Keine Haftung für Spinnen

Ein Hausmeister, der vertraglich verpflichtet ist, eine Tiefgarage monatlich zu reinigen und die Spinnweben zu entfernen, haftet nicht dafür, dass die Tiefgarage völlig „spinnenfrei“ ist. Dies entschied das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 24.06.2009, 7 U 58/09
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Eine Hausbewohnerin ist vor Schreck gestürzt, weil sich in ihrer Kopfhöhe eine große schwarze Spinne an einem Faden herabgelassen hat. Durch den Sturz erlitt sie einen Handgelenkbruch und mehrere Prellungen. Sie nahm nunmehr den Hausmeister auf Zahlung von mindestens 6.000,- Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch, da dieser angeblich die Reinigung schlecht oder gar nicht vorgenommen habe. Das OLG Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. Eine Schlechtleistung des Hausmeisters konnte nicht nachgewiesen werden. Auch kann durch eine regelmäßige Reinigung der Tiefgarage nicht völlige Spinnenfreiheit sichergestellt werden. Letztendlich hat sich für die Klägerin ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, für das der Hausmeister nicht einzustehen hat.



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