Drohnen­fliegen für Private — aber ohne Ärger mit dem Recht

Aufgrund der immer beliebter – weil auch erschwing­licher —  werdenden Drohnen, wird dieses Thema auch für Juristen immer wichtiger und die ersten Fälle kommen auch in unserer Kanzlei auf den Tisch. Dabei bestehen erheb­liche Unter­schiede zwischen privaten und gewerb­lichen Piloten.

Dabei wird der Bereich des Privaten schnell verlassen. Da kann es schon ausreichen, wenn ein Video auf einer Plattform veröf­fent­licht wird und im Vorspann Werbung geschaltet wird, auch wenn es von Dritten auf einer gewerb­lichen Webseite einge­bunden wird, was ja bei solchen Portalen leicht möglich ist. Selbst­ver­ständlich ist eine Gewerb­lichkeit auf jeden Fall gegeben, wenn Videos oder Fotos von den Flügen an Unter­nehmen weiter­ge­geben werden und dort für Werbe­zwecke oder Ähnliches verwendet werden – auch wenn dies unent­geltlich erfolgt.

Grund­sätzlich bedarf es bis zu einem Aufstiegs­ge­wicht von unter 5 kg und für rein private Zwecke keiner geson­derten Aufstiegsgenehmigung.

  1. Luftfahrt­recht­liche Punkte

Als Erstes kommt es darauf an, welches Fluggerät genutzt wird. Im Wesent­lichen gibt es drei Stufen – unter 5 kg, 5–25 kg und darüber.

Wenn die Drohne nur für Spaß und Sport oder andere private Zwecke genutzt wird, bestehen die geringsten Vorschriften bis zu einem Gewicht von 5 kg.

  • Start­punkt

Wenn mit der Drohne von Grund­stücken gestartet wird, die im Privat­ei­gentum stehen, muss unbedingt vor dem Start eine Einwil­ligung des Grund­stücks­be­sitzers eingeholt werden.

Einige Regionen sind jedoch für den Start aber auch für den Flug mit Drohnen komplett gesperrt. So beispiels­weise die Region von etwa 1,5 km um Verkehrs­flug­häfen. Dabei ist zu berück­sich­tigen, dass diese Sperrzone ab dem Zaun des Flughafens gilt.

Auch um Atomkraft­werke sowie dem Regie­rungs­viertel in Berlin gibt es ähnliche Sperr­zonen. Zusätzlich sind alle Natur­schutz­ge­biete tabu.

  • Flug

In den vorge­nannten Gebieten ist nicht nur der Start verboten, auch der Durchflug mit einer Drohne. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann schnell erheb­liche Bußgelder nach sich ziehen.

Das Überfliegen von Menschen­an­samm­lungen ist nicht erlaubt. Hier geht die Sicherheit vor. Damit ist das Fliegen über Konzerte oder Sport­ver­an­stal­tungen untersagt.

Wichtig ist aber, dass der Pilot der Drohne immer auf Sicht fliegen muss. Somit darf die in vielen Drohnen einge­baute GPS-Steuerung nicht autonom genutzt werden. Unter Berück­sich­tigung dieses Punktes ergibt sich bereits eine gewisse Einschränkung hinsichtlich der Flughöhe, denn regel­mäßig können die Drohnen nur eine einge­schränkte Entfernung wahrnehmen und somit die folgenden Höhen eher theore­ti­scher Natur sind. In dem so genannten unkon­trol­lierten Luftraum kann grund­sätzlich eine Höhe von 762 Metern geflogen werden, wobei in der Nähe von Flughäfen oder anderer Kontroll­zonen die Höhe schritt­weise auf 518 m, bezie­hungs­weise 304,8 m, abgesenkt werden muss.

Innerhalb solcher Kontroll­zonen — ausge­nommen solche mit absolutem Flugverbot (Flughafen, Regie­rungs­viertel, Natur­schutz­gebiet) – benötigt jedes Luftfahrzeug eine Freigabe von der Flugsi­cherung. Aller­dings wird diese Freigabe für Flugmo­delle bis zu 5 Kg Gesamt­ge­wicht bis zu einer Flughöhe von 30 m über Grund, bezie­hungs­weise bei Flugmo­dellen bis zu 25 Kilo bis zu 50 m Flughöhe, als pauschal erteilt. Damit gilt beispiels­weise innerhalb Berlins und außerhalb der dortigen Flugver­botszone lediglich eine Höhe von bis zu 30 m.

  1. Versi­cherung

Trotz aller Vorsicht und allen Könnens kann es zu Unfällen kommen, bei denen das Eigentum Anderer beschädigt wird oder es zu Perso­nen­schäden kommt. Deshalb ist jeder Pilot verpflichtet, für einen ausrei­chenden Versi­che­rungs­schutz zu sorgen und dafür genügt die private Haftpflicht­ver­si­cherung in der Regel nicht, denn diese schließt Unfälle mit einer Drohne nicht ein. Aller­dings können private Pflicht­ver­si­che­rungen durch entspre­chende Zusatz­module kosten­günstig aufge­stockt werden, so dass sie den Flug mit Drohnen auch absichern.

Einen wesent­lichen Punkt hinsichtlich der Nutzung von Drohnen ergibt sich dann, wenn auch Fotos oder Videos gedreht werden. Die dabei zu beach­tenden Beson­der­heiten werden in einem weiteren Artikel rund um das Drohnen­fliegen besprochen.

Wenn Sie Ihre Drohne im Ausland nutzen, dann empfehlen wir dringend, sich vorher bei den zustän­digen Behörden ggfs bei der Botschaft des Landes zu inform­eiren, denn teilweise gibt es gar keine Regeln udn in manchen Ländern sind Drohnen­flüge sehr streng regle­men­tiert oder teilweise ganz verboten. Für das Nutzen einer Drohne in Spanien haben wir die Infor­ma­tionen hier zusammengefasst.

Zum Schluss sei gesagt, wer mit gesundem Menschen­ver­stand sein Hobby betreibt, wird in der Regel die gesetzten Rahmen­be­din­gungen berück­sich­tigen. Viel Spaß.