Neues Gesetz zur Patientenverfügung

Nach sechsjähriger Debatte hat der Deutsche Bundestag am 18.06.2009 die erste gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen in Deutschland geschaffen. Das Gesetz ist zum 01.09.2009 in Kraft getreten. Was bringt das Gesetzt? Braucht jeder eine Verfügung? Was passiert mit alten Verfügungen? Wer sollte eine Patientenverfügung abfassen? Was kostet das?
Hier haben wir für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten:

1) Was bringt das Gesetz?
Mehr Rechtssicherheit. Der Wille des Betroffenen wird dadurch wirksam geachtet. So muss sich der behandelnde Arzt an die Patientenverfügung halten. Beispielsweise kann u.a. durch eine Patientenverfügung rechtsverbindlich ein Behandlungsabbruch verfügt werden.
Zwar Bestand auch ohne Gesetz eine relativ übersichtliche Rechtslage, doch dies war im Alltag und in der Praxis schwer zu vermitteln. Das Gesetz räumt mit Unsicherheiten bei vielen Beteiligten – Ärzten, Betreuer und Familienangehörigen – auf. Nachteilig könnte sich auswirken, dass nun mit der gesetzlichen Regelung die notwendige Sorgfalt bei der Erstellung an eine Patientenverfügung abnimmt.

2) Muss jeder eine Patientenverfügung abfassen?
Nein. Niemand wird durch das Gesetzt gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können auch immer jederzeit formlos widerrufen werden. Ohne Patientenverfügung oder für den Fall, dass eine Patientenverfügung nicht eindeutig ist, wird anhand des Willens des Verfügenden zu klären sein, welche mutmaßlichen Behandlungswünsche der Verfügende hat. Hierfür setzt die neue gesetzliche Regelung auf den Dialog aller Beteiligten. Hier sollen bei der Ermittlung und Auslegung des Behandlungswunsches neben den behandelnden Ärzten daher auch die nahen Angehörigen und/oder Vertrauenspersonen des Betroffenen zu beteiligen sein. Um dies zu vermeiden und den Angehörigen klare Vorgaben zu machen, empfiehlt sich eine Patientenverfügung.

Im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung sollte auch an eine Vorsorgevollmacht sowie eine Betreuungsverfügung gedacht werden, um sicherzustellen, dass der eigene Wille auch klar artikuliert ist und effektiv umgesetzt wird.

3) Wer sollte eine Patientenverfügung abfassen?
Jeder, der volljährig ist. Jeder, der vorausschauend plant. Da wir nie wissen können, ob oder wann wir einen Unfall haben, eine besonders gravierende Krankheit bekommen und es uns dann nicht mehr möglich ist uns selber äußern zu können. Künftig sind Ärzte, Betreuer und Bevollmächtigter im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an die schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen.

3) Gelten die Patientenverfügungen vor dem 01.09.2009 weiter?
Die Patientenverfügungen, die vor dem 01.09.2009 erstellt wurden, behalten auch weiterhin ihre Gültigkeit, müssen sich im Zweifel aber an den neuen gesetzlichen Regelungen messen lassen. Es kann aber nichts schaden, die “alten” Patientenverfügungen unter Mithilfe eines Arztes und rechtlichen Beraters überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren zu lassen.

Ohnehin sollte die Patientenverfügung regelmäßig aktualisiert werden. Eine Regel lautet, dass eine Aktualisierung mit der Änderung von Lebensverhältnissen vorzunehmen sein könnte. Im Alter von 30 Jahren denkt man anders über lebensverlängernde Maßnahmen als mit 85, verheiratet denkt man anders als unverheiratet und ob Kinder vorhanden sind oder nicht, spielt in den Überlegungen eine entscheidende Rolle.

4) Was muss eine Patientenverfügung nach dem Gesetz enthalten?
Damit eine Patientenverfügung nach neuem Recht wirksam ist, muss diese von einem einwilligungsfähigen Volljährigen in Schriftform verfasst werden und eine Entscheidung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in eine bestimmte ärztliche Maßnahme zum Gegenstand habe. Unterschrift und Datum sind erforderlich, um die Patientenverfügung verbindlich zu- und zeitlich einzuordnen.

Um zu gewährleisten, dass der wahre Patientenwille umgesetzt wird und um künftiges Streitpotenzial zu vermeiden, sollte der Verfügende vor Erstellung einer Patientenverfügung zunächst ein umfassendes Aufklärungsgespräch mit einem Arzt führen.

5) Wo soll die Patientenverfügung aufbewahrt werden?
Eine Patientenverfügung sollte so aufbewahrt werden, dass sie im akuten Fall auch gefunden wird. Hierzu braucht man keinen Anwalt oder Notar. Vor allem ist wichtig, dass Ihnen die Menschen, die helfen sollen gegebenenfalls Ihren Willen durchzusetzen und hierzu eine Kopie Ihrer Verfügung haben. Es gibt auch Archive auf die Krankenhäuser einen Zugang haben, die in Frage kommen, wie z. B. die Deutsche Hospiz-Stiftung.

6) Was kostet mich eine Patientenverfügung?

Die Kosten sind gering. Es gibt im Internet eine große Auswahl an Vordrucken, wie z.B. auf www.vorlagen.de. Wenn Sie unsicher sind lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt, Notar oder einen Verband beraten. Am wichtigsten ist jedoch die Investition an Zeit, um sich darüber Gedanken zu machen und die Zeit, um den Inhalt mit denjenigen zu besprechen, die die Patientenverfügung umsetzten sollen. Diese sollten dann als Bevollmächtigte einzusetzen sein. Auch kann es sinnvoll sein, den Rat des Hausarztes einzuholen.


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