OLG Köln kippt Urteil zur notari­ellen Unterwerfungserklärung

Ausgangs­punkt der aktuellen Entscheidung war das auch bei uns im Haus stark disku­tierte Urteil des LG Köln. In seiner Entscheidung vom 23.09.2014 vertrat die erste Instanz die Ansicht, eine notarielle Unter­wer­fungs­er­klärung allein könne bereits die wettbe­werbs­recht­liche Wieder­ho­lungs­gefahr besei­tigen. Dies sahen die Richter der Berufungs­in­stanz nun anders und stellten klar, dass die Wieder­ho­lungs­gefahr im Falle einer notari­ellen Unter­wer­fungs­er­klärung erst mit Zustellung des Andro­hungs­be­schlusses entfällt (OLG Köln, Urt. v. 10.04.2015 – Az.: 6 U 149/14).

„Die Wieder­ho­lungs­gefahr entfällt bei einer notari­ellen Unter­wer­fungs­er­klärung der vorlie­genden Art aller­dings erst mit der Zustellung des Andro­hungs­be­schlusses, da bis dahin der Gläubiger gegen Verlet­zungs­hand­lungen ungeschützt ist …

An der im Verfahren 6 W 43/14 mit Beschluss vom 26.03.2014 obiter dicta angeführten Rechts­an­sicht, dass bereits durch eine notariell beurkundete Unter­wer­fungs­er­klärung die Wieder­ho­lungs­gefahr wegfällt, hält der Senat nicht fest. Es ist nicht überzeugend begründbar, warum der Gläubiger die zeitlichen Lücke im Rechts­schutz­system, die sich zwischen Zustellung der notari­ellen Urkunde und Zustellung des Andro­hungs­be­schlusses ergibt, hinzu­nehmen haben sollte, zumal das Gesetz in § 12 Abs. 1 UWG die straf­be­wehrte Unter­las­sungs­er­klärung als inter­es­sen­ge­rechte Möglichkeit zur Beilegung des Streits ausdrücklich vorgibt.“

In diesem Zusam­menhang verneint das OLG die Vergleich­barkeit mit der straf­be­wehrten Unterlassungserklärung.

„Von einer Unter­las­sungs­ver­pflich­tungs­er­klärung geht unmit­telbar nach ihrer Abgabe eine erheb­liche Abschre­ckungs­wirkung aus. Die Unter­las­sungs­er­klärung kann nämlich in aller Regel vom Gläubiger sofort nach Erhalt ohne ausdrück­liche Erklärung angenommen werden, so dass der Schuldner stets damit rechnen muss, dass ein Verstoß eine Sanktion auslöst … Bei einer notari­ellen Unter­werfung befindet sich der Schuldner dagegen in einer für ihn berechen­baren und insoweit ungefähr­lichen Situation. Die notarielle Unter­wer­fungs­er­klärung muss ihm zunächst zugestellt werden, § 750 ZPO, dann muss der Gläubiger einen Andro­hungs­be­schluss nach § 890 Abs. 2 ZPO beantragen. Dieser ergeht erst nach einer Anhörung des Schuldners, § 891 Satz 2 ZPO, und muss wiederum zugestellt werden.“

Demzu­folge könnte der Schuldner bis zur Zustellung des Andro­hungs­be­schlusses sankti­onslos gegen seine notarielle Unter­wer­dungs­er­klärung verstoßen, unabhängig vom vorsätz­lichen Missbrauch dieser Möglichkeit.

Damit kommt ein Wegfall der Wieder­ho­lungs­gefahr durch notarielle Unter­wer­fungs­er­klärung allen­falls dann in Betracht, wenn der Schuldner diese mit weiteren Siche­rungs­mitteln verbindet.

Die Entscheidung ist noch nicht rechts­kräftig, die Revision zum BGH wurde zugelassen.