Stadt Land Fluss App verletzt nicht gleich­lau­tende Wortmarke

Das Kammer­ge­richt Berlin hat in dem Berufungs­ver­fahren bestätigt, dass eine App fürs Smart­phone den Namen des in ihr umgesetzten Spiele­klas­sikers verwenden darf, ohne ggfs. bestehende Marken­rechte an der gleich­lau­tenden Wortmarke zu verletzen.

Urteil

des Kammer­ge­richts­berlin vom1. November 20113

Az.: 5 U 68/13

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. April 2013 verkündete Urteil der Zivil­kammer 52 des Landge­richts Berlin — 52 0 294/12 — wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  4. Der Klägerin wird nachge­lassen, die Vollstre­ckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicher­heits­leistung in Höhe des vollstreck­baren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstre­ckenden Betrages leistet.
  5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
A.

Die Klägerin ist Inhaberin der bei dem Deutschen Patent- und Markenamt einge­tra­genen Wortmarke „Stadt Land Fluss”.
Der Beklagte vertreibt über den iTunes-Store Apps unter der Bezeichnung „Stadt, Land, Fluss — Multiplayer”.
Mit Schreiben ihrer Bevoll­mäch­tigten vom 17. August 2012 mahnte die Klägerin den Beklagten ab.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe das Spiel „Stadt Land Fluss” seit 2001 mehr als 300.000 mal verkauft. Sie hat weiter behauptet, sie habe das Unter­nehmen b‑interaktive 2011 beauf­tragt, ein Konzept für die geplante Umsetzung eines Handy­spiels unter der Marke „Stadt Land Fluss” zu erarbeiten. Sie habe so den als Anlage K 11 zu ihrem Schriftsatz vom 2. April 2013 vorge­legten Vorschlag für eine mobile Appli­kation erhalten.
Die Klägerin hat beantragt,

  1. den Beklagten unter Androhung der gesetz­lichen Ordnungs­mittel zu verur­teilen, es zu unterlassen,
    im geschäft­lichen Verkehr in der Bundes­re­publik Deutschland das Zeichen „Stadt Land Fluss” für Spiele zu benutzen, nämlich Spiele unter Nutzung dieses Zeichens anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder dieses Zeichen in der Werbung für Spiele zu benutzen, wenn dies wie folgt geschieht:
  2. festzu­stellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der im Antrag zu 1) beschrie­benen Handlung bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird,
  3. den Beklagten zu verur­teilen, ihr durch Vorlage eines geord­neten Verzeich­nisses Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der nach dem Antrag zu 1) gekenn­zeich­neten Waren zu erteilen, insbe­sondere Angaben zu machen über Namen und Anschriften weiterer Hersteller, Liefe­ranten u.a., Vorbe­sitzer, gewerb­licher Abnehmer und Verkaufs­stellen, für welche die Waren bestimmt waren, über die Menge der herge­stellten, ausge­lie­ferten, erhal­tenen und bestellten Waren sowie über die Preise, die für die bestellten Waren bezahlt wurden,
  4. den Beklagten zu verur­teilen, ihr Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der in dem Antrag zu 1) beschrie­benen Handlungen zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Verzeich­nisses, aus dem sich die mit den Namen nach Antrag 1) erzielten Umsätze und Gewinne, einschließlich aller Kosten­fak­toren, jeweils aufge­schlüsselt nach Kalen­der­mo­naten sowie Art und Umfang der betrie­benen Werbung, gegliedert nach Werbe­träger, Erschei­nungszeit und Verbrei­tungs­gebiet, ergeben,
  5. auszu­sprechen, dass sie befugt ist, nach Rechts­kraft des Urteils das Rubrum sowie Nr. 1 des Urteils­tenors auf Kosten des Beklagten öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekannt­ma­chung — nach ihrer Wahl — durch eine viertel­seitige Anzeige in der Wochen­end­ausgabe entweder der Frank­furter Allge­meinen Zeitung oder der Süddeut­schen Zeitung sowie darüber hinaus durch eine halbseitige Anzeige in einer Ausgabe einer von der Klägerin festzu­le­genden Zeitschrift für Spiel­waren erfolgt,
  6. den Beklagten zu verur­teilen, an sie 2.552.20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent­punkten über dem Basiszins p.a. seit Rechts­hän­gigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Einrede der Nicht­be­nutzung erhoben.

