- Erleichterung und Beschleunigung von Gründungen
- Senkung der Gründungskosten durch Musterprotokolle
- Wettbewerbsnachteile der GmbH gegenüber der englischen Limited verringern
- Auslandstätigkeit erleichtern
- Kapitalaufbringung erleichtern
- Einführung einer Mini-GmbH bzw. einer Ein-EUR-GmbH (Stammkapital 1,00 EUR)
Der Gesetzgeber wollte mit der Reform die Attraktivität der GmbH zu erhöhen. Das Mindeststammkapital in Höhe von 25.000,00 EUR (Standard-GmbH) wurde nicht wie vorgesehen auf 10.000,00 EUR heruntergesetzt, um die Solidität der GmbH nicht zu verwässern. Die Mini-GmbH führt zwingend den Zusatz „haftungsbeschränkt“. Die Anpassungen des GmbHG zur Erleichterung und Beschleunigung von Gründungen wurde durch die Verschärfung der Haftung des GmbH- Geschäftsführers und der Gesellschafter ermöglicht.
Vereinfachte und beschleunigte GründungSowohl für die neue UG als auch für die klassische GmbH ist das Gründungsverfahren durch die GmbH-Reform vereinfacht und beschleunigt worden.
Eintragungen im Handelsregister ohne behördliche GenehmigungenUnternehmer, die aufgrund spezieller Verwaltungsvorschriften, wie der Gewerbeordnung, eine verwaltungsrechtliche Genehmigung einholen mussten, wurde die Anmeldung einer GmbH zur Eintragung im Handelsregister erst dann möglich, wenn diese Genehmigungen dem Handelsregister vorgelegt wurden. Nunmehr müssen diese Genehmigungen dem Handelsregister nicht mehr vorgelegt und auch nicht nachgereicht werden. Dadurch wird die Eintragung in das Handelsregister erheblich beschleunigt. Denn der Unternehmer kann die Anträge bei den zuständigen Behörden parallel zum Eintragungsverfahren beim Handelsregister stellen.
Gründung mit MusterprotokollenEin Novum im deutschen Gesellschaftsrecht ist das Baukastensystem für die Gründung von GmbHs. Der Gesetzgeber hat im Anhang zum GmbHG Musterdokumente eingefügt, die das Gesetz als "Musterprotokolle" bezeichnet.
Einzahlungsbelege für Stammkapital nur auf NachfrageVor der GmbHG-Reform war es gängig, dass dem Handelsregister Einzahlungsbelege und sonstige Nachweise über die Einzahlung des Stammkapitals zugeleitet werden musste. Nun ist geregelt, dass nur dann Belege vorzuweisen sind, wenn das Handelsregister hierzu die Gründer ausdrücklich auffordert.
Schnellere Prüfungen von Sacheinlagen Bisher war die Gründung von GmbHs mit Sacheinlagen kompliziert und langwierig. Mit der Reform wird auch die Werthaltigkeitskontrolle von Sacheinlagen beim Handelsregister beschleunigt. Das Registergericht prüft nunmehr nur noch die Frage, ob eine „nicht unwesentliche“ Überbewertung der Sacheinlage vorliegt. Externe Begutachtungen sollen jetzt nur noch dann erfolgen, wenn entsprechende Hinweise hierzu vorliegen. Für Mini-GmbHs sind nur Bargründungen zulässig.
Vereinfachung bei GeschäftsanteilenDie Geschäftsanteile einer GmbH können zukünftig leichter als bisher aufgeteilt, zusammengelegt und an Dritte übertragen werden. Die Gesellschafter dürfen die Höhe ihrer Geschäftsanteile (Nennbeträge) individuell bestimmen. Zwingend zu beachten ist, dass der jeweilige Nennbetrag eines Geschäftsanteils auf volle Euro (mindestens ein Euro) lautet. Ein Geschäftsanteil von mindestens einem Euro hat den Vorteil, dass Geschäftsanteile sich leichter anpassen lassen, z. B. im Erbfall.
Darüber hinaus ist das bisherige Verbot, bei der Errichtung der Gesellschaft nicht mehrere Geschäftsanteile übernehmen zu können, mit der GmbH-Reform abgeschafft worden.
Mehr Transparenz durch GesellschafterlisteNur noch derjenige gilt als Gesellschafter einer GmbH, wer in der beim Handelsregister vorliegenden Gesellschafterliste eingetragen ist. Damit ist für jeden erkennbar, wer hinter der Gesellschaft steht. Auswirkungen hat dies auf den gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Denn wer Geschäftsanteile erwirbt, soll künftig auch darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste aufgeführte natürliche oder juristische Person wirklich Gesellschafter ist. Wurde eine unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre nicht beanstandet, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig. Die Pflicht die Gesellschafterliste richtig zu führen ist eine gesetzliche Verpflichtung. Eine unrichtige Liste wird daher automatisch eine Pflichtverletzung des jeweiligen Gesellschafters darstellen. In der Praxis wird jedoch der Geschäftsführer der Gesellschaft dafür Sorge zu tragen haben, dass dem Handelsregister jederzeit die aktuelle und fehlerfreie Gesellschafterliste vorliegt.
