Gerichtliches Mahnverfahren

Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht nach lediglich formeller Prüfung einen Mahnbescheid. Legt der Schuldner keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, kann der Gläubiger Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen. Der vom Amtsgericht erlassene Vollstreckungsbescheid dient als eigenständiger und vorläufig vollstreckbarer Vollstreckungstitel. Mit ihm kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Das Mahnverfahren ermöglicht die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageerhebung. Es ist sehr formalisiert und weitgehend automatisiert. Das Mahnverfahren ist eine schnelle und kostensparende Alternative im Vergleich zur Klageerhebung. Bereits der Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides bei Gericht hemmt i.d.R. die Verjährung des Anspruchs. Aus diesen Gründen werden vier von fünf Anspruchsdurchsetzungen mit einem Mahnverfahren eingeleitet.

Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht nach lediglich formeller Prüfung einen Mahnbescheid. Verteidigt sich der Schuldner gegen den Mahnbescheid, indem er einen Widerspruch einlegt, geht das Verfahren auf Antrag einer der Parteien in das streitige Verfahren vor das Prozessgericht über.

Legt der Schuldner keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, kann der Gläubiger Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen. Der vom Amtsgericht auf der Grundlage des nicht angefochtenen Mahnbescheides erlassene Vollstreckungsbescheid dient als eigenständiger und vorläufig vollstreckbarer Vollstreckungstitel. Mit ihm kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Der Antrag muss spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheides gestellt werden und die Erklärung enthalten, ob und welche Zahlungen inzwischen auf den geltend gemachten Anspruch vom Schuldner geleistet worden sind.

Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner (der Schuldner der Forderung) binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Geschieht das nicht, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Ab nun kann sich der Antragsgegner nur noch in Ausnahmefällen gegen die Forderung wehren, selbst wenn diese unberechtigt ist.

Legt der Schuldner den Einspruch ein, wird ein streitiges Verfahren zur Überprüfung des Vollstreckungsbescheides von Amts wegen, ohne Anträge der Parteien, durchgeführt.



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