Kurzarbeit

Kurzarbeit ist die vorrübergehende Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen betriebsüblichen Arbeitszeit. Sie kann für einen gesamten Betrieb oder nur für einen Betriebsteil gelten. Bei einer kompletten Einstellung der Arbeit spricht man von einer sog. Kurzarbeit Null.
Kann ein Arbeitgeber Kurzarbeit einseitig anordnen?
Dies ist grundsätzlich nicht möglich. Der Arbeitgeber benötigt zur Anordnung der Kurzarbeit eine Ermächtigung, die sich aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben kann. In betriebsratslosen und nicht tarifgebundenen Betrieben müssen sich die Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit einverstanden erklären.

Unter welchen Voraussetzungen wird Kurzarbeitergeld gezahlt?
Die Zahlung des Kurzarbeitergeld richtet sich nach den §§169 ff. SGB III. Voraussetzung ist damit ein vorübergehender, erheblicher, unvermeidbarer und auf wirtschaftliche Gründe (z. B. Auftragsmangel, Absatzschwierigkeiten, betriebliche Strukturänderung) zurückzuführender Arbeitsausfall. Darüber hinaus muss die Kurzarbeit den Arbeitnehmern zumutbar sein und gegenüber dem Arbeitsamt angezeigt werden.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Je nach Familienstand bekommt ein Arbeitnehmer für die Zeit der Nichtbeschäftigung zwischen 60 oder 67 % des letzten Nettogehaltes. D. h. wird zu 50 % Kurzarbeit geleistet, so erhält der Arbeitnehmer 50 % seines normalen Gehaltes sowie 60 % bzw. 67 % des ursprünglichen Gehaltes bezogen auf die 50 % Kurzarbeit.

Wie lange ist die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes?
Grundsätzlich kann das Kurzarbeitergeld für 6 Monate gewährt werden. Im Rahmen des Konjunkturpaketes wurde die Bezugsdauer auf 18 Monate erhöht. Liegen außergewöhnliche Umstände auf dem gesamten Arbeitsmarkt vor, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung die Verlängerung bis auf 24 Monate aussprechen.

Müssen vor der Kurzarbeit Überstunden abgefeiert bzw. negative Arbeitszeitkonten gebildet werden?
Ein Arbeitgeber muss grundsätzlich prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen, wie z. B. Umsetzung oder Abbau von Leiharbeit in Betracht kommen. Während der Dauer des Konjunkturpaketes I und II, d. h. vom 01.02.2009 bis zum 31.10.2010 müssen jedoch Überstunden nicht abgebaut und Arbeitszeitkonten nicht ins Minus gebracht werden.

Muss vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung Kurzarbeit eingeführt werden?

Die vorherige Einführung von Kurzarbeit ist nach Auffassung des BAG nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.


Muss vor Einführung der Kurzarbeit Urlaub genommen werden?

Grundsätzlich kann von der Bundesagentur die Auflage ergehen, dass vor der Einführung der Kurzarbeit Urlaub genommen werden muss. Dies jedoch nur in dem Umfang, in dem die meisten Arbeitnehmer noch einen Urlaubsanspruch haben.

Wie läuft das Verfahren zur Gewährung von Kurzarbeitergeld ab?

Für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes ist ein zweistufiges Verfahren zu durchlaufen. Zuerst muss der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit den Arbeitsausfall anzeigen. Hierbei muss er den erheblichen Arbeitsausfall und die betrieblichen Voraussetzungen für einen Anspruch glaubhaft machen und die notwendigen Unterlagen vorlegen. Die Agentur für Arbeit erlässt dann einen Bescheid, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen. Anschließend muss ein schriftlicher Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.




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