Preis­ro­boter nicht als Wortmarke schutzfähig

In der Löschungs­sache betreffend die Wortmarke 306 13 444

Preis­Ro­boter

hat die Marken­ab­teilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts durch die Leitende Regie­rungs­di­rek­torin Seyfarth als Vorsit­zende, die Regie­rungs­di­rek­torin Dr. Rupp-Swienty und die Regie­rungs­di­rek­torin Link beschlossen:

 

  1. Die Marke 306 13 444 wird gelöscht.
  2. Kosten werden weder auferlegt noch erstattet.

Gründe

I.

Die angegriffene Wortmarke 306 13 444

 PreisRoboter

wurde für die Dienstleistungen

Klasse 35: Werbung, einschließlich Verkaufs­för­derung von Waren und Leistungen Dritter durch die Platzierung von Werbe­bannern in einer Inter­net­seite sowie durch die Einrichtung von direkten Links zu den Inter­net­seiten Dritter; Beratungs­leis­tungen in Bezug auf Werbung; Anbieten eines Online­be­stell­ser­vices; Suche und Erstellung einer Auswahl von Waren- und Dienst­leis­tungs­an­ge­boten für Abnehmer; Bereit­stellen von Infor­ma­tionen für Verbraucher über Preise und Produkte im Internet; Recherche nach Waren und Dienst­leis­tungs­an­ge­boten; Sammeln von Infor­ma­tionen in Compu­ter­netz­werken; Dienst­leis­tungen einer Datenbank, soweit in Klasse 35 enthalten

Klasse 38: Telekom­mu­ni­kation; kommer­zielle Trans­ak­tionen über elektro­nische Kommu­ni­ka­ti­ons­netze; Beratungs­dienst­leis­tungen in Bezug auf Kommu­ni­kation in elektro­ni­schen Kommu­ni­ka­ti­ons­netzen; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Bereit­stellung des Zugriffs auf Infor­ma­tionen und Nachrichten in Compu­ter­netz­werken; Bereit­stellung des Zugriffs auf Datenbanken

Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Compu­ter­software; Betrieb von Suchma­schinen für das Internet; Nachfor­schungen und Recherchen in Daten­banken und im Internet für Dritte; Daten­bank­dienst­leis­tungen, soweit in Klasse 42 enthalten

am 28.07.2006 in das Marken­re­gister eingetragen.

Mit Antrag vom 13. Mai 2011 begehrt die Antrag­stel­lerin die Löschung der Marke gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 8 Abs 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG.

Ihrer Meinung nach fehlt der Bezeichnung „Preis­ro­boter“ das erfor­der­liche Maß an Unter­schei­dungs­kraft. Die Marke bestehe aus allge­mein­ge­bräuch­lichen Worten der deutschen Sprache, die weder für sich genommen noch in der Kombi­nation geeignet seien, vom Verkehr als Unter­schei­dungs­mittel für die beanspruchten Dienst­leis­tungen aufge­fasst zu werden.

Der Bestandteil „Preis” bezeichne den Geldbetrag, der für den Erwerb einer Dienstleistung/ Ware zu zahlen sei. Die Bezeichnung „Roboter” werde einer­seits für „Androide, Apparat, künst­licher Mensch, Maschine, Maschi­nen­mensch”, anderer­seits für „elektro­nisch gesteuerte Einrichtung zur Ausführung von komplexen Arbeits­vor­gängen” verwendet. Im Hinblick auf die beanspruchten Dienst­leis­tungen werde die Bezeichnung im zweiten Sinne, hier insbe­sondere als Hinweis auf eine Suchma­schine verwendet.

Dies gelte insbe­sondere für die Dienst­leis­tungen „Betrieb von Suchma­schinen für das Internet” (Klasse 42), denn Suchma­schinen würden umgangs­sprachlich auch als Suchro­boter Searchbots”) bezeichnet. Es handele sich mithin um einen Preissuchroboter.

