Keine Frist zur Betriebskostenabrechnung

Der § 556 Abs. 3 BGB sieht vor, dass mit Ablauf von 12 Monaten nach dem jährlichen Abrechungszeitraum der Vermieter mit Nachforderungen zur Betriebskostenabrechnung ausgeschlossen ist.
Diese Vorschrift ist laut Urteil des OLG Düsseldorf nicht auf gewerbliche Mietverhältnisse anwendbar. Die Vorschrift des § 565 Abs. 3 S.3 BGB ist allein für das Wohnraummietrecht konzipiert und bewusst nicht in den Verweisungskatalog des § 578 BGB aufgenommen worden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.10.2007, I-24 U 94/07).



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