 Mit dem am 4. April 2013 verkün­deten Urteil hat das Landge­richt die Klage abgewiesen. Es wird insoweit auf das erstin­stanz­liche Urteil verwiesen, und zwar auch hinsichtlich des weiter­ge­henden erstin­stanz­lichen Vortrages der Parteien.
Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen dieses Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihren erstin­stanz­lichen Vortrag.

Die Klägerin beantragt nunmehr,
das am 4. April 2013 verkündete Urteil der Zivil­kammer 52 des Landge­richts Berlin — 52 0 294/12 — zu ändern und

  1. 1. den Beklagten unter Androhung der gesetz­lichen Ordnungs­mittel zu verur­teilen, es zu unterlassen,
    im geschäft­lichen Verkehr in der Bundes­re­publik Deutschland das Zeichen „Stadt Land Fluss” für Apps zu benutzen, nämlich Apps unter Nutzung dieses Zeichens anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder dieses Zeichen in der Werbung für Apps zu benutzen, wenn dies wie im erstin­stanz­liehen Antrag wieder­ge­geben geschieht:
  2. festzu­stellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen., die ihr aus der im Antrag zu 1) beschrie­benen Handlung bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird,
  3. den Beklagten zu verur­teilen, ihr durch Vorlage eines geord­neten Verzeich­nisses Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der nach dem Antrag zu 1) gekenn­zeich­neten Waren zu erteilen, insbe­sondere Angaben zu machen über Namen und Anschriften weiterer Hersteller, Liefe­ranten u.a., Vorbe­sitzer, gewerb­licher Abnehmer und Verkaufs­stellen, für welche die Waren bestimmt waren, über die Menge der herge­stellten, ausge­lie­ferten, erhal­tenen und bestellten Waren sowie über die Preise, die für die bestellten Waren bezahlt wurden,
  4. den Beklagten zu verur­teilen, ihr Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der in dem Antrag zu 1) beschrie­benen Handlungen, und zwar durch Vorlage eines Verzeich­nisses, aus dem sich die mit den Namen nach Antrag 1) erzielten Umsätze und Gewinne, einschließlich aller Kosten­fak­toren, jeweils aufge­schlüsselt nach Kalen­der­mo­naten sowie Art und Umfang der betrie­benen Werbung, gegliedert nach Werbe­träger, Erschei­nungszeit und Verbrei­tungs­gebiet, ergeben,
  5. auszu­sprechen, dass sie befugt ist, nach Rechts­kraft des Urteils das Rubrum sowie Nr. 1 des Urteils­tenors auf Kosten des Beklagten öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekannt­ma­chung — nach ihrer Wahl — durch eine viertel­seitige Anzeige in der Wochen­end­ausgabe entweder der Frank­furter Allge­meinen Zeitung oder der Süddeut­schen Zeitung sowie darüber hinaus durch eine halbseitige Anzeige in einer Ausgabe einer von der Klägerin festzu­le­genden Zeitschrift für Spiel­waren erfolgt,
  6. den Beklagten zu verur­teilen, an sie 2.552.20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent­punkten über dem Basiszins p.a. seit Rechts­hän­gigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzel­heiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorge­tra­genen Inhalt der gewech­selten Schrift­sätze nebst Anlagen verwiesen.

