Markenurkunde DPMA

Irrtümer bei der Markenanmeldung

[av_heading tag=‘h1’ padding=’10′ heading=‘Irrtümer bei Marken­an­meldung, die wir regelmäßg von Mandanten hören’ color=” style=” custom_font=” size=” subheading_active=” subheading_size=’15′ custom_class=”][/av_heading] [av_heading heading=‘1. Das Markenamt führt eine Recherche durch bevor es die Marke einträgt.’ tag=‘h3’ style=” size=” subheading_active=” subheading_size=’15′ padding=‘10’ color=” custom_font=”][/av_heading] [av_textblock size=” font_color=” color=”]

Häufig hören wir, dass das Markenamt nach einer Marken­an­meldung eine Marken­re­cherche durch­führe und die Marke ablehnt, sollten bereits ältere Marken vorhanden sein, die zu ähnlich sind. Manchmal wird sogar angenommen, dass das DPMA diese Marken­in­haber auch informiert.

Nein, der Prüfer beim DPMA führt keine Recherche im Marken­re­gister nach solchen mögli­cher­weise kriti­schen Marken durch. Seitens des DPMA wird erwartet, dass Sie solche Kolli­si­ons­ri­siken vorher selber geprüft haben.

Das DPMA prüft ausschließlich die formalen Anfor­de­rungen an die Markenanmeldung:

  • die Angaben des Anmelders,
  • die Angaben zum Klassenverzeichnis,
  • die Zahlung der Gebühr und
  • ob der gewählte Bezeichnung oder das Logo schutz­fähig ist,

weitere Recherchen werden seitens des Prüfers nicht vorgenommen.

Damit können Sie sich, wenn Sie eine Marke anmelden, nicht darauf verlassen, dass wenn die Marke vom DPMA ohne Beanstandung regis­triert wird, keine Rechte Dritter verletzen werden und damit keine Wider­spruch oder Abmahnung droht.

Zudem zeigt es, dass jeder Marken­in­haber selber dafür verant­wortlich ist, seine Marken zu überwachen und ggfs. zu vertei­digen. Nur durch ein regel­mä­ßiges Marken­mo­ni­toring erfahren Sie von neuen Marken­an­mel­dungen, die Ihre älteren Rechte verletzen, und können dagegen vorgehen.

[/av_textblock] [av_heading heading=‘2. Nur die Nizza­klasse ist wichtig für die Frage der Ähnlichkeit.’ tag=‘h3’ style=” size=” subheading_active=” subheading_size=’15′ padding=‘10’ color=” custom_font=”][/av_heading] [av_textblock size=” font_color=” color=”]

Immer wieder sind Mandanten erstaunt, wenn wir in unserem Kurzgut­achten kritische Marken aus anderen Nizza­klassen aufführen, denn sie meinen, dass nur die eigenen Klassen relevant sein.

Dem Gedanke liegt der Irrtum zugrunde, dass die Klassi­fi­kation der einzelnen Waren und Dienst­leis­tungen einem logischen System folgt und Überschnei­dungen nicht möglich sind. Dem ist aber nicht so, denn einer­seits ist die Nizza­klas­si­fi­kation gewachsen und es gibt eine Vielzahl von Brüchen und zum anderen dient sie im wesentlich der gebüh­ren­recht­lichen Umsetzung, denn je Klasse werden beim Überschreiten der ersten 3 Klassen 100,00 Euro seitens des Amtes erhoben. Zudem gab es in der Vergan­genheit auch Änderungen, so wurden die Nahrungs­er­gän­zungs­mittel vormals in den Klassen 29 und 30 geführt, heute in Klasse 5 oder die Dienst­leistung Rechts­be­ratung war früher in Klasse 42 heute n Klasse 45 eingeordnet.

Wenn es um die Frage der Verwechs­lungs­gefahr geht, kommt es auf die Ähnlichkeit der Waren und Dienst­leis­tungen an, dabei gibt es von der Recht­spre­chung genau entwi­ckelte Vorgaben und diese beschränken sich nicht auf die Waren oder Dienst­leis­tungen innerhalb derselben Klasse.