Mit der Gesamt­be­zeichnung „Preis­Ro­boter” sei daher für die angespro­chenen Verkehrs­kreise ohne weiteres ersichtlich, dass es sich um eine Suchma­schine für Preise handele. Die regis­trierte Marke sei mithin nur eine Sachin­for­mation und sei nicht geeignet, als betrieb­liche Herkunfts­angabe aufge­fasst zu werden. Da die Bezeichnung für die in Rede stehenden Dienst­leis­tungen rein beschrei­benden Charakter habe, bestehe zudem ein Bedürfnis, die Bezeichnung für die allge­meine Verwendung im Verkehr freizuhalten.

Sie beantragt,

die Marke zu löschen.

Die Antrags­geg­nerin und Marken­in­ha­berin hat dem Löschungs­antrag, der ihr am 21. Juli 2011 zugestellt wurde, mit Schreiben vom 11. August 2011, das am 13. August 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge­gangen ist, widersprochen.

Sie beantragt,

den Löschungs­antrag zurückzuweisen.

Ihrer Auffassung nach war und ist die Marke schutz­fähig. Die Unter­schei­dungs­kraft sei im Hinblick auf alle Dienst­leis­tungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Der Vortrag der Löschungs­an­trag­stel­lerin sei hinsichtlich der einzelnen Dienst­leis­tungen undif­fe­ren­ziert und unsub­stan­tiiert. Konkret trage die Antrag­stel­lerin lediglich vor, dass die Marke mit Blick auf die Dienst­leis­tungen „Betrieb von Suchma­schinen im Internet” beschreibend sei. Hinsichtlich der weiteren Dienst­leis­tungen der Klasse 35, 38 und 42 begründe die Antrag­stel­lerin den Löschungs­antrag nicht.

Das Verfahren nach § 50 MarkenG sehe zwar explizit keine weiter­ge­henden als die in §§ 42, 41 MarkenV geregelten Begrün­dungs­er­for­der­nisse vor. Da aber das DPMA von Amts wegen nur unter den in § 50 Abs. 3 MarkenG geregelten Voraus­set­zungen löschen dürfe, liefe ein quasi begrün­dungs­loser Löschungs­antrag wie der der Antrag­stel­lerin auf eine umfas­sende Löschungs­be­fugnis des Amtes hinaus, die so vom Gesetz­geber nicht vorge­sehen sei.

Hinsichtlich der Klasse 35 und 38 habe der Antrag­steller bisher keine konkrete Begründung vorge­bracht, so dass der Löschungs­antrag mit Blick auf diese Klassen in jedem Fall zu verwerfen sei.

Hinsichtlich der Klasse 42 liege eine rudimentäre Begründung bislang nur für die Dienst­leistung „Betrieb von Suchma­schinen für das Internet” vor. Insoweit sei die Bezeichnung „Preis­Ro­boter” jedoch unter­schei­dungs­kräftig, auch bestehe kein Freihal­te­be­dürfnis. Die Marke sei im Jahre 2006 zu Recht einge­tragen worden. Es handele sich um eine Wortneu­schöpfung, die bereits im Jahre 2002 von Herrn Wolfgang Keil kreiert und als Domain­be­zeichnung angemeldet worden sei. Der Begriff „Preis­Ro­boter” sei im Jahre 2006 weder allgemein bekannt noch gebräuchlich gewesen. Insbe­sondere sei er nicht synonym für die Dienst­leistung „Betrieb von Suchma­schinen für das Internet” verwendet worden. Der Begriff „Preis” könne den Wert einer Ware/ Dienst­leistung umschreiben. Der Begriff stehe aber auch für Auszeichnung oder Belohnung. Der Begriff „Roboter” werde unter­schiedlich definiert. Gemeinsam sei aber allen Defini­tionen, dass „Roboter für eine Apparatur stehe, die infolge vorge­ge­bener Program­mierung bestimmte Arbeits­ab­läufe in belie­biger Wieder­holung mecha­nisch präzise umsetze. Roboter seien somit Apparaturen/ Maschinen und keine Compu­ter­pro­gramme oder bloße Software­ein­heiten. Damit könne dem Begriff Roboter — ob in Allein­stellung oder in Kombi­nation mit anderen beschrei­benden Elementen — jeden­falls für Suchma­schinen bzw. deren Betrieb keine beschrei­bende Funktion zukommen.

