Die bisher offene Frage, ob auch `exzessives` Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun mit Urteil vom 05.03.2008 (Az.: VIII ZR 37/07) entschieden:
Wer qualmt wie ein Schlot und dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern, muss für Schäden an Tapeten und Mauerwerk aufkommen.
Im vorliegenden Fall lehnte das Gericht einen Schadensersatzanspruch des Vermieters ab, weil die Schäden durch Tapezieren und Streichen von Wänden, Decken und Türen behoben werden konnten und der Vermieter diese Schönheitsreparaturen im Mietvertrag nicht wirksam auf den Mieter übertragen hatte.
Offen ist, ob Mieter und Vermieter ein wirksames Rauchverbot in einem Mietvertrag vereinbaren können. Die Ansichten hierzu gehen weit auseinander; ein Grundsatzurteil des BGH gibt es nicht. Ein Mieter muss bei Abschluss des Mietvertrages nicht angeben, dass er raucht. Unwirksam ist ein vertragliches Rauchverbot nach Meinung des Amtsgerichts Albstadt (1 C 288/92). Das Amtsgericht Nordhorn sieht dagegen die Möglichkeit ein Rauchverbot wirksam vereinbaren zu können (3 C 1440/00). Für den Fall, dass ein Vermieter einen Nichtraucher als Mieter sucht und dieser erklärt, er habe aufgehört, bleibt der Mietvertrag bei einem eventuellen Rückfall wirksam. Extremes Rauchen kann nach der o. g. Entscheidung des BGH möglicherweise einen Kündigungsgrund darstellen und zur Anfechtung des Mietvertrages berechtigten, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Regelung enthält.

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