Hitzefrei am Arbeitsplatz?

Nach der neuen Arbeitsstättenregel (ASR A3.5) vom 23. Juni 2010 sind tolerierbare Obergrenzen für Temperaturen am Arbeitsplatz nun verbindlich festgesetzt und sollten von Arbeitgebern berücksichtigt werden, um möglichen Schadensersatzansprüchen vorzubeugen.
Einführend ist aber festzuhalten, dass es für Arbeitnehmer keinen rechtlichen Anspruch wie beispielsweise das sogenannte Hitzefrei an deutschen Schulen gibt. Maßgeblich ist auch nicht wie bei Schulen die Außentemperatur, sondern die Raumtemperatur am jeweiligen Arbeitsplatz.

Die neue Regel legt zunächst fest, dass eine Lufttemperatur in Arbeitsräumen von 26 °C nicht überschritten werden soll.
Weiter enthält die Regel ein Stufenmodell, nach dem bei einer Lufttemperatur im Raum von mehr als 26 °C vom Arbeitgeber neben geeigneten Sonnenschutzmaßnahmen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden sollen. Überschreitet die Lufttemperatur im Raum 30 °C, muss der Arbeitgeber wirksame Maßnahmen ergreifen. Bei einer Lufttemperatur im Raum von über 35 °C ist der Raum ohne technische oder organisatorische Maßnahmen oder ohne persönliche Schutzausrüstungen für die Zeit der Überschreitung als Arbeitsraum ungeeignet.

Beispielhafte Maßnahmen gemäß der ASR sind:
- effektive Steuerung des Sonnenschutzes
- effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen
- Reduzierung der inneren thermischen Lasten
- Lüftung in den frühen Morgenstunden
- Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
- Lockerung von Bekleidungsregelungen
- Bereitstellung geeigneter Getränke

Auch wenn einem Arbeitnehmer kein direkter Anspruch auf bestimmte Maßnahmen zusteht, müssen Arbeitgeber im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen vor zu hohen Temperaturen am Arbeitsplatz festlegen und umsetzen, um negative Auswirkungen durch diese hohen Temperaturen für den Arbeitnehmer zu mildern.



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