Wegen der weiteren Einzel­heiten wird auf den Akten­inhalt Bezug genommen.

Der Löschungs­antrag ist zulässig und begründet. Der angegrif­fenen Marke fehlt das erfor­der­liche Maß an Unter­schei­dungs­kraft, zudem ist sie freihal­te­be­dürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Die Schutz­hin­der­nisse lagen bereits zum Zeitpunkt der Eintragung vor.

1. Prüfungs­umfang

Die Antrags­geg­nerin und Marken­in­ha­berin ist der Auffassung, dass die lücken­hafte Begründung der Löschungs­an­trag­stel­lerin — die Löschungs­an­trag­stel­lerin hat lediglich für einzelne Dienst­leis­tungen der Klasse 42 die Löschungs­reife begründet — dazu führe, dass der Löschungs­antrag hin-sichtlich der übrigen Dienst­leis­tungen, für die keine Begründung angeführt wurde, zu verwerfen sei. Dazu ist folgendes festzustellen:

Das Antrags­lö­schungs­ver­fahren ist zwar ein kontra­dik­to­ri­sches Verfahren, gleichwohl gilt der Grundsatz der Amtser­mittlung (Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl. § 54 Rdnr. 18). Dies bedeutet, dass das Amt den Sachverhalt im Rahmen der jewei­ligen Anträge von Amts wegen zu erfor­schen hat und dabei weder an das tatsäch­liche noch an das recht­liche Vorbringen der Betei­ligten gebunden ist (Kirschneck in Ströbele/ Hacker, aa0. § 54 Rdnr. 18, § 59 Rdnr. 1). Vorliegend hat die Löschungs­an­trag­stel­lerin ihren Antrag auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG gestützt. In diesem Rahmen prüft das Amt von Amts wegen, ob die Eintra­gungs­hin­der­nisse in Bezug auf die beanspruchten Dienst­leis­tungen vorliegen und bereits zum Zeitpunkt der Eintragung vorlagen. Die Prüfung des Amtes ist somit nicht auf Dienst­leis­tungen beschränkt, für die der Löschungs­antrag begründet wurde.

2. Der Wortmarke fehlte und fehlt das erfor­der­liche Maß an Unter­schei­dungs­kraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 Marke.

Unter­schei­dungs­kraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewoh­nende (konkrete) Eignung als Unter­schei­dungs­mittel für Waren oder Dienst­leis­tungen eines Unter­nehmens gegenüber solchen anderer Unter­nehmen. Die Haupt­funktion der Marke besteht darin, die Ursprungs­iden­tität der gekenn­zeich­neten Waren oder Dienst­leis­tungen zu gewähr­leisten (st. Rspr. EuGH GRUR Int. 2005, 1012 — BiolD; BGH GRUR2006, 850, 854 — FUSSBALL WM 2006). Die Eintragung ist einer Marke wegen fehlender Unter­schei­dungs­kraft zu versagen, wenn sie einen beschrei­benden Begriffs­inhalt aufweist, der für die in Frage stehenden Waren und Dienst­leis­tungen ohne weiteres und ohne Unklar­heiten als solcher erfasst wird. Bei derar­tigen beschrei­benden Angaben gibt es keinen tatsäch­lichen Anhalts­punkt, dass der Verbraucher sie als Unterschei¬dungsmittel versteht (BGH GRUR 2005, 417 — BerlinCard).

Die angegriffene Wortmarke ist aus den Bestand­teilen „Preis” und „Roboter” zusam­men­ge­setzt. Der Begriff „Preis” bedeutet „Geldwert; Betrag, der beim Kauf einer Ware bezahlt werden muss” (Duden, online).

