Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur dann möglich, wenn die Fortführung der Für die Einleitung eines Scheidungsverfahrens herrscht Anwaltszwang, d.h. derjenige, der den Scheidungsantrag einreicht, muss anwaltlich vertreten sein.
Sinnvoll ist es, bereits im Vorfeld eine Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung untereinander aufzusetzen, um das Scheidungsverfahren als solches zu beschleunigen und streitige Punkte außen vor zu lassen.
Derartige Vereinbarungen regeln vor allem Fragen zur
• Aufteilung des Hausrates
• Zugewinnausgleich
• Sorgerecht, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht in Bezug auf gemeinsame, minderjährige Kinder
• Sonstige Regelungen
Auf diese Weise lässt es sich in den meisten Fällen vermeiden, einen weiteren Rechtsanwalt zu beauftragen.
Die Hinzuziehung eines weiteren Rechtsanwaltes ist nur dann notwendig, wenn im Rahmen des Verfahrens prozessuale Erklärungen abgegeben werden sollen (Unterhaltsverzicht, Rechtsmittelverzicht (o. ä.).
Ferner ist die Hinzuziehung eines weiteren Rechtsanwaltes sinnvoll, wenn sie die Ehegatten über bestimmte Punkte nicht einigen können und eine streitige Auseinandersetzung zu erwarten ist.
Der Verfahrensablauf im Allgemeinen• Beratungsgespräch und Erteilung des Scheidungsauftragsdurch Unterzeichnen der notwendigen Vollmacht.
• Entwurf des Scheidungsantrages an das zuständige Amtsgericht/Familiengericht. Diesen übermitteln wir Ihnen zur Durchsicht und Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit mit der Bitte um Freigabe und Anweisung der zu verauslagenden Gerichtsgebühr, sofern keine Prozesskostenhilfe beantragt werden kann.
• Anschließende Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht.
• Etwa 1-2 Wochen nach Einreichung wird Ihrem Ehegatten der Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt. Der Ehegatte wird durch das Gericht aufgefordert, zu dem Scheidungsantrag Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob er dem Antrag zustimmt oder sich der Durchführung des Scheidungsverfahrens widersetzt.
• Um das Verfahren zu beschleunigen sollte der Ehegatte dem Gericht mitteilen, dass er der beantragten Scheidung zustimmt und die in dem Scheidungsantrag enthaltenen Angaben zur Trennungsdauer usw. zutreffend sind.
• Anschließend werden durch das Gericht an beide Parteien die Fragebögen zur Durchführung des
Versorgungsausgleichs zwecks Klärung der Rentenkonten übersandt. Dieses Verfahren ist von Amts wegen durchzuführen und findet nur in besonderen Ausnahmefällen nicht statt. Die Formulare müssen von den Parteien 3-fach ausgefüllt, unterzeichnet und an das Gericht zurückgereicht werden.
• Die Klärung der Rentenversicherungskonten dauert in der Regel 3 - 6 Monate. Sofern Unklarheiten bestehen, werden seitens der Rentenversicherungsträger direkte Nachfragen erfolgen.
• Sobald die Auskünfte beider Parteien zu den Rentenversicherungskonten vorliegen, wird das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung ansetzen.
• Der Verhandlungstermin ist von beiden Ehegatten persönlich wahrzunehmen, da sie durch den /die Vorsitzende/n persönlich angehört werden. Zu diesem Termin ist ferner der den Scheidungsantrag einreichende Prozessbevollmächtigte/Rechtsanwalt ebenfalls anwesend.
• Unstreitige Scheidungstermine dauern in der Regel 15-20 Minuten.
• Nach der im Rahmen der Anhörung beider Ehegatten erfolgten Bestätigung:
- dass die Ehe zerrüttet ist
- und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederhergestellt werden soll,
wird das Familiengericht das Scheidungsurteil aussprechen.
Es wird ferner der bereits im Vorfeld berechnete Versorgungsausgleich erläutert und durch das Gericht bestimmt, dass von dem Versicherungskonto des einen Ehegatten, ein bestimmter Betrag auf das Versicherungskonto des anderen Ehegatten zu übertragen ist. Derjenige Ehegatte, der während der Ehezeit höhere Versorgungsanwartschaften erworben hat, ist dem anderen Ehegatten gegenüber zum Ausgleich verpflichtet. Dieser Ausgleich erfolgt durch den Versorgungsträger. Zahlungen durch einen der Ehegatten sind nicht zu leisten.
• Sofern beide Parteien anwaltlich vertreten sind, kann die Scheidung durch einen beidseitigen Rechtsmittelverzicht sofort für rechtskräftig erklärt werden. Wenn lediglich der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, erfolgt die Zustellung des Urteils und es muss der Ablauf der Berufungsfrist (4 Wochen nach Zustellung des Urteils) abgewartet werden.
• Sollte binnen dieser Frist kein Rechtsmittel eingelegt werden, wird die Übersendung eines Urteils mit Rechtskraftvermerk beantragt und Ihnen dieses anschließend zur Verfügung gestellt.
Einer erneuten Heirat steh dann nichts mehr im Wege
Das Fachgebiet "Familienrecht" wird in unserer Kanzlei von Rechtsanwalt
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