B.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Die Berufungs­be­gründung enthält zwar keine ausfor­mu­lierten Anträge. Ein förmlicher Antrag in der Berufungs­be­gründung ist aber auch nicht erfor­derlich, um den Vorgaben des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO zu genügen. Es reicht insoweit aus, wenn — wie hier — erkennbar ist, in welchem Umfang der Berufungs­kläger das erstin­stanz­liche Urteil anfechten will und welche Abände­rungen er begehrt (vgl. BGH NJW-RR 1998, 866; Ball in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 520, Rn 20; Heßler in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 520, Rn 32). Die Klägerin hat hier hinrei­chend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie das landge­richt­liche Urteil vollständig angreifen will. Sie hat eingangs der Berufungs­be­grün­dung­s­chrift „vollum­fänglich” auf den erstin­stanz­lichen Vortrag in der Klage­schrift und in ihrem Schriftsatz vom 2. April 2013 verwiesen. In der Klage­schrift finden sich neben Sachvortrag umfang­reiche recht­liche Ausfüh­rungen zum Unter­las­sungs­antrag unter II. sowie zu den weiteren Anträgen unter III. Wer auf diese Ausfüh­rungen verweist und im Folgenden darlegt, aus welchen Gründen die Begründung des landge­richt­lichen Urteils ihn nicht überzeugt, lässt keinen Zweifel daran, dass er die Abänderung des erstin­stanz­lichen Urteils und eine Entscheidung gemäß den Anträgen aus der Klage­schrift erreichen will.

C.