Der Begriff „Roboter” hat zwei Hauptbedeutungen:

(1) „Roboter” ist gemäß Duden online die Bezeichnung für

a)            eine (der mensch­lichen Gestalt nachge­bildete) Apparatur, die bestimmte Funktionen eines Menschen ausführen kann; Maschi­nen­mensch oder

b)           einen (Technik) (mit Greif­armen ausge­rüs­teter) Automat, der fernge­steuert oder nach Sensor­si­gnalen bzw. einpro­gram­mierten Befehls­folgen anstelle eines Menschen bestimmte mecha­nische Tätig­keiten verrichtet.

(2) „Roboter” ist zudem die Bezeichnung für einen bestimmten Typ von Inter­net­such­ma­schine. Bei diesem Typ Suchma­schine (auch Webcrawler, Spider oder Robot, kurz Bot genannt) wird das World Wide Web mithilfe von Compu­ter­pro­grammen automa­tisch durch­sucht. Allgemein bekannte Suchma­schinen wie Google, MSN oder Yahoo sind vom Typ Roboter (vgl. www.abakus-internetmarketinede/foren/viewtopic/t‑8573.html www.vetion.de/internet/detail.cfm?main tipinfo id=422)

Vorliegend steht wegen des voran­ge­stellten Wortes „Preis” und im Zusam­menhang mit den beanspruchten Dienst­leis­tungen die zweite Bedeutung — „Roboter” als Bezeichnung für einen bestimmten Typ von Inter­net­such­ma­schine — im Vorder­grund. Von dieser Bedeutung ist auch das Bundes­pa­tent­ge­richt in der Entscheidung „JobRobot” im Jahr 2002 (33 W (pat) 230/00) ausge­gangen. In der Begründung stellte das Gericht fest, dass der (englische) Begriff „Robote” im Zusam­menhang mit dem Internet eine Bedeu­tungs­er­wei­terung dahin­gehend erfahren habe, dass er auch als Synonym für Suchma­schinen verwendet werde.

Demzu­folge hat die angegriffene Marke Preis­ro­boter” die Bedeutung Preissuch-maschinen”. In-soweit ist der Begriff lediglich beschreibend. Denn der Verkehr ist daran gewöhnt, im Internet in spezi­ellen Suchma­schinen, sog. Preis­ver­gleichs­por­talen, nach dem günstigsten Angebot zu suchen. Der sachbe­zogene Aussa­ge­gehalt des Begriffs „Preis­Ro­boter” erschließt sich mithin ohne weiteres und unmittelbar.

3. Ein unmit­telbar beschrei­bender oder jeden­falls enger beschrei­bender Bezug ist hinsichtlich aller beanspruchten Dienst­leis­tungen festzustellen.

Klasse 42: Zu den Dienst­leis­tungen der Klasse 42 besteht ein unmit­telbar beschrei­bender Bezug. Hinsichtlich „Entwurf und Entwicklung von Compu­ter­software” ist die Angabe „Preis­Ro­boter” nur ein sachbe­zo­gener Hinweis auf den Inhalt und den thema­ti­schen Bezug der Compu­ter­software. Für den „Betrieb von Suchma­schinen im Internet” ist die Bezeichnung Hinweis auf die Art von Suchma­schine (Typ Roboter) und das entspre­chende Suchprofil. Gleiches gilt für Nachfor­schungen und Recherche in Daten­banken und im Internet für Dritte” sowie für  „Daten­bank­dienst­leis­tungen, soweit in Klasse 42 enthalten”.

Klasse 35

Auch für die grund­sätzlich universell einsetz­baren Dienst­leis­tungen der Klasse 35 ist die Angabe „Preis­Ro­boter” nicht unterscheidungskräftig.

Hinsichtlich der Dienst­leis­tungen „Werbung, einschließlich Verkaufs­för­derung von Waren und Leistungen Dritter durch die Platzierung von Werbe­bannern in einer Inter­net­seite sowie durch die Einrichtung von direkten Links zu den Inter­net­seiten Dritter; Beratungs­leis­tungen in Bezug auf Werbung” besteht zumindest ein enger beschrei­bender Zusam­menhang. Denn Werbung findet heutzutage zunehmend über das Internet statt. Dabei ist es für den Werbe­erfolg wichtig, in den Suchma­schinen aufge­führt zu sein und möglichst weit vorne zu erscheinen („Suchma­schi­nen­op­ti­mierung”). Im Zusam­menhang mit Werbung und den damit verbun­denen Dienst­leis­tungen wird der Verkehr Bezeich­nungen für Suchma­schinen — und somit auch für spezielle Suchma­schinen wie Preissuch-maschinen — daher nicht als indivi­dua­li­sie­rende Herkunfts­an­gaben, sondern nur als Hinweis auf die Ausrichtung bzw. den inhalt­lichen Schwer­punkt der Werbe­dienst­leis­tungen verstehen.

