HABM — „Je suis Charlie“

Normaler Weise kommen­tiert das HABM keine indivi­du­ellen Marken­an­mel­dungen oder Design­an­mel­dungen während des Anmel­de­ver­fahren, aber bezüglich der Anmel­dungen der Bezeichnung „Je suis Charlie“ überwiegt das öffent­liche Interesse so deutlich, dass das HABM eine Stellung­nahme für gerecht­fertigt sieht.

Das Europäische Markenamt weist darauf hin, dass es davon ausgeht, dass die Anmeldung der Bezeichnung „Je suis Charlie” sehr wahrscheinlich auf Grund Artikel 7 Absatz 1 f) Gemein­schafts­mar­ken­ver­ordnung abgelehnt wird, denn in diesem Fall würde die Regis­trierung „gegen die öffent­liche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen“ und zusätzlich die Bezeichnung“ keine Unter­schei­dungs­kraft haben,“ Artikel 7 Absatz 1 b) Gemeinschaftsmarkenverordnung.