Eine fällige Forderung kann bei Verzug mit Mitteln des Inkassos beigetrieben werden.
Die Fälligkeit der Forderung ist die grundlegende Voraussetzung des Zahlungsanspruchs. Das ist der Zeitpunkt, von dem ab der Schuldner der Forderung zahlen muß. Haben die Parteien keine Regelung getroffen, ist die Forderung im Zweifel sofort fällig. Die Leistungszeit kann durch vertragliche Abreden, durch gesetzliche Vorschriften (so z.B. für Miete, Darlehen, Werkvertrag) oder die Umstände festgelegt sein. Beispielsweise tritt bei Bauverträgen die Fälligkeit erst nach Erteilung der Baugenehmigung oder wird der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution fällig, sobald das Mietverhältnisses beendet ist und die Gegenansprüche des Vermieters betragsmäßig festliegen.
Die Erteilung einer Rechnung ist grundsätzlich keine Fälligkeitsvoraussetzung, auch dann nicht, wenn der Schuldner einen Anspruch auf eine spezifizierte Rechnung hat. Durch Sonderregelungen kann die Fälligkeit aber bis zum Zugang der Rechnung hinausgeschoben werden (z.B. für Architekten- oder Arzthonorar, Forderungen von Telekom).
Schuldnerverzug ist die schuldhafte Nichtleistung trotz Mahnung durch den Gläubiger ab Fälligkeit der Forderung. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheides im gerichtlichen Mahnverfahren gleich.
Die Mahnung muss lediglich eine eindeutige, ernsthafte Zahlungsaufforderung enthalten. Nicht notwendig ist die Setzung einer Zahlungsfrist oder die Androhung weiterer Folgen und sie ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie hat nach Fälligkeit zu erfolgen, sonst entfaltet sie keine Wirkung. Der Verzug tritt mit Zugang der Mahnung beim Schuldner ein.
Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn
- für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, oder
- der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis nach dem Kalender bestimmen lässt, oder
- der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, oder
- der Schuldner einer Entgeltforderung nicht binnen 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang seiner Rechnung leistet.
Die Folgen des Verzugs bestehen vor allem in der Regresspflicht des Schuldners sowie in einer verschärften Haftung.
Der Schuldner muss dem Gläubiger den Schaden ersetzen, den dieser verzugsbedingt erleidet. Daneben bleibt der Anspruch des Gläubigers auf Vertragserfüllung bestehen. Der Gläubiger ist im Ergebnis so zu stellen, wie er bei einer rechtzeitigen Leistung stehen würde.
Verzögerungsschaden stellen insbesondere
- Kosten der Rechtsverfolgung (erst ab Verzugseintritt!),
- allgemeine Aufwendungen, die durch Verzug verursacht wurden (z.B. Kreditzinsen, Versicherungsprämien),
- entgangener Gewinn und weitere Folgeschäden (bei Geldschulden können immer als Mindestschaden Verzugszinsen verlangt werden) dar.
Der Schuldner haftet im Verzug für jede Fahrlässigkeit und in bezug auf Leistung auch für Zufall (z.B. beim zufälligen Untergang der zu liefernden Sache).
Dieses Fachgebiet wird in unserer Kanzlei von Rechtsanwalt Felix Ginthum bearbeitet. Tel.: 030-2005072-0 | Email:
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