Die weiteren Dienst­leis­tungen der Klasse 35 stehen ebenfalls in engem Zusam­menhang mit den Dienst­leis­tungen einer Preis­such­ma­schine. So knüpft etwa das „Anbieten eines Online­be­stell­ser­vices” direkt an die Dienst­leistung einer Preis­such­ma­schine an, in welchem der Verbraucher, nach-dem er mithilfe einer Preis­such­ma­schine das günstigste Angebot gefunden hat, dieses sogleich bestellen kann.

Klasse 38

In Bezug auf „Telekom­mu­ni­kation” kann die Angabe „Preis­ro­boter inhalts­be­zogen sein, nämlich in der Weise, dass ein solches Preis­ver­gleichs­portal sich auf Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tungen bezieht. Hinsichtlich der Dienst­leistung „kommer­zielle Trans­ak­tionen über elektro­nische Kommu­ni­ka­ti­ons­netze” besteht zumindest ein enger beschrei­bender Bezug, weil Preis­such­ma­schinen häufig auch gleich den Kauf und damit zusam­men­hängend die Bezahlung des ausge­wählten Produkts ermög­lichen. Gleiches gilt für „Beratungs­dienst­leis­tungen in Bezug auf Kommu­ni­kation in elektro-nischen Kommunikationsnetzen”.

Für „Sammeln und Liefern von Nachrichten” ist die Angabe „Preis­Ro­boter” beschrei­bender Hinweis auf die Art der relevanten Nachrichten. Gleiches gilt für die „Bereit­stellung des Zugriffs auf Infor­ma­tionen und Nachrichten in Compu­ter­netz­werken” sowie die „Bereit­stellung des Zugriffs auf Datenbanken”.

Zusam­men­fassend ist festzu­stellen, dass die Wortmarke wegen des im Vorder­grund stehenden, sachbe­zo­genen Inhalts nicht als indivi­dua­li­sie­render Herkunfts­hinweis geeignet ist. Ihr fehlt das erfor­der­liche Maß an Unter­schei­dungs­kraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Soweit ein unmit­telbar beschrei­bender Bezug zu bejahen ist, besteht zudem ein Freihal­te­be­dürfnis der Mitbe­werber gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

4. Die Schutz­hin­der­nisse lagen bereits zum Zeitpunkt der Eintragung (28.07.2006) vor. Denn das Bundes­pa­tent­ge­richt hat bereits vier Jahre zuvor (im Jahr 2002) in der Entscheidung „JobRobot” (33 W (pat) 230/00) festge­stellt, dass die Bezeichnung „Robbt” im Zusam­menhang mit dem Inter-net als Synonym für Suchma­schinen verwendet wird. Da Suchma­schinen seither signi­fikant an Bedeutung gewonnen haben und der Verkehr insbe­sondere an sogenannte Preis­ver­gleichs­portale — also Platt­formen, die den Vergleich von Preisen zum Inhalt haben — gewöhnt ist, ist der sachbe­zogene Charakter ohne weiteres erkennbar und war es auch schon zum Zeitpunkt der Eintragung. Die einge­tragene Marke ist daher zu löschen.

Hinsichtlich der Kosten gilt der Grundsatz, dass jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat, § 63 Abs. 1 MarkenG. Ein Abweichen hiervon ist nur aus Billig­keits­gründen möglich und setzt besondere Umstände voraus. Solche Umstände liegen hier nicht vor.

IV.

Auf die nachfol­gende Rechts­mit­tel­be­lehrung wird hingewiesen.