Anmeldegebühren für PatenteDie Anmeldegebühr für elektronisch eingereichte Patentanmeldungen wird von 50 EUR auf 40 EUR gesenkt. Umfasst eine Patentanmeldung mehr als 10 Ansprüche, erhöht sich die Anmeldegebühr für jeden weiteren Anspruch um jeweils 20 EUR bei elektronischen Anmeldungen, bei Papieranmeldungen um jeweils 30 EUR, § 2 Absatz 1 PatKostG i.V.m. Nr. 311 000 bis 311 100 der Anlage n.F.
MarkenrechtIm Widerspruchsverfahren können zukünftig auch durch Benutzung erworbene ältere Kennzeichenrechte ("Benutzungsmarken" und geschäftliche Bezeichnungen) sowie der erweiterte Schutz im Inland bekannter Marken geltend gemacht werden, § 42 Absatz 2 MarkenG n.F.
Der neue § 42 MarkenG sieht so aus.
§ 42
Widerspruch
(1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 kann von dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.
(2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, daß die Marke
1. wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9,
2. wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung mit § 9,
3. wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11 oder
4. wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 oder geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit § 12
gelöscht werden kann.
Diese Änderung wird für die Praxis sehr relavent werden, denn bisher könnte im deutschen Markenrecht in dem Verfahren vor dem DPMA der Widerspruch nur auf ältere registrierte Marken gestützt werden.
Gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden sind, kann zulünftig wahlweise wie bisher Erinnerung oder sofort Beschwerde an das Bundespatentgericht eingelegt werden, §§ 64 Absatz 6 und 66 Absatz 1 Satz 1 MarkenG n.F. Damit kann sicher das eine oder andere Eintragungsverfahren verkürzt werden, denn regelmäßig war es schwer in Eintragungsverfahren im Wege der Erinnerung eine andere Einschätzung zur Frage der Schutzfähigkeit zu erzielen. Hier war meist der Weg zum BpatG erforderlich, um das Amt von der Eintragungsfähigkeit der Marke zu überzeugen.

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