Ein Beispiel soll genannt werden.

Software

Die Ware „Software“ finden Sie in Klasse 9, die Dienst­leis­tungen der „Software­ent­wicklung, Software­be­ratung oder Software­ver­mietung“ sind in Klasse 42 und zwischen diesen besteht eine große Ähnlichkeit.

Diese Überschei­dungen in verschie­denen Klassen müssen im Vorfeld der Marken­an­meldung bei der Marken­re­cherche berück­sichtigt werden. Daher raten wir von einer eigenen Recherche als alleinige Absicherung ab und empfehlen, auf die Erfahrung unserer spezia­li­sierten Marken­an­wälte zu vertrauen. Diese kennen die Nizza-Klassen genau und berück­sich­tigen bei der Bewertung des Ergeb­nisses einer Ähnlich­keits­re­cherche auch die aktuelle Recht­spre­chung zu diesem Thema, so dass sie in dem Kurzgut­achten eine umfas­sende Risiko­be­wertung bekommen.

[/av_textblock] [av_heading heading=‘3. Die Wahl der Waren und Dienst­leis­tungen bei Marken­schutz für Online­shops’ tag=‘h3’ style=” size=” subheading_active=” subheading_size=’15′ padding=‘10’ color=” custom_font=”][/av_heading] [av_textblock size=” font_color=” color=”]

Ein weit verbrei­teter Fehler beim Schutz einer Marke für einen Onlineshop ist die Anmeldung der Marke für die Waren, die er später verkauft. Mit einer Anmeldung der Marke in den Waren­klassen 1–34 schützt er aber seine eigent­liche Tätigkeit nicht und läuft Gefahr, dass er seine Marke im Streitfall nicht durch­setzen kann und diese nach Ablauf der Benut­zungs­schon­frist sogar verliert.

Die richtige Einordung eines Online­shops, der ausschließlich Produkte anderer Marken verkauft, ist die Klasse 35 und hier die „Einzel und Großhan­dels­dienst­leis­tungen“ unter Angabe der jewei­ligen Produkte die gehandelt werden. Achtung! Aber bei der Marken­re­cherche für die Risiko­be­wertung sind alle Klassen, die zu diesen Produkte gehören mit zu berücksichtigen.

Einzel- und Großhan­dels­dienst­leis­tungen betreffend Software, Lebens­mittel, Kleidung, Bücher, Genussmittel …

[/av_textblock] [av_heading heading=‘4. Nach Ablauf der Wider­spruchs­frist ist die Marke sicher.’ tag=‘h3’ style=” size=” subheading_active=” subheading_size=’15′ padding=‘10’ color=” custom_font=”][/av_heading] [av_textblock size=” font_color=” color=”]

Auch mit dieser Annahme müssen wir regel­mäßig bei unserer Beratung im Rahmen einer Marken­an­meldung aufräumen.

Selbst nach dem Ablauf der 3‑monatigen Wider­spruchs­frist können Dritte gegen Ihre Marke vorgehen. Einer­seits wenn sie über eigene älteren Rechte verfügen, anderer­seits wenn sie der Meinung sind, ihre Marke hätte nicht einge­tragen werden dürfen, weil sie zu beschreibend ist oder Sie bösgläubig bei der Anmeldung waren.

Nach dem Ende der Wider­spruchs­frist kann die Marke zwar nicht über ein Wider­spruchs­ver­fahren angegriffen werden, aber über Löschungs­ver­fahren beim DPMA oder den Zivil­ge­richten, wobei diese zeitauf­wen­diger und regel­mäßig mit höheren Kosten verbunden sind.

Erfah­rungs­gemäß werden jedoch die meisten Marken­kon­flikte im Rahmen eines Wider­spruchs­ver­fahrens erledigt, denn es werden sehr viele Marken profes­sionell überwacht und dieses Verfahren ist kosten­güns­tiger. Neben der amtlichen Entscheidung des DPMA im Rahmen des Wider­spruchs­ver­fahrens werden oft sogenannten Vorrechts- und Abgren­zungs­ver­ein­barung getroffen, die die Inter­essen beider Marken­in­haber widerspiegeln.

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