Freie Mitarbeit

In Zeiten wirtschaftlicher Ungewissheit wird eine Zusammenarbeit in Form der freien Mitarbeit (unternehmerische Tätigkeit für ein anderes Unternehmen auf der Grundlage eines Dienstvertrages §§ 611 ff. BGB) immer attraktiver, gerade wenn eine Festanstellung wegen hoher Fixkosten (Sozialversicherungsbeiträge etc.) für den Auftraggeber nicht rentabel wäre. Darüber hinaus ist der freie Mitarbeiter flexibel einsetzbar und der Auftraggeber an keine langen Kündigungsfristen gebunden.
Der freie Mitarbeiter hat den Vorteil, dass er seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen kann. Er ist selbständig tätig und daher nicht versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

In Praxis stellt sich jedoch oft die Frage, ob tatsächlich ein Fall der freien Mitarbeit oder aber eine sogenannten Scheinselbständigkeit vorliegt. Sollte nachträglich festgestellt werden, dass der sogenannte freie Mitarbeiter als Angestellter anzusehen ist, hätte dies zur Folge, dass beispielsweise Sozial- und Rentenversicherungsbeiträge durch den Auftraggeber/Arbeitgeber nachzuzahlen wären. Weitere Schwierigkeiten könnte ein etwaiger Kündigungsschutz bereiten.

Entscheidend für die Abgrenzung zwischen feier Mitarbeit und Anstellungsverhältnis ist nicht die konkrete Bezeichnung im Vertrag, sondern die tatsächliche Ausführung. Wichtigstes Merkmal ist hierbei die persönliche (nicht die wirtschaftliche) Abhängigkeit, die eine freie Mitarbeit ausschließt. Maßgebend ist folglich, ob der Beschäftigte bezüglich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit einem Weisungsrecht unterliegt, wobei aber die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Kriterien lassen sich nicht aufstellen. Hier ist jeder Einzelfall für sich zu beurteilen.




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