Fristen beim DPMA / HABM über die kommenden Feiertage

Auch wenn über die Weihnachts­fei­ertage das Geschäfts­leben stark herun­ter­ge­fahren wird, gibt es neben den klassi­schen Verjäh­rungs­fristen zum Jahresende auch im IP-Recht Fristen die es zu berück­sich­tigen , sind. Dies betrifft primär Zahlungs­fristen, aber auch Priori­täts­fristen für die Erwei­terung einer Marke oder Wider­spruchs­fristen. Daher sollte man wissen, wie es sich mit diese Fristen über die Feiertage verhält, denn die meisten können nicht verlängert werden und teilweise sind sie mit schwer­wie­gende Folgen bis hin zum Verlust des Schutz­rechtes verbunden.

1. DPMA
So ist zu beachten, dass Heilig­abend und Silvester keine Feiertage im Sinne der jewei­ligen Feier­tags­ge­setze der Länder sind, sondern als reguläre Werktage betrachtet werden. Alle Fristen, die auf diesen Tag enden, enden tatsächlich an diesem Tag und verlängern sich nicht bis zum nächsten Werktag (vgl. auch Mitt.Präs. Nr. 8/99), denn die gesetz­liche Ausnahme, wenn es sich um Samstage oder Sonntage handelt gilt dieses Jahr nicht.

Zusätzlich ist zu berück­sich­tigen, dass das DPMA von Mittwoch, den 24. Dezember 2014, bis einschließlich Sonntag, den 04. Januar 2015, geschlossen sein wird. Trotz dieser Schliesszeit laufen alle Fristen wie gesetzlich vorge­geben weiter und müssen beachtet werden.

2. HABM
Etwas anders gestaltet sich die Situation beim HABM, denn hier hat der Präsident des Amtes (ADM 13–46) beschlossen, dass das Amt aufgrund Feiertage vom 24.Dezember 2014 bis einschließlich 1. Januar 2015 geschlossen ist und alle Fristen die in dieser Zeit enden würde, enden tatsächlich erst am 2. Januar 2015. Ausge­nommen hiervon ist die Priori­täts­frist für die Erwei­terung über die WIPO, denn diese wird in inter­na­tio­nalen Verträgen geregelt und entzieht sich der Regelung des HABM.

Die Kommu­ni­kation mit den Marken­ämter kann während dieser Zeit weiterhin per Fax, Post oder soweit vorge­sehen online erfolgen, so dass hier keine Einschrän­kungen gegeben sind.