Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bewertete die exzessive private Nutzung der E-Mail-Funktion während der Arbeitszeit als wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Es folgt damit der Rechtsprechung des BAG, nach der die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit grundsätzlich eine Verletzung der Pflicht zur Arbeit darstellt. Die private Nutzung des Internets darf die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht erheblich beeinträchtigen. Dabei wiegt die Pflichtverletzung umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt (vgl. BAG 07.07.2005, 2 AZR 581/04). Deshalb muss es jedem Arbeitnehmer nach Auffassung der Richter klar sein, dass er mit einer exzessiven Internetnutzung während der Arbeitszeit seine arbeitsvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten erheblich verletzt.
Deshalb bedarf es in solchen Fällen auch keiner vorherigen Abmahnung, denn das Erfordernis einer einschlägigen Abmahnung vor Kündigungsausspruch soll vor allem dem Einwand des Arbeitnehmers begegnen, die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nicht erkannt zu haben beziehungsweise nicht damit gerechnet zu haben, dass der Arbeitgeber sein vertragswidriges Verhalten als so schwerwiegend ansehen wird.
LArbG Niedersachsen, Urt. v. 31.05.2010
Az.: 12 Sa 875/09
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