Grundlage für diese überhöhten Kosten ist der § 140 Absatz 3 MarkenG, denn dort hat der Gesetzgeber geregelt, dass bei Markenstreitigkeiten neben dem Rechtsanwalt auch ein Patentanwalt beigezogen werden kann und dessen Kosten zu erstatten sind.
Unabhängig von der Frage, ob es sachgerecht und förderlich ist, denn die Kompetenz eines Patentanwaltes dürfte in Markenstreitigkeit mangels der technischen Komponente nicht erforderlich sein, hat nun das OLG Frankfurt in einer Entscheidung vom 12.11.2009 darauf abgestellt, dass diese Norm lediglich auf den gerichtlichen Teil eines Verfahrens anwendbar sei.
Bei außergerichtlichen Kosten sei eine entsprechende Anwendung des § 140 Absatz 3 MarkenG nicht anzunehmen. Damit kehrt das Gericht ausdrücklich von seiner bisherigen Auffassung zu dieser Frage ab und schließt sich einer bisher bei den Gerichten eher als Mindermeinung vorzufindenden Auffassung an.
Das Gericht sah die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Patentanwaltskosten nur unter dem Gesichtspunkt, dass die Erforderlichkeit der Hinzuziehung anzunehmen sei. Um eine solche Erforderlichkeit bejahen zu können, müsste dargelegt werden, dass die vom Patentanwalt im konkreten Verfahren übernommenen Tätigkeiten zum typischen Arbeitsfeld desselben gehörten (Recherchen zu Registerstand oder Benutzungslage). Dies sah das Gericht im zu entscheidenden Fall nicht als gegeben.
Ähnlich hatte auch schon das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 30.10.2007 ( I-20 U 52/07) argumentiert und eine sogenannte analoge Anwendung des § 140 ABS 3 MarkenG auf die außergerichtlichen Kosten ausdrücklich abgelehnt.
Bleibt zu hoffen, dass die Phalanx gegen das Durchwinken der Patentanwaltskosten bei einer Abmahnung noch stärker wird, denn besonders bei einfach gelagerten Fällen bleibt oft der schale Beigeschmack, dass hier Kollegen nur die Kosten in die Höhe treiben wollen.

Unserer Markenanwalt ist der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Sylvio Schiller Tel.: 030-2005072-0 | Email:
Schiller@f-200.comHaben Sie weitergehende Fragen? Unsere obigen allgemeinen Ausführungen können eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Wenn Sie eine anwaltliche Beratung oder Vertretung für Ihr konkretes Anliegen benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Rufen Sie einfach an oder schreiben Sie uns.
* Verteidigung bei Abmahnung aufgrund Markenverletzung
* Durchsetzung von Markenrechten
* Verteidigung in außergerichtlichen Markenstreitigkeiten
* Rechtliche Beratung für Ihre Markenstrategie
* Markenanmeldung (national und international)
* Ähnlichkeitsrecherche und Markengutachten
* Vertretung in gerichtlichen Markenstreitigkeiten
* Beratung und Durchführung eines Widerspruchs