Keine Marke: Spülmaschinen-Tabs

Das Aussehen auch bunt gestalteter Spülmaschinen-Tabs kann kaum als Marke eingetragen werden. Der Verbraucher achte letztlich mehr auf die Marke als auf das Aussehen, bestätigte am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg ein Urteil der Vorinstanz. Es wies damit den Düsseldorfer Hersteller Henkel endgültig ab. (Az: C-144/06)
Henkel hatte im September 1998 die seine Spülmaschinen-Tabs als Gemeinschaftsmarke beim HABM angemeldet.

Beansprucht wurden in der Anmeldung Waren der Nizzaklassen 01, 03 und 21. In der Klasse 03 wurden beispielsweise Mittel zum Spülen von Geschirr und Wäsche benannt.

Das Harmonisierungsamt wies die Anmeldung zurück. Diese Entscheidung bestätigte die daraufhin angerufene Beschwerdekammer. Die Beschwerdekammer vertrat mit Beschluss vom 04. August 2004 die Ansicht, dass der angemeldeten Marke in Bezug auf alle von der Anmeldung erfassten Waren die Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 fehle. Das EuG wies die Klage gegen diese Entscheidung zurück.

Henkel macht als Rechtsmittelgrund die Verletzung des materiellen Rechts geltend, die in der unzutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Würdigung der Anforderung an die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke läge.



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