Ergänzender Leistungsschutz
Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, dass das nachgeahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt, erforderlich ist grundsätzlich auch, dass das Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erreicht hat. Eine Herkunftstäuschung ist in aller Regel bereits begrifflich nicht möglich, wenn dem Verkehr nicht bekannt ist, dass es ein Original gibt.
Geschmacksmuster
Mit einem Geschmacksmuster können zwei- oder dreidimensionale äußere Erscheinungsform eines Produktes oder Objektes geschützt werden. Dabei sind für den Schutz die folgenden Merkmale entscheidend: Linien, Konturen, Farben, Formen, Textur oder Materialien des Gegenstandes selbst oder seiner Verzierung. Der Begriff des „Geschmacks“muster ist dabei etwas irreführend, denn allein die ästhetischen Aspekte sind entscheidend. Aber für mittelständige Unternehmen stellt der Geschmacksmuster unserer Erfahrung nach, ein häufig unterschätztes Schutzrecht dar.
Gebrauchsmuster
Das Gebrauchsmuster wird oft als kleines Patent bezeichnet. Der Unterschied zum Patent ist mit den letzten Änderungen des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) zwar geringer geworden, aber trotzdem ist dieses Schutzrecht für kleinere Erfindungen immer noch eine überlegenswerte Möglichkeit. Voraussetzung für ein Gebrauchsmuster ist, dass die Erfindung gewerblich anwendbar und neu ist, sowie auf einem erfinderischen Schritt beruht. Das Gebrauchsmuster ist ein so genanntes ungeprüftes Schutzrecht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert.
Das Fachgebiet "Markenrecht, Gebrauchsmusterrecht, Geschmacksmusterrecht und sonstige Schutzrechte" wird in unserer Kanzlei von unserem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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