Die Berufung ist nicht begründet.
1.
Der gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Unter­lassung, im geschäft­lichen Verkehr in der Bundes­re­publik Deutschland das Zeichen „Stadt Land Fluss” für Apps zu benutzen, nämlich Apps unter Nutzung dieses Zeichens anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder dieses Zeichen in der Werbung für Apps zu benutzen, wenn dies wie oben wieder­ge­geben geschieht, steht der Klägerin nicht zu.
Der Unter­las­sungs­an­spruch ergibt sich insbe­sondere nicht aus § 14 Abs. 2 und 5 MarkenG.
a)
Voraus­setzung einer Verlet­zungs­handlung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG ist — wie bereits das Landge­richt ausge­führt hat — die marken­mäßige Verwendung des angegrif­fenen Zeichens. Diese Voraus­setzung hat das Landge­richt zu Recht verneint.
Eine marken­mäßige Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG erfordert, dass das Zeichen im Rahmen des Produkt- oder Leistungs­ab­satzes jeden­falls auch der Unter­scheidung der Waren oder Dienst­leis­tungen eines Unter­nehmens von denen anderer dient und die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Haupt­funktion, das heißt die Gewähr­leistung der Herkunft der Ware oder Dienst­leistung gegenüber dem Verbraucher, beein­trächtigt oder immerhin
beein­träch­tigen könnte (vgl. BGH GRUR 2008, 793 — Rillen­koffer, Rn 15; BGH GRUR 2010, 1103 — Prali­nenform II, Rn 25; BGH GRUR 2012, 1040 — pjure/pure, Rn 16; lngerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14, Rn 128).
Insoweit ist auf das Verständnis des Durch­schnitts­ver­brau­chers abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2007, 318 — Adam Opel, Rn 25; BGH GRUR 2010, 1103 — Prali­nenform II, Rn 30; BGH GRUR 2012, 1040 — pjure/pure, Rn 16; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14, Rn 138).
Das Verständnis des Durch­schnitts­ver­brau­chers können die Mitglieder des Senats, da sie als Käufer und Nutzer von Apps zu dem von dem Beklagten angespro­chenen Verkehrs­kreis gehören, aufgrund eigener Sachkunde und eigenem Erfah­rungs­wissen beurteilen (vgl. BGH GRUR 2013, 631 — AMARULA/Marulablu, Rn 47).
aa)
Der Beklagte hat die Bezeichnung „Stadt, Land, Fluss — Multi­player” in der durch die Anlage K 2 zur Klage­schrift wieder­ge­ge­benen Weise als Namen eines in einer App umgesetzten Spiels und damit nicht als Marke benutzt. Denn die Bezeichnung diente, wie auch bei Gesell­schafts­spielen oder Compu­ter­spielen weithin üblich, der Abgrenzung der Apps und des in ihr umgesetzten Spiels von anderen Apps und gegebe­nen­falls dort umgesetzten Spielen und zugleich als Beschreibung des Inhalts der App. (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 154)
Die Wortkom­bi­nation „Stadt Land Fluss” bezeichnet ein Spiel, bei dem mehrere Teilnehmer darum wetteifern, so schnell wie möglich bestimmten Kategorien, zu denen üblicher­weise mindestens Stadt, Land und Fluss gehören, Namen und Begriffe mit einem vorge­ge­benen Anfangs­buch­staben zuzuordnen. Da für dieses Spiel keine Spiel­fi­guren, Spiel­karten, Spiel­bretter etc. benötigt werden, sondern als Mindest­aus­stattung nur z.B. Papier und Bleistift, ist es — wie die Mitglieder des Senats aus eigener Lebens­er­fahrung wissen — durch Überlie­ferung weiter­ge­geben worden. Dies hat es mit sich gebracht, dass Spiel­weise und Regelwerk nicht feststehen, wie etwa bei dem Schach­spiel, sondern von Spiel­gruppe zu Spiel­gruppe variieren können und die Spieler, etwa hinsichtlich der Kategorien, relativ frei in der Wahl der Spiel­be­din­gungen sind.
Papier und Bleistift als Spiel­aus­stattung sind für „Stadt Land Fluss” jedoch nicht charak­te­ris­tisch, sondern (nur) naheliegend, weil diese Materialien billig und in aller Regel greifbar sind. Tatsächlich lässt sich das Spiel aber auch mit anderen Mitteln umsetzen, wenn diese geeignet sind, die von den Spielern gefun­denen Ergeb­nisse so zu dokumen­tieren, dass sie nach Beendigung des Durch­gangs mit den Resul­taten der anderen Spieler verglichen werden können. Dazu gehören Kreide und Schiefer- oder Schul­tafel oder heute Smart­phones, wenn dort ein geeig­netes Programm gespei­chert ist.
Für eine Einordnung der Bezeichnung „Stadt, Land, Fluss — Multi­player” als den Spiel­inhalt beschreibend spricht darüber hinaus, dass in dem Angebot, wie es durch die Anlage K 2 zur Klage­schrift wieder­ge­geben ist, ein auf die Herkunft des bewor­benen Produkts hinwei­sender Zusatz folgt: „von Jaysquared Hillebrand”.
