Folgende Punkte sind im Rahmen des geänderten Datenschutzgesetztes zu beachten:
• Zunächst sind alle Forderungen betroffen, die bei Übergabe an einen Inkasso-Dienstleister noch nicht klageweise geltend gemacht wurden.
• Vor der Datenübermittlung ist der säumige Schuldner mindestens zweimal vom Gläubiger selbst schriftlich zu mahnen.
• Die Daten dürfen frühesten 4 Wochen nach der ersten schriftlichen Mahnung übermittelt werden.
• Der Schuldner ist rechtzeitig, aber nicht vor der ersten Mahnung, auf eine bevorstehende Datenweitergabe durch den Gläubiger hinzuweisen.
• Bestreitet der Schuldner die Forderung, darf keine Datenübermittlung erfolgen.
Aus diesen Gründen ist die Inanspruchnahme externer Inkassobüros mit nicht zu vernachlässigenden Risiken verbunden und sollte im Voraus wohl durchdacht sein.
Die Alternative stellt das anwaltliche Forderungsmanagement dar. Nutzen Sie die Seriosität und Professionalität unserer Kanzlei und seien Sie auf der sicheren Seite.
Dieses Fachgebiet wird in unserer Kanzlei von Rechtsanwalt Felix Ginthum bearbeitet. Tel.: 030-2005072-0 | Email:
Ginthum@f-200.comHaben Sie weitergehende Fragen? Unsere obigen allgemeinen Ausführungen können eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Wenn Sie eine anwaltliche Beratung oder Vertretung für Ihr konkretes Anliegen benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Rufen Sie einfach an oder schreiben Sie uns.