Für Ihren Gewerberaummietvertrag ist die Vereinbarung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache ein zentraler Beratungsschwerpunkt. Denn, wenn sich im Verlauf der Mietzeit Betriebsänderungen in Ihrem Unternehmen ergeben, stellt sich mithin die Frage, ob derartige Wünsche und neue unternehmerische Zielsetzungen mit dem im Vertrag aufgeführten Geschäftszweck vereinbar sind. Sorgsam ist daher, die Art des Betriebs im Mietvertrag genau zu definieren und strategisch mögliche Sortimentserweiterungen, weitere Geschäftsfelder und Zwecke zu erfassen. Denn eine eigenmächtige Sortiments- oder Betriebsumstellung kann eine Abmahnung des Vermieters, der die Unterlassung des vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache begehrt, nach sich ziehen. Schlimmstenfalls folgt nach einer erheblichen Vertragsverletzung sogar die fristlose Kündigung des Vermieters.
Daneben sind für den geplanten Betrieb oft noch Umbauten notwendig, die eine spezifische Beratung erfordern. Die im Zusammenhang mit der baulichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen müssen eingeholt werden. Da das Vorliegen der behördlichen Erlaubnisse in der Regel nicht die Wirksamkeit des Gewerbemietvertrages berührt, können Risiken minimiert werden. Denn der Mieter kann z. B. eine Regelung vereinbaren, dass die Wirksamkeit des Gewerberaumvertrages unter der aufschiebenden Bedingung des Vorliegens aller Genehmigungen, steht.
Eine ordentliche Kündigung unbefristeter Mietverträge ist im Gewerbemietrecht für den Vermieter leicht möglich. Daher wird zwischen den Mietparteien regelmäßig eine Vereinbarung über die Mietdauer getroffen. Damit Sie sich als gewerblicher Mieter nicht übermäßig verpflichten, müssen entsprechend Ihrer betriebswirtschaftlichen Erfordernisse, Dauer und mögliche Optionen auf Mietzeitverlängerung (en) geprüft und weitgehende Flexibilität sichergestellt werden. Der rechtliche Spielraum für den Gewerberaumvermieter ist größer als im Wohnraumrecht. Er kann sich leichter von rechtlichen Pflichten befreien, so dass eine umfassende Beratung im Gewerberaummietrecht typischerweise auch
- Nebenpflichten wie Betriebspflichten,
- Mietzins bzw. Mietanpassungsklauseln,
- Untervermietung, Wechsel der Vertragsparteien (Nachmieter),
- Instandsetzung und Instandhaltung
umfasst. Da durch Ihre Tätigkeit als Mieter in dem Gewerbeobjekt die Miete erwirtschaftet werden soll, gibt es in der Regel einen Verhandlungsspielraum, den Sie als Gewerbemieter nutzen sollten. Denn eine zufriedenstellende Abstimmung über die Regelungen des Gewerbemietvertrages liegt grundsätzlich im beiderseitigen Interesse. Um Ihre Interessen bestmöglich zu wahren, ist das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts regelmäßig geboten. Dadurch können Risiken bewusst erkannt und kalkulierbar gemacht werden.
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