1. Prozessualer Ausgangspunkt
Erschließungsbeiträge sind öffentliche Abgaben gem. § 80 II Nr. 1 VwGO. Der Widerspruch gegen einen solchen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung, er ändert an der Fälligkeit und Durchsetzbarkeit nichts. Erforderlich sind damit Anträge auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde; bei Ablehnung Eilanträge vor dem Verwaltungsgericht gem. § 80 V VwGO und die Erhebung einer Anfechtungsklage.
2. Grundbuchauszug
Zur Überprüfung der Beitragspflicht ist die ausgewiesene Eigentümerstellung maßgeblich. Zu berücksichtigen ist, ob im Bescheid eine etwaige Teilung des Grundstücks berücksichtigt ist.
3. Erschließungssatzung muss eingesehen werden
Die jeweils nach der Belegenheit des Grundstücks geltende Satzung regelt die Einzelheiten: Art der Erschließungsmaßnahme, den Kostenanteil, d.h. den umlagefähigen Aufwand und die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes.
4.Aussenbereichsgrenze
Nach den konkreten Örtlichkeiten ist, meist in Flächenstaaten, die Außenbereichsgrenze zu bestimmen. Geht es bsplw. um die Umlegung von Straßenbaumaßnahmen so fehlt Straßen die Anbaubestimmung i.S.d. § 127 II Nr. 1 BauGB, soweit sie sich insgesamt oder mit einer ins Gewicht fallenden Teilstrecke im Außenbereich befindet (vgl. BVerwG DVbl. 1997, 499).
5.Bebauungsrecht
Die Beitragspflicht entsteht für Grundstücke in Wohngebieten, die erschließungsrechtlich relevant nutzbar sind. Das ist der Fall, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit besteht auf der Fahrbahn bis zur Höhe des Grundstücks mit dem KfZ zu fahren und von dort das Grundstück zu betreten (vgl. BVerwG NVwZ 91, 1090; 1992, 490).
Die Erschließungsanlage muss in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans hergestellt werden. Bei Abweichungen führt das zur Rechtswidrigkeit des Erschließungsbescheides.
6. Straßenrecht
Sachliche Beitragspflichten für eine Straße können ohne ihre Widmung nicht entstehen. Ob zum Zwecke der Heilung eines Bescheides sodann eine Straße rückwirkend gewidmet werden kann ist fraglich. Sachliche Beitragspflichten für eine Straße können ohne ihre Widmung jedenfalls nicht entstehen.
7. Einwand des fehlenden Erschließungsvorteils
Der sog. Erschließungsvorteil, wegen dem die Heranziehung des Grundeigentümers erfolgt, besteht in der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Erschließungsanlage.
Es ist daher unerheblich, ob der bisherige Straßenzustand für die Erschließung ausreicht oder das Grundstück bereits anderweitig erschlossen ist. Mehrfacherschließungen rechtfertigen in der Regel auch keinen Billigkeitserlass (vgl. BVerwG NVwZ 1996, 805; VGH Kassel KStZ 2001, 36).
8. Frage der Erforderlichkeit der Erschließungsanlage bzw. deren Kosten
Bei der Beantwortung dieser Frage ist dies bereits dann zu bejahen, wenn für die Anlage sachlich einleuchtende Gründe sprechen (vgl. BVerwG NVwZ 95, 1208).
Hinsichtlich der Kosten gilt, dass sie dann nicht erforderlich sind, wenn sie in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen und damit sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. BVerwG NVwZ 1990, 870).
9. Billigkeitsumstände
Ist sodann am Bestand des Bescheides nicht zu rütteln, gibt es mehrfache Ansätze unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit, Belastungen des betroffenen Bürgers infolge der Inanspruchnahme abzufedern, wenn dies im öffentlichen Interesse und/oder zur Vermeidung unbilliger Härten veranlasst erscheint.
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