Gesetzliche Definition der verdeckten SacheinlageDie GmbH-Reform brachte erstmals eine gesetzliche Definition mit sich, was unter "verdeckten Sacheinlagen" zu verstehen ist: verdeckte Sacheinlagen liegen dann vor, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Sachwert erhalten soll. Als Folge der Aufdeckung der verdeckten Sacheinlage muss der jeweilige Gesellschafter im Nachhinein (auch noch Jahre später) die volle Bareinlage einbringen.
In der Praxis wird die GmbH-Reform dazu führen, dass das Thema verdeckte Sacheinlage an Bedeutung verliert. Denn „Sachgründungen“ werden durch die GmbH-Reform aufgrund der formellen Erleichterungen beim Handelsregister stark vereinfacht.
Deregulierung des EigenkapitalersatzrechtsDas Eigenkapitalersatzrechts wurde im Zuge der Reform erheblich vereinfacht.
Die Unterscheidung zwischen "kapitalersetzenden" und "normalen" Gesellschafterdarlehen wurde aufgehoben. Damit ist eine Tilgungsleistung auf eine Gesellschafterforderung keine verbotene Auszahlung des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens mehr. Die Regelungen über Gesellschafterdarlehen werden im Insolvenzrecht neu geregelt. Die Rechtsfigur des eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens wurde ganz aufgegeben. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft dem Insolvenzverwalter eine effektivere Sanierung des Unternehmens zu ermöglichen. Denn mit der Neuregelung wird die Gefahr beseitigt, dass das Unternehmen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gegenstände verbringt, die für die Fortführung des Unternehmens jedoch unverzichtbar sind.
Verwaltungssitz im AuslandNeu ist, dass die GmbH ihre Geschäfts- oder Verwaltungstätigkeit vom Ausland aus betreiben kann, ohne dass dies zu einem gesellschaftsrechtlich unzulässigen Sitz und damit zur Gefahr einer Zwangslöschung der Gesellschaft führt. Der Nachteil, den die deutsche GmbH gegenüber ausländischen Gesellschaften bisher hatte, wurde damit ausgeglichen. Die Tätigkeit im internationalen Bereich wurde deutschen Unternehmern durch die GmbH-Reform erleichtert. Damit schließt die GmbH zur englischen Limited auf.
Eindämmung von MissbrauchsmöglichkeitenIm Zuge von Vereinfachungen im Zusammenhang mit der GmbH-Gründung hat der Gesetzgeber entsprechende Schutzvorschriften erlassen und verschärft:
Schnellere Rechtsverfolgung gegenüber den GesellschafternDie Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften wird im Vergleich zu früher erheblich beschleunigt bzw. erst ermöglicht. So wird, wenn die Zustellung an eine Gesellschaft einer im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift nicht möglich ist, die sofortige öffentliche Zustellung gemäß ermöglicht. Ebenso sehen die Regelungen bei Führerlosigkeit der Gesellschaft eine Vertretung der Gesellschaft durch die Gesellschafter vor.
Pflichten der Gesellschafter bei Zahlungsunfähigkeit Im Gegensatz zur alten Regelung schafft die Reform auch für Gesellschafter die Pflicht, einen Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Gesellschaft zu stellen. So gilt nunmehr, das für den Fall, dass der Geschäftsführer nicht mehr erreichbar sein sollte, auch jeder Gesellschafter dazu verpflichtet ist, einen Insolvenzantrag zu stellen. Auch das Zahlungsverbot gemäß § 64 GmbHG wurde erweitert. Waren bisher nur die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach der Feststellung ihrer Überschuldung geleistet wurden, trifft nun diese Pflicht auch für Zahlungen an die Gesellschafter zu, soweit diese Zahlungen dann zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen.
Höhere Hürden für GeschäftsführerDie Reform hat die Ausschlussgründe für Geschäftsführer verschärft. Die Verschärfungen sind in
§ 6 Abs. 2 und Abs. 5 GmbHG geregelt:
Zusammenfassend bedeutet dies, dass Personen, die in der Vergangenheit gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen haben, in Zukunft auch nicht mehr eine verantwortliche Stellung als Geschäftsführers übernehmen dürfen. Auch sind Gesellschafter, die in Kenntnis (oder grob fahrlässiger Unkenntnis) im Hinblick auf Ausschlussgründe eine Person zum Geschäftsführer ernannten, der Gesellschaft gegenüber zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die diese Person der Gesellschaft zufügt.
Begrüßenswert ist die Haftung der Gesellschafter bei der Bestellung von Strohmännern zu Geschäftsführern. Nach § 6 Abs. 5 GmbHG haften Gesellschafter, die die Regelungen über den Ausschluss von Geschäftsführern durch die Bestellung eines Strohmannes umgehen. Diese Regelung umfasst nicht nur den formell von den Gesellschaftern bestellten Geschäftsführer, sondern auch den faktischen Geschäftsführer. Die neuen Regelungen gelten auch für Delikte, die vor dem 01.11.2008 begangen, aber erst nach dem 01.11.2008 rechtskräftig festgestellt wurden.
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