Hinter­grund­musik in Praxen keine öffent­liche Wiedergabe im Sinne des Urhebergesetzes

Wie der Bundes­ge­richtshof aktuell entschied, stellt die Wiedergabe von Hinter­grund­musik in Zahnarzt­praxen im Allge­meinen keine (vergü­tungs­pflichtige) öffent­liche Wiedergabe im Sinne des Urheber­rechts­ge­setzes dar. Geklagt hatte die die Gesell­schaft für musika­lische Auffüh­rungs- und mecha­nische Verviel­fäl­ti­gungs­rechte (GEMA). Die Klage richtete sich gegen einen Zahnarzt, in dessen Praxis (Warte­be­reich) Hörfunk­sen­dungen als Hinter­grund­musik übertragen wurden.

2003 hatten die Parteien einen Lizenz­vertrag geschlossen, mit dem die GEMA dem beklagten Zahnarzt das Recht zur Nutzung des Reper­toires der GEMA, der VG-Wort und der GVL zur Wiedergabe von Hörfunk­sen­dungen in seiner Praxis gegen Zahlung einer Vergütung einge­räumt hat. Am 17.12.2012 erklärte der Zahnarzt dann die fristlose Kündigung des Lizenz­ver­trags und begründete dies damit, dass die Wiedergabe von Hinter­grund­musik in Zahnarzt­praxen nach dem Urteil des EuGH vom 15.03.2012 (C‑135/10) keine öffent­liche Wiedergabe darstelle.

Daraufhin klagte die GEMA Klage auf Zahlung der für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 geschul­deten Vergütung von 113,57 €. Das Amtsge­richt hat den beklagten Zahnarzt zur Zahlung von 61,64 € nebst Zinsen verur­teilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der GEMA ist ohne Erfolg geblieben. Das Landge­richt hat angenommen, sie könne vom Zahnarzt lediglich die Zahlung einer antei­ligen Vergütung für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis zum 16.12.2012 in Höhe von 61,64 € beanspruchen. Der Lizenz­vertrag sei durch die fristlose Kündigung des Zahnarztes mit Wirkung zum 17.12.2012 beendet worden.

Mit ihrer vom Landge­richt zugelas­senen Revision hat die GEMA die Verur­teilung des Zahnarztes zur Zahlung der auf den Zeitraum vom 17.12.2012 bis zum 31.05.2013 entfal­lenden Vergütung von 51,93 € erstrebt. Die Revision hatte keinen Erfolg. Die GEMA kann die restliche Vergütung nicht beanspruchen, weil der Lizenz­vertrag durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum 17.12.2012 beendet worden ist. Der Zahnarzt war zu einer frist­losen Kündigung berechtigt, weil die Geschäfts­grundlage des Lizenz­ver­trages durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäi­schen Union vom 15.03.2012 entfallen ist.