Höchst­rich­terlich bestätigt: 200 Euro Schaden­ersatz für ein Lied sind ok.

Der BGH hat aktuell drei Urteile des Oberlan­des­ge­richts Köln bestätigt, mit denen Ansprüche auf Schadens­ersatz und Erstattung von Abmahn­kosten wegen des Vorwurfs des Filesharing zugesprochen worden sind.

Geklagt hatten vier führende deutsche Tonträ­ger­her­stel­le­rinnen. Nach den Recherchen des von ihnen beauf­tragten Software­un­ter­nehmens proMedia wurden am 19. Juni 2007, am 19. August 2007 und am 17. Dezember 2007 über IP-Adressen eine Vielzahl von Musik­titeln zum Herun­ter­laden verfügbar gemacht. In den daraufhin einge­lei­teten Ermitt­lungs­ver­fahren wurden die drei vor dem Oberlan­des­ge­richt in Anspruch genom­menen Beklagten als Inhaber der den jewei­ligen IP-Adressen zugewie­senen Inter­net­an­schlüsse benannt. Die Kläge­rinnen sehen hierin eine Verletzung ihrer Tonträ­ger­her­stel­ler­rechte und ließen die Beklagten durch Anwalts­schreiben abmahnen. Sie nehmen die Beklagten in verschie­denen Verfahren jeweils auf Schadens­ersatz in Höhe von insgesamt 3.000 € sowie auf Ersatz von Abmahn­kosten in Anspruch.

In dem Rechts­streit I ZR 75/14 hat der Beklagte die Richtigkeit der Ermitt­lungen des Software­un­ter­nehmens bestritten. Er hat in Abrede gestellt, dass ihm zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adresse zugewiesen gewesen sei und dass er, seine in seinem Haushalt lebenden Famili­en­an­ge­hö­rigen oder ein Dritter die Musik­da­teien zum Herun­ter­laden verfügbar gemacht hätten. Er hat behauptet, er habe sich mit seiner Familie zur angeb­lichen Tatzeit im Urlaub befunden. Vor Urlaubs­an­tritt seien Router und Computer vom Stromnetz getrennt worden.

Das Landge­richt hat die Klage abgewiesen. Das Oberlan­des­ge­richt hat den Beklagten antrags­gemäß verur­teilt. Es hat nach der zeugen­schaft­lichen Vernehmung eines Mitar­beiters des Software­un­ter­nehmens und der Famili­en­an­ge­hö­rigen des Beklagten als erwiesen angesehen, dass die Musik­da­teien von dem Rechner des Beklagten zum Herun­ter­laden angeboten worden sind. Dass die Familie zur fraglichen Zeit in Urlaub war, hat das Berufungs­ge­richt dem Zeugen nicht geglaubt. Es hat angenommen, der Beklagte habe als Anschluss­in­haber für die Urheber­rechts­ver­let­zungen einzu­stehen, weil nach seinem Vortrag ein anderer Täter nicht ernsthaft in Betracht komme.

Auch in dem Rechts­streit I ZR 19/14 hat der Beklagte die Richtigkeit der Recherchen des Software­un­ter­nehmens und der Auskunft des Inter­net­pro­viders bestritten und in Abrede gestellt, dass er oder ein in seinem Haushalt lebender Famili­en­an­ge­hö­riger die Musik­da­teien zum Herun­ter­laden angeboten hätten. Wie im Berufungs­ver­fahren unstreitig geworden ist, war zum fraglichen Zeitpunkt der Rechner, der im Arbeits­zimmer des Beklagten instal­liert war, einge­schaltet und mit dem Internet verbunden. Die bei dem Beklagten angestellte Ehefrau, die den Rechner neben dem Beklagten beruflich nutzte, verfügte nicht über Adminis­tra­to­ren­rechte zum Aufspielen von Programmen. Dem damals im Haushalt des Beklagten lebenden 17jährigen Sohn war das vor der Nutzung des Computers einzu­ge­bende Passwort nicht bekannt.

Das Landge­richt hat der Klage statt­ge­geben. Die Berufung des Beklagten ist im Wesent­lichen erfolglos geblieben. Das Oberlan­des­ge­richt hat es aufgrund der in erster und zweiter Instanz durch­ge­führten Beweis­auf­nahmen als erwiesen angesehen, dass die Musik­da­teien über den Inter­net­an­schluss des Beklagten zum Herun­ter­laden verfügbar gemacht worden sind, und hat angenommen, dass der Beklagte für die Urheber­rechts­ver­let­zungen als Täter einzu­stehen hat.

In dem Rechts­streit I ZR 7/14 wurde der Inter­net­an­schluss von der Beklagten, ihrem 16-jährigen Sohn und ihrer 14jährigen Tochter genutzt. Bei ihrer polizei­lichen Vernehmung räumte die Tochter der Beklagten nach Belehrung über ihre Rechte als Beschul­digte ein, die Musik­da­teien herun­ter­ge­laden zu haben. Die Beklagte wendet sich gegen die Verwertung des polizei­lichen Geständ­nisses ihrer Tochter und behauptet, diese über die Rechts­wid­rigkeit der Teilnahme an Musik­tausch­börsen belehrt zu haben.

