Marken symbolisieren Werte und Beziehungen.
Der Wert einer Marke ist das finanzielle Ergebnis einer Gleichung, bei der die Wirtschaftlichkeit der Marke auf der einen und die emotionale Bindung der Menschen an die symbolische Form der Marke auf der anderen Seite steht.
Unsere Welt ist von Marken bestimmt: Coca-Cola, Microsoft, IBM, Sony, Nokia, Disney, McDonald's, Marlboro, Mercedes Benz, BMW usw. bestimmen unseren Alltag. Damit Marken einen Wert entwickeln, müssen sie über eine spezielle Unterscheidungskraft verfügen.
Die Beziehung der Marke wird durch die Emotionen aufgebaut, die das Unternehmen versucht über seine Marken zu transportieren. Wenn der Verbraucher eine persönliche, beinahe intime Beziehung zu der Marke, ein Gefühl der Verbundenheit entwickelt, hat das Unternehmen sein Ziel erreicht.
Marken gibt es heute in verschiedenen Varianten.
So ist die bekannteste Markenart die klassische Wortmarke. Diese schützt eine bestimmte Bezeichnung, die aus einem Wort oder mehreren Worten (bsp. Werbeslogan) bzw. einer Abkürzung bestehen kann. Der Schutzbereich einer Wortmarke umfasst jede Darstellung der Bezeichnung unabhängig von Schriftart, Größe oder grafischer Gestaltung.
Eine weitere klassische Art ist die Wort-/Bildmarke, die die grafische Umsetzung einer Bezeichnung darstellt. Der Schutzumfang einer Wort-/Bildmarke ist meist geringer als der einer Wortmarke, denn der Schutz wird gerade auf die grafische Gestaltung beschränkt und eine Verwechslungsgefahr kann hinsichtlich der Grafik bestehen. Grundsätzlich empfehlen wir daher die Eintragung als Wortmarke, sollte aber der Eintragung absolute Schutzhindernisse entgegenstehen, kann die Wort-/Bildmarke eine Möglichkeit sein, trotzdem einen Schutz aufzubauen.
Seltener sind Hörmarken, bei welchen Melodien oder Klangbilder als Marke geschützt sind (z.B. Jingles) und die im Rahmen der akustischen Markenführung Verwendung finden. Grundsätzlich müssen Hörmarken in Notenform dargestellt werden können. Die Möglichkeit auf Sonagramme zurückzugreifen wurde durch die Änderung des Markengesetzes abgeschafft.
Auch Farbmarken sind möglich, dabei werden lediglich spezielle Farben ohne grafische Begrenzung geschützt. Auch bei Farbmarken muss die Unterscheidungskraft in den beanspruchten Waren- und Dienstleistungsklassen gegeben sein, dies stellt sich oft als schwierig dar, so dass regelmäßig nur Farben die eine große Verkehrsgeltung erreicht haben, als Farbmarke geschützt werden können (Telekom-Magenta, Milka-Lila, Nivea-Blau).
Es gibt auch die Möglichkeit Geruchsmarken zu schützen, allerdings gibt es hierfür lediglich ein Beispiel, dass ist die eingetragene Europamarke, die aus dem Geruch von frisch gemähtem Gras besteht, der auf das Produkt (Tennisbälle) aufgetragen wird.

Das Fachgebiet "Markenrecht" wird in unserer Kanzlei von unserem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Sylvio Schiller bearbeitet. Tel.: 030-2005072-0 | Email:
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