Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster wird oft als kleines Patent bezeichnet. Der Unterschied zum Patent ist mit den letzten Änderungen des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) zwar geringer geworden, aber trotzdem ist dieses Schutzrecht für kleinere Erfindungen immer noch eine überlegenswerte Möglichkeit. Voraussetzung für ein Gebrauchsmuster ist, dass die Erfindung gewerblich anwendbar und neu ist, sowie auf einem erfinderischen Schritt beruht. Das Gebrauchsmuster ist ein so genanntes ungeprüftes Schutzrecht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert.
Was ist ein Gebrauchsmuster?

Der entscheidende Unterschied zum Patent liegt im Prüfungsumfang des DPMA. Während beim Patent das Patentamt prüft, ob die Voraussetzungen eines Patentes und dabei besonders der erfinderische Schritt, die Neuheit und die gewerbliche Anwendbarkeit gegeben sind, ist dies beim Gebrauchsmuster zwar auch Schutzvoraussetzung, wird aber vom Patentamt nicht geprüft. Diese Punkte werden erst dann geprüft, wenn das Gebrauchsmuster durch Dritte angegriffen wird und es zu einem zivilrechtlichen Streit kommt.

Aufgrund dieses eingeschränkten Prüfungsverfahrens erfolgt eine Eintragung und damit der Schutz eines Gebrauchsmusters wesentlich einfacher und schneller.
Nachteil dieses einfacheren Prüfungsverfahrens beim Gebrauchsmuster ist einerseits die darin enthaltene Rechtsunsicherheit über den Bestand des Gebrauchsmusters und zusätzlich die kurze Schutzfrist von höchstens 10 Jahren.

Welche Kosten entstehen bei einer Gebrauchsmusteranmeldung?

Die Kosten für die Eintragung eines Gebrauchsmusters sind sehr überschaubar. Bei einer elektronischen Anmeldung betragen die Kosten 30,00 Euro. Gern beraten wir Sie bei der Anmeldung und übernehmen für sie die Formalien.

Zusätzlich entstehen ab dem 4. Jahr Aufrechtserhaltungsgebühren.

Erfolgt eine Prüfung durch das DPMA?

Das Gebrauchsmuster gilt als reines Registerrecht. Bei der Beantragung werden lediglich die formalen Antragskriterien geprüft. Zusätzlich beachtet das Amt Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten. Ohne eine Verletzung dieser, nimmt das Patentamt die Eintragung vor, sobald diese formalen Schutzvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenfalls Voraussetzung, aber nicht geprüft wird das Vorliegen eines erfinderischen Schrittes, dessen Neuheit und die gewerbliche Anwendbarkeit (§1 Abs. 1 GebrMG).

Da diese materiellen Voraussetzungen nicht im Antragsverfahren geprüft werden, liegt das Risiko, ob das Gebrauchsmuster einen zivilrechtlichen Streit, in dessen Rahmen es angegriffen wird, besteht beim Anmelder. Dies bedeutet für den Inhaber des Gebrauchsmusters eine erhebliche Rechtsunsicherheit, da seine Anmeldung vor dem Verletzungsprozess eine Prüfung seitens des Patentamtes nicht durchlaufen hat. Im Ergebnis kann der Inhaber eines Gebrauchsmusters sein Schutzrecht in Folge eines solchen Verfahrens verlieren und in diesem Zusammenhang auch den gesamten Prozess. Eine sorgfältige Prüfung ist daher bereits vor Anmeldung, zumindest aber vor dem Prozess zu empfehlen.

Wie unterscheidet sich der Gebrauchsmusterschutz vom Patentschutz?

Der Schutzumfang eines Gebrauchsmusters ist identisch mit dem eines Patentes. Ebenso wie beim Patent ist nur der Schutzrechtinhaber befugt, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne die Zustimmung des Schutzrechtinhaber ein Erzeugnis des Gegenstandes oder des Gebrauchsmusters herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen bzw. zu besitzen. Ausgenommen davon sind Handlungen zum privaten Gebrauch und zu Versuchszwecken.

Zu berücksichtigen ist, dass ein eingetragenes Gebrauchsmuster keinen absoluten Bestandsschutz innehat, denn jeder Dritte kann während der gesamten Laufzeit einen Löschungsantrag stellen, auf welchen in einem Löschungsverfahren der Bestand des Gebrauchsmusters überprüft wird.

Trotz der Ähnlichkeiten mit dem Patent gibt es bei dem Gebrauchsmuster einen entscheidenden Nachteil gegenüber diesem, den es bei der Abwägung, welches Schutzrecht verwendet werden soll, ebenfalls zu berücksichtigen gilt. Dieser ist Ausfluss des eingeschränkten Prüfungsumfangs, denn wenn der Schutzrechtinhaber sein Gebrauchsmuster gegenüber Verletzern verteidigen will, kann er sich nicht sicher sein, dass die materiellen Voraussetzungen seines Schutzrechtes vorliegen und muss diese erstmals in dem gerichtlichen Verfahren einer Überprüfung unterziehen. Dies kann soweit gehen, dass der vermeintliche Verletzer zum Angreifer wird und ein Löschungsverfahren bzw. eine Nichtigkeitsklage einleitet.



Das Fachgebiet "Markenrecht, Gebrauchsmusterrecht, Geschmacksmusterrecht und sonstige Schutzrechte" wird in unserer Kanzlei von unserem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Sylvio Schiller bearbeitet. Tel.: 030-2005072-0 | Email: Schiller@f-200.com

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