In dem aktuell vom BGH (19.02.2009, Az.: I ZR 135/06) entschieden Fall ging es um die Domain „ahd.de“ die bereits im Jahr 1997 registriert wurde. Eine Softwarefirma nutzte die Bezeichnung AHD seit 2001 als Firmenbezeichnung. Später (2004) bot die Domaininhaberin auf der Webseite auch Dienstleistungen an, die denen der Softwarefirma zumindest ähnlich waren.
Damit erfolgte die Registrierung der Domain bevor Kennzeichenrechte aufgrund der Unternehmensbezeichnung entstanden sind. Die Nutzung der Domain jedoch erst nachdem die Kennzeichenrechte entstanden waren. Zusätzlich war in dem Fall zu berücksichtigen, dass es sich bei der Domaininhaberin um eine reine Domainverwertungsgesellschaft handelt, die eine Vielzahl von Marken auf sich registriert hat.
Während in der Berichterstattung, nach dem Verhandlungstermin, noch davon gesprochen wurde, dass der 1. Senat wohl darüber nachdenke, dem Domaingrabbing zumindest teilweise Einhalt zu bieten, spricht das nun gefällte Urteile eine andere Sprache.
Nun haben die Domaingrabber höchstrichterlich Ihr Unternehmenskonzept abgesegnet bekommen und es wird verschiedenen Firmen schwerer fallen mit Hilfe der Firmennamen- oder Markenrechte auch die dazugehörigen Domains zu erhalten. Im Einzelfall wird dies nur noch durch die Zahlung eines Kaufpreises möglich sein, denn das Gericht entschied, dass bei Domains, die älter sind als die Markenrechte, kein Löschungsanspruch zugunsten des Kennzeichenrechtsinhabers besteht. Die Entscheidung gestand dem Rechteinhaber lediglich ein Unterlassungsanspruch verbunden mit möglichen Schadenersatzsprüchen für den Fall zu, dass der Domaininhaber auf seiner Webseite Waren oder Dienstleistungen des Kennzeichenrechtinhabers bewirbt.
Auch die Frage des Rechtsmissbrauch wurde vom BGH in dem Fall zugunsten des Domaingrabber entschieden, denn die alleinige Registrierung einer Vielzahl von Domains, ja auch das dem Markeninhaber Anbieten der Domain zum Kauf genügen nicht, um in den Bereich des Rechtsmissbrauch zu gelangen um einen Löschungsantrag zu rechtfertigen.
Damit sollten Firmen die erst jetzt gegründet werden oder Marken die neu angemeldet und aufgebaut werden, auch dahingehend überprüft werden, ob die Domain noch frei ist. Andernfalls muss in den Markenaufbau auch der Erwerb der Domain einkalkuliert werden, ein Anschreiben unter Hinweis auf die Marke wird nun seltener zum gewünschten Ziel führen. Damit wird das Geschäft der Domaingrabber in Zukunft wahrscheinlich einträglicher sein. Allerdings sollten Sie vorsichtig dahingehend sein, die Domain zu nutzen und ggf. durch sogenannte Parkingsites mit Anzeigen zu bewerben, denn dann können Sie zumindest eine Abmahnung mit den damit einhergehenden Folgen erhalten. Diese sind wie bereits ausgeführt aber limitiert und führen nicht zur Löschung der Domain.
Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn die Marke / das Kennzeichen ältere Rechte als die Domain besitzt, da diese vor deren Registrierung entstanden sind. Grundsätzlich verletzt ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert ist, das Namens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht hat. (Urteil des BGH vom 24.04.2008, Az. I ZR 159/05)

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