeblich ist insoweit die Auffassung der normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der maßgeblichen Waren und Dienstleistungen in ihrer Gesamtheit, wobei weder eine übertrieben laxe noch eine besonders feinfühlige Ansicht entscheidend ist.
Hiervon ausgehend verstieß und verstößt die Marke 303 36 375 zu den maßgeblichen, in § 50 Abs. 3 MarkenG aufgeführten Zeitpunkten gegen die guten Sitten, weil sie von einem beachtlichen Teil der inländischen Durchschnittsverbraucher der in dem eingetragenen Verzeichnis aufgeführten Waren und Dienstleistungen als politisch anstößig empfunden wurde und weiterhin so empfunden wird. Wenn gleich bei der Annahme einer politischen oder gesellschaftlichen Anstößigkeit zunehmend Zurückhaltung geboten ist, weil der Durchschnittsverbraucher in der modernen Werbung immer häufiger damit konfrontiert wird, dass Waren und Dienstleistungen mit Kennzeichnungen versehen werden, die negative oder anrüchige Bedeutungsgehalte aufweisen, bleiben auch vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen Entwicklung von einer Eintragung als Marke nach Überzeugung des Senats jedenfalls weiterhin solche Zeichen und Angaben aus geschlossen, die das politische Empfinden eines rechtserheblichen Teils der Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren und Dienstleistungen in erheblicher und unerträglicher Weise verletzen. Dies ist bei der gelöschten Marke der Fall.
Der Senat teilt auch die Auffassung der Markenabteilung, dass die Eintragung der Marke ersichtlich entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG vorgenommen worden ist (§ 50 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG).
In beiden Entscheidungen ist die Rechtsbeschwerde zugelassen wurden.
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