Ursache für die Ablagerungen waren laut Sachverständigen ausschließlich Maßnahmen des Mieters, nämlich die Verlegungen eines handelsüblichen Teppichs und das Streichen der Wände mit einer handelsüblichen Farbe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat dagegen den Vermieter verurteilt. Der BGH bestätigte das Urteil des LG. Das plötzliche Auftreten von Schwarzschimmel ist ein Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 BGB. Der Vermieter schuldet demnach die Beseitigung nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Mieter das Entstehen des Mangels zu vertreten hat, zwar ist hier das „Fogging“ aufgrund der Renovierungsmaßnahmen aufgetreten, da dies jedoch mit handelsüblichen Materialien erfolgt sei, scheidet ein Vertretenmüssen aus ( BHG, Urteil vom 28.05.2008, VIII ZR 271/07).

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