Neue Spielzeugrichtlinie für Online-Händler

Künftig ergeben sich vor allem für die Betreiber von Online-Shops im Zuge des Inkrafttretens der neuen „EU-Spielzeugrichtlinie“ (2009/48/EG) neue Informationspflichten. Durch die Angabe von Name und Adresse des Herstellers beziehungsweise Importeurs auf dem Spielzeug sowie die Nennung einer Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder eines anderen Identifikationskennzeichens soll Spielzeug eindeutig identifizierbar und rückverfolgbar sein.
Ferner gelten mit der neuen Richtlinie strengere Anforderungen für die Warnhinweise. Diese müssen nunmehr mit dem Wort „Achtung“ beginnen, deutlich sichtbar und leicht lesbar sowie verständlich und in deutscher Sprache verfasst sein. Beim Online-Verkauf müssen darüber hinaus bereits vor dem Kauf die maßgeblichen Warnhinweise wie zum Beispiel das Mindest- oder Höchstalter der Benutzer für den Verbraucher klar erkennbar sein. Die Kennzeichnung der Spielzeugverpackung allein reicht damit nicht mehr aus. Es ist daher Onlinehändlern dringend zu empfehlen ihre Artikelbeschreibungen anzupassen und hier die erforderlichen Informationen zu ergänzen.

Zwar ist für eine direkte Geltung der Richtlinie noch die Umsetzung ins deutsche Recht erforderlich, es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der deutsche Gesetzgeber dies zeitnah realisieren wird.

Gerade Online-Händler sollten künftig auf die vollständige Erfüllung ihrer Informationspflichten achten, um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch Konkurrenten vorzubeugen. Denn für die ohnehin stetig steigende Abmahnwelle sind durch die neue Richtlinie neue und lukrative Türen geöffnet. Lassen Sie sich daher beraten, bevor es zu einer Abmahnung kommt.



Das Fachgebiet "Wettbewerbsrecht, Werberecht" wird in unserer Kanzlei von unserem Fachanwalt für gewerblichen rechtsschutz Sylvio Schiller bearbeitet. Tel.: 030-2005072-0 | Email: Schiller@f-200.com

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