Unter Mangel versteht man die nachteilige Abweichung der Ist- von der Soll -Beschaffenheit, d.h. vom vertraglich geschuldeten Zustand. Es kommt darauf an, dass der tatsächliche Gebrauch beeinträchtigt wird, so dass der Mangel auf einem tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnis bestehen kann. Hierzu gehören auch öffentlich-rechtliche Beschränkungen oder Immissionen. Dieser Fehler muss allerdings erheblich sein, unerheblich ist ein Mangel dann, wenn er leicht und ohne großen Aufwand zu entfernen ist.
Ein Verschulden des Vermieters ist nicht erforderlich, da ihn eine allgemeine „ Garantiehaftung“ trifft.
Ausgeschlossen ist die Mietminderung, wenn der Mieter den Mangel bei Abschluss des Mietverhältnisses kannte, er diesen aber nicht rechtzeitig dem Vermieter gemeldet hat, oder er ihn selbst verursacht oder verschuldet hat. Ebenfalls kann der Mieter durch vorbehaltlose Zahlung des Mietzinses das Recht auf Mietminderung verwirken.
Da die Miete sozusagen automatisch gemindert wird, kann der Mieter sofort die Miete entsprechend kürzen. Eine komplette Befreiung von der Miete tritt nur bei völliger Beseitigung der Gebrauchsfähigkeit und nur für deren Dauer ein. Ansonsten sind zur Berechnung des Mangels folgende Kriterien maßgeblich:
- Art und Umfang der Beeinträchtigung für den vertraglichen Gebrauch
- Zeitlicher Umfang des Mangels
- Berücksichtigung der Jahreszeit
- Baulicher oder optischer Mangel
- Flächenmäßiger oder qualitativer Anteil der von dem Mangel betroffenen Räume
- Gesteigerte Qualitätsansprüche des Mieters in Hinblick auf die vereinbarte Miethöhe.
Nach nunmehr feststehender Rechtssprechung ist Bemessungsgrundlage für die herabgesetzte Miete die Bruttowarmmiete.ausschlaggebend.
Da eine überhöhte Minderung zu einem Zahlungsverzug führt, der unter Umständen de Ausspruch der Kündigung rechtfertigt, muss der Mieter abwägen, ob er nur die geminderte Miete überweist, oder die Miete unter Vorbehalt zahlt und in einem späteren Prozess den Differenzbetrag zurückfordert.
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