Die fragliche Rechtssache berührt die Schwierigkeiten bei der Auslegung der Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit der Verordnung Nr. 40/94, insbesondere im Hinblick auf die Rechtswirkungen der Entscheidungen, in denen die Verletzung oder die drohende Verletzung einer Gemeinschaftsmarke festgestellt wird. Im Kern wird danach gefragt, ob die Entscheidungen – einschließlich der ergänzenden Maßnahmen –eines nationalen Gemeinschaftsmarkengerichts über die Anträge der Parteien im Gebiet der gesamten Union oder nur in einem einzigen Mitgliedstaat oder in mehreren wirksam sind.
1. räumliche Wirkung der von einem Gemeinschaftsmarkengericht angeordneten Verbote
Der Generalstaatsanwalt betonte, dass den sogenannten Gemeinschaftsmarkengericht ausdrücklich eine gerichtliche Zuständigkeit zugewiesen ist, die sie dazu ermächtigt, über Handlungen zu entscheiden, die im Gebiet anderer Mitgliedstaaten der Union begangen wurden. Diese Zuständigkeitsregel findet ihre Erklärung in den Zielen, die der Regelung der Gemeinschaftsmarke zugrunde liegen, denn ein Inhaber einer Gemeinschaftsmarke soll nur ein einziges Gericht und nicht eine Vielzahl von Gerichtsbarkeiten anrufen müssen, wenn er die Einstellung von Verletzungshandlungen in mehreren Mitgliedstaaten verlangt.
"Durch die Verordnung Nr. 40/94 wird ein einheitliches System begründet, das, wie ich (der Generalanwalt) bereits ausgeführt habe, einen gemeinsamen materiellen und prozessualen Rahmen schaffen soll, der von Maßnahmen begleitet wird, die die Effektivität des Systems gewährleisten. Ebenso könnte der Umstand, dass die nationalen Gerichte die Rolle spezifischer Gerichte der Union in einer Art und Weise einnehmen, die ihre Befugnisse um der Einheitlichkeit der Marke willen erweitern, zu der legitimen Annahme führen, dass ihre Entscheidungen automatisch und unbedingt in der gesamten Union kraft Gesetzes wirken."
Begrenzt das Markengericht den Verstoß auf ein bestimmtes Gebiet, das sich durch seine sprachliche Einheit charakterisiert, wird das Verbot ebenfalls nur für diesen geografischen Raum angeordnet. Enthält die Feststellung des Verstoßes hingegen keinen Hinweis auf die territoriale Reichweite, erstrecken sich die Wirkungen des Verbots auf die gesamte Union.
Von den Wirkungen, die die Verordnung dem subjektiven Recht verleiht, unterscheiden sich die Wirkungen der gerichtlichen Entscheidung. Letztere erstreckt sich nicht automatisch auf die gesamte Union als hoheitliche Entscheidung des Staates, sondern entfaltet ihre Wirkungen grundsätzlich im Gebiet des Staates, in dem sie ergangen ist, unbeschadet dessen, dass sie in den Genuss einer flexiblen und effizienten Regelung über die Anerkennung richterlicher Entscheidungen kommt, wie sie die Verordnung Nr. 44/2001(20) vorsieht. Aufgrund dessen erstreckt sich die Feststellung des Gerichts in der Sache räumlich auf einen Bereich, der größer sein kann als der Staat des Gerichtsstands, während die Wirkungen der Entscheidung als gerichtliche Maßnahme einer nationalen Behörde auf das Inland beschränkt bleiben und sie einer privilegierten Regelung über die Anerkennung dieser Wirkungen unterliegt.
Daher kommt der Generalsanwalt zu dem Ergebnis, dass die europarechtliche regelung des Art. 98 der Verordnung Nr. 40/94 dahin auszulegen ist, dass ein von einem Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochenes Verbot grundsätzlich und unbeschadet einer ausdrücklich anderslautenden Bestimmung von Rechts wegen im gesamten Unionsgebiet wirkt.
2. anzuwendende Regelung und Reichweite der ergänzenden Maßnahmen, die das Gericht getroffen hat, um sicherzustellen, dass das Verbot befolgt wird
Umfangreichen Auslegungen folgend kommt der Generalanwalt zu dem Schluss, dass Zwangsmaßnahmen, die ein Gemeinschaftsmarkengericht getroffen hat, um ein Verbot durchzusetzen, sich auf das Gebiet erstrecken, in dem die Verletzung festgestellt und folglich ein Verbot angeordnet wurde. Das Gericht des Staates, in dem das Verbot verletzt wurde, ist nach Maßgabe der Verordnung Nr. 44/2001 sowie seines innerstaatlichen Rechts zur Anerkennung der Wirkungen des vom Gemeinschaftsmarkengericht angedrohten Zwangsgelds verpflichtet, um es festzusetzen und gegebenenfalls zu vollstrecken. Sieht das innerstaatliche Recht eine derartige Maßnahme nicht vor, hat es die repressive Zielsetzung nach Maßgabe der innerstaatlichen Bestimmungen, die die Beachtung des Verbots gewährleisten, zu beachten.

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