Das Landge­richt hat nach der zeugen­schaft­lichen Vernehmung der Tochter der Beklagten der Klage weitgehend statt­ge­geben. Die Berufung der Beklagten ist im Wesent­lichen erfolglos geblieben. Das Oberlan­des­ge­richt hat eine Verlet­zungs­handlung der Tochter der Beklagten als erwiesen angesehen und ist von einer Verletzung der Aufsichts­pflicht der Beklagten ausgegangen.

Mit den vom Oberlan­des­ge­richt zugelas­senen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Anträge auf vollständige Klage­ab­weisung weiter.

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen.

Das Berufungs­ge­richt hat zu Recht angenommen, dass die Eintragung der Kläge­rinnen in die Phononet-Datenbank ein erheb­liches Indiz für die Inhaber­schaft der Tonträ­ger­her­stel­ler­rechte ist und keine Anhalts­punkte dafür vorge­tragen sind, die diese Indiz­wirkung für die jeweils streit­be­fan­genen Musik­titel entkräften.

Das Berufungs­ge­richt ist außerdem zutreffend davon ausge­gangen, aufgrund der von den Kläge­rinnen bewie­senen Richtigkeit der Ermitt­lungen von proMedia und des Inter­net­pro­viders stehe fest, dass die Musik­titel über die den Beklagten als Anschluss­in­habern zugeord­neten Inter­net­an­schlüsse zum Herun­ter­laden bereit­ge­halten worden sind. Die theore­tische Möglichkeit, dass bei den Ermitt­lungen von proMedia und des Inter­net­pro­viders auch Fehler vorkommen können, spricht nicht gegen die Beweis­kraft der Ermitt­lungs­er­geb­nisse, wenn im Einzelfall keine konkreten Fehler dargelegt werden, die gegen deren Richtigkeit sprechen. Ein falscher Buchstabe bei der Namens­wie­dergabe in einer Auskunfts­ta­belle reicht – wie in dem zum Geschäfts­zeichen I ZR 19/14 geführten Rechts­streit einge­wandt — insoweit nicht.

In dem Rechts­streit I ZR 75/14 ist das Vorbringen des Beklagten, er und seine Familie seien bereits am 18. Juni 2007 in den Urlaub gefahren und hätten vor Urlaubs­an­tritt sämtliche techni­schen Geräte, insbe­sondere Router und Computer vom Stromnetz getrennt, durch die Vernehmung der beiden Söhne des Beklagten und seiner Ehefrau nicht bewiesen worden. Der Beklagte ist für die Verlet­zungs­handlung auch als Täter verant­wortlich. Das Berufungs­ge­richt ist zutreffend davon ausge­gangen, der Beklagte habe nicht dargelegt, dass andere Personen zum Tatzeit­punkt selbstän­digen Zugang zu seinem Inter­net­an­schluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechts­ver­let­zungen in Betracht kommen. Damit greift die tatsäch­liche Vermutung der Täter­schaft des Inhabers eines Inter­net­an­schlusses ein.

In dem Verfahren I ZR 7/14 hat das Berufungs­ge­richt zu Recht angenommen, dass die Tochter der Beklagten die Verlet­zungs­handlung begangen hat. Hierbei hat sich das Berufungs­ge­richt rechts­feh­lerfrei nicht nur auf das im polizei­lichen Verneh­mungs­pro­tokoll dokumen­tierte Geständnis der Tochter gestützt, sondern zudem berück­sichtigt, dass das Landge­richt die Tochter auch selbst als Zeugin vernommen und diese dabei nach ordnungs­ge­mäßer Belehrung über ihr Zeugnis­ver­wei­ge­rungs­recht ihr polizei­liches Geständnis bestätigt hat. Die Beklagte ist für den durch die Verlet­zungs­handlung ihrer damals minder­jäh­rigen Tochter verur­sachten Schaden gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB verantwortlich.

Zusam­men­fassung, wann Eltern für Ihre Kinder bei illigalen Filesharing nicht haften:

Zwar genügen Eltern ihrer Aufsichts­pflicht über ein normal entwi­ckeltes Kind, das ihre grund­le­genden Gebote und Verbote befolgt, regel­mäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechts­wid­rigkeit einer Teilnahme an Inter­net­tausch­börsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grund­sätzlich nicht. Zu derar­tigen Maßnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhalts­punkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwider­handelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 — I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 — Morpheus). Das Berufungs­ge­richt hat im Streitfall jedoch nicht feststellen können, dass die Beklagte ihre Tochter entspre­chend belehrt hat. Der Umstand, dass die Beklagte für ihre Kinder allge­meine Regeln zu einem “ordent­lichen Verhalten” aufge­stellt haben mag, reicht insoweit nicht aus.

Und zum Schluss noch ein entschei­dender Satz zur Höhe des Schadenersatz

Bei der Bemessung des Schadens­er­satzes in Form der Lizenz­ana­logie ist das Berufungs­ge­richt rechts­feh­lerfrei von einem Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadens­be­rechnung einbe­zo­genen Musik­titel ausge­gangen. Das Berufungs­ge­richt hat schließlich mit Recht auch einen Anspruch auf Ersatz von Abmahn­kosten angenommen und dessen Höhe auf der Basis des Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setzes berechnet.