Kein Krankenversicherungsschutz bei Scheinarbeitsvertrag

Wird ein Arbeitsverhältnis allein zum Zwecke der Absicherung gegen Krankheit abgeschlossen, liegt hierin ein Rechtsmissbrauch, mit der Folge, dass keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet wird. Zu diesem Ergebnis kam kürzlich das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.
Die Klägerin war nicht krankenversichert und wurde als einzige Beschäftigte im maroden Imbissbetrieb ihres Vaters angestellt. Bereits wenige Wochen später musste sie aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung stationär behandelt werden und ist seitdem arbeitsunfähig. Die Krankenkasse lehnt e ein Versicherungsverhältnis ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem LSG keinen Erfolg.

Die Richter aus Halle waren von einem reinen Scheinarbeitsverhältnis ausgegangen, das einzig und allein zur Absicherung gegen Krankheit geschlossen worden sei. So habe die Klägerin keine Arbeitsleistung erbracht und für sei auch keine Ersatzkraft eingestellt worden. Ferner hätte der Betrieb wohl auch keine Umsätze gemacht und die geringe Lohnhöhe sowie die Aushändigung in bar in der Klinik entsprächen in den Augen der Sozialrichter nicht einem üblichen Arbeitsverhältnis. Letztlich wäre die Erkrankung wohl schon bei Vertragsschluss bekannt gewesen sein, eine medizinische Ermittlung habe die Klägerin aber verweigert.

Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.05.2011
Az.: L 10 KR 52/07



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