bb)
Dem Stand­punkt der Klägerin, der Beklagte verwende das Zeichen „Stadt, Land, Fluss ‑Multi­player” auch für andere Apps, ist nicht zu folgen.
Auf dem als Anlage K 2 zur Klage­schrift vorge­legten Seiten­aus­druck findet sich zwar der Hinweis „Weitere iPhone Apps von Jaysquared Hille­brand” gefolgt den Symbolen mehrerer Apps mit Unter­schriften wie „Polizei­kon­trollen & Blitzer Deu … in iTunes ansehen”.
Die Gesamt­ge­staltung der Seite lässt jedoch bei dem verstän­digen, durch­schnittlich infor­mierten und situa­ti­ons­ad­äquat eher unter­durch­schnittlich aufmerk­samen Inter­es­senten keinen Zweifel daran aufkommen, dass „Stadt, Land, Fluss — Multi­player” lediglich der Name oder Titel der App ist, die in dieser „iTunes Vorschau” unter anderem durch „iPhone Screen­shots” vorge­stellt wird. Der Inter­essent hat keinen Anlass, den Namen oder Titel „Stadt, Land, Fluss — Multi­player” auch auf andere Apps zu beziehen, auf die auf dieser Seite beiläufig hinge­wiesen wird, da diese ersichtlich eigene, in den Symbol­un­ter­schriften genannte Namen oder Titel haben.
cc)
Es ist unerheblich, wenn die Klägerin bestreitet, dass es sich bei „Stadt Land Fluss” — wie der Beklagte formu­liert — um einen „Spiele­klas­siker” handelt.
Bei der Beurteilung, wie der Verkehr die Benutzung des Zeichens durch den Beklagten versteht, handelt es sich — wie bereits ausge­führt — um eine Entscheidung aufgrund von Erfah­rungs­wissen; also nicht um eine Feststellung von Tatsachen (vgl. BGH GRUR 2004, 244 — Markt­füh­rer­schaft; BGH GRUR 2007, 1079 — Bundes­dru­ckerei, Rn 36; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 5, Rn 3.10; Teplitzky, Wettbe­werbs­recht­liche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 47, Rn 4).
Es wird insoweit auf die Ausfüh­rungen unter b) verwiesen.
Danach handelt es sich bei dem oben darge­stellten Spiel­konzept nach dem Erfah­rungs­wissen des Senats auch nicht um eine Spielidee der Klägerin. Wie auch der vom Beklagten vorge­legte Wikipedia-Artikel (Anlage B 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 26. Februar 2013) besagt, wird das Spiel „Stadt Land Fluss” in Deutschland seit Jahrzehnten gespielt und nicht etwa erst seit 2001.
Überdies bestätigt auch die als Anlage K 1 zur Klage­schrift vorge­legte Werbung der Klägerin für das von ihr angebotene Gesell­schafts­spiel die hier vertretene Sicht­weise. Es heißt dort: „… immer wieder gern gespielt, sorgt dieser Klassiker für vergnüg­liche Stunden.”.
dd)
Der Annahme eines rein beschrei­benden Charakters der Bezeichnung „Stadt, Land, Fluss — …” steht nicht entgegen, dass nach dem Vortrag der Klägerin zum Teil auch andere Bezeich­nungen des Spiels geläufig sein sollen.
Hinsichtlich der Bezeichnung „Stadt, Name, Land” ist der Vortrag der Klägerin aller­dings wenig überzeugend. Die als Anlage K 10 zum Schriftsatz der Klägerin vom 2. April 2013 vorge­legte erste Seite der Treffer­liste von Google weist nach Eingabe der Wortfolge „Stadt Name Land” an fünfter Stelle den Wikipedia-Eintrag zu „Stadt Land Fluss” auf und enthält im Übrigen — ausweislich der Snippets — ausschließlich Verweise auf Städte­füh­rungen für Kinder in Leipzig.
Der Beklagte hat die Bezeichnung „Stadt, Land, Fluss — Multi­player” für die angebotene App aber ohnehin in einer Art und Weise verwendet, bei der diese auch von den Teilen des angespro­chenen Verkehrs verstanden wird, denen die Bezeichnung in dieser Form noch unbekannt ist. (vgl. BGH GRUR 2008, 912 — Metrosex, Rn 21)
Auch die Klägerin nennt nur alter­native Bezeich­nungen des Spiels, die sich als Abwand­lungen der Bezeichnung „Stadt Land Fluss” darstellen, nämlich „Name Stadt Land” und „Stadt Name Land”. Bereits die Nähe der von der Klägerin genannten alter­na­tiven Bezeich­nungen lässt erwarten, dass der Durch­schnitts­ver­braucher, dem nach dem oben Gesagten die Kenntnis des Spiel­kon­zepts von „Stadt Land Fluss” zu unter­stellen ist, auch dann versteht, welches Spiel gemeint ist, wenn ihm die Anein­an­der­reihung der Begriffe in der vom Beklagten verwen­deten Reihen­folge nicht geläufig ist.
Dies gilt jeden­falls dann, wenn — wie in der Anlage K 2 geschehen — die Spiel­be­din­gungen noch durch Screen­shots veran­schau­licht werden.
