Ein Geschmacksmuster begründet beim Inhaber ein Monopol zur Benutzung einer bestimmten ästhetischen Gestaltungsform und bietet keinen Schutz hinsichtlich der technischen Aspekte des Produktes.
Wir beraten in unserer Kanzlei regelmäßig Unternehmen bei der
Anmeldung von Geschmacksmuster und dem optimalen Aufbau von notwendigen Schutzrechten für neue Produkte und innovativen Ideen.
Voraussetzungen für die Entstehung eines Geschmacksmusters sind:
- Neuheit
Neu ist ein Geschmacksmuster nur wenn kein identisches Muster vor der ersten Anmeldung veröffentlicht worden ist. Aber es gibt eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten.
- Eigenart
(Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, dass vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt.).
Zu berücksichtigen ist aber, dass es sich bei einem eingetragenen Geschmacksmuster um ein sogenanntes ungeprüftes Schutzrecht handelt. Dies bedeutet, dass das Deutsche Patent und Markenamt bei der Anmeldung eines Geschmacksmusters nur Formalien prüft. Die zuvor genannten Punkte (Neuheit und Eigenart) werden aber gerade nicht geprüft. Daher geht die Eintrag meist sehr schnell und ist verhältnismäßig günstig.
Aber in einem Verletzerprozess kann er Angegriffene jederzeit den Einwand erheben, das Muster sei unwirksam, weil ihm die Neuheit bzw. Eigenart fehle. Aus diesem Grund sollten im Vorfeld der Eintragung bereits die erforderlichen Recherchen durchgeführt werden, um später- wenn es darauf ankommt – keine bösen Überraschungen zu erleben.
Die Möglichkeiten für Geschmacksmuster sind sehr umfangreich. Einerseits werden Produkte geschützt. Dies insbesondere wenn die Produkte keine technischen Neuerungen beinhalten, aber von der Gestaltung charakteristisch ist. So werden regelmäßig Möbel, Geschirr oder auch Plüschtiere als Geschmacksmuster eingetragen, aber auch Fahrzeugkarosserien werden als Geschmacksmuster geschützt. Zusätzlich werden oft Verpackungen als Geschmacksmuster angemeldet, um die Nachahmung dieser von Mitbewerbern zu unterbinden. Berühmt ist in diesem Zusammenhang sicher die Coca-Cola-Flasche – die ebenfalls Geschmacksmusterschutz genießt.
Unserer Erfahrung nach ist ein Geschmacksmuster eine ideale Ergänzung zum Markenschutz, um den eigenen Auftritt von der Nachahmung durch Dritte zu schützen. Aufgrund der niedrigen Gebühren bei den zuständigen Ämtern ist es sogar ein sehr preiswertes Schutzrecht. So belaufen sich die Gebühren bei einem deutschen Geschmacksmuster auf ca. 82,00 Euro und bei einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf ca. 440,00 Euro mit dem Schutz in 27 Ländern.

Das Fachgebiet "Markenrecht, Gebrauchsmusterrecht, Geschmacksmusterrecht und sonstige Schutzrechte" wird in unserer Kanzlei von unserem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Sylvio Schiller bearbeitet. Tel.: 030-2005072-0 | Email:
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