Es kommt infol­ge­dessen nicht darauf an, ob ein erheb­licher Teil des Verkehrs den beschrei­benden Gehalt des Begriffes von vornherein kennt. (vgl. BGH GRUR 2008, 912 — Metrosex, Rn 21)
ee)
Der Verneinung einer marken­mä­ßigen Verwendung steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte die angebotene App in der Werbung als „moderne Version von Stadt Land Fluß mit eigenen Kategorien” beschreibt.
Schon die fehlenden festen Regeln für das Spiel bedingen, dass es verschiedene Versionen gibt, d.h. Ausfüh­rungen, die in einigen Punkten vonein­ander abweichen.
Entgegen der offenbar von der Klägerin vertre­tenen Auffassung liegt das Charak­te­ris­tische des Spiels „Stadt Land Fluss” nicht in der freien Wählbarkeit von weiteren Kategorien neben den Begriffen Stadt, Land und Fluss. Die Auswahl der Kategorien ist lediglich eine Vorbe­rei­tungs­maß­nahme, die auch deshalb erfor­derlich ist, weil es keine starren Regeln für das Spiel gibt. Das eigent­liche Spiel, das Wetteifern bei der Suche nach den erfor­der­lichen Namen und Begriffen, beginnt erst, wenn eine Überein­kunft über die Suchka­te­gorien erzielt ist.
ff)
Der Verweis der Klägerin auf den Beschluss des Bundes­pa­tent­ge­richts vom 12. Juni 2013, 29 W (pat) 40/09, in dem ausge­führt wird, die Bezeichnung „Kaleido” werde tatsächlich kennzei­chen­mäßig für eine App benutzt, besagt für den vorlie­genden Fall nichts, da eine kennzei­chen­mäßige Benutzung auch eine Verwendung als Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG erfasst. Das Gesetz verwendet die Begriffe Marke und Kennzeichen keineswegs synonym (vgl. § 1 MarkenG sowie Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 1, Rn 4).
Wenn es in dem oben genannten Beschluss weiter heißt, im Software­be­reich sei es allgemein üblich, Marken mit beschrei­benden Anklängen zu verwenden, wie etwa. „Word” oder „Windows”, belegt dies ebenfalls keine marken­mäßige Verwendung in dem hier zu beurtei­lenden Fall.
gg)
Der beschrei­bende Gebrauch eines Zeichens verletzt keine der Funktionen einer Marke (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 — L’Oröal/Bellure, Rn 60, 61).
hh)
Es ist keineswegs in der Recht­spre­chung anerkannt, dass auch bei (Werk-)Titeln eine marken­mäßige Benutzung zu bejahen ist.
In der Verwendung eines Zeichens als Werktitel liegt im Regelfall keine Marken­rechts­ver­letzung, weil der Titel nur zur Unter­scheidung eines Werks von anderen Werken dient. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verkehr in dem Titel auch einen Herkunfts­hinweis erkennt. (vgl. Hacker in: Hacker/Ströbele, MarkenG, 10. Aufl., § 14, Rn 175; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14, Rn 166, jeweils m.w.N.)
Dies ist hier nach den obigen Ausfüh­rungen nicht der Fall.
ii)
Die in der mündlichen Verhandlung wiederholt vorge­brachte Argumen­tation der Klägerin, „Stadt Land Fluss” sei für Software nicht beschreibend, verfängt nicht.
Die Klägerin lässt unberück­sichtigt, dass Software hier nur verwandt wird, um das Spiel „Stadt Land Fluss” auf einem Smart­phone zu ermög­lichen. Die Software ist damit in ähnlicher Weise Hilfs­mittel wie Papier und Bleistift bzw. die auf dem Papier üblicher­weise gezeichnete Tabelle. Wie’ fern es liegt, die vom Beklagten angebotene App auf das Element Software zu reduzieren, zeigen auch die Anträge aus der Klageschrift.
Der ursprüng­liche Unter­las­sungs­antrag zielte, wie sich aus der Formu­lierung ergab („das Zeichen „Stadt Land Fluss” … zu benutzen, …, wenn dies geschieht wie folgt:…”), auf ein Verbot der konkreten Verlet­zungsform ab.
Die abstra­hie­rende Beschreibung der konkreten Verlet­zungsform im Unter­las­sungs­antrag („für Spiele zu benutzen, nämlich Spiele unter Nutzung dieses Zeichens anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder dieses Zeichen in der Werbung für Spiele zu benutzen”), richtete sich hingegen weder gegen Apps noch gegen Software, sondern gegen Spiele.
Derart abstra­hie­rende Zusätze sollen regel­mäßig auch die Funktion erfüllen, deutlich zu machen, in welchem Umfang der Anspruch­steller über die Umstände des konkret beanstan­deten Verhaltens hinaus andere Verlet­zungs­hand­lungen als im Kern gleich­artig ansieht (vgl. BGH GRUR 2011, 340 — Irische Butter, Rn 24). Danach hat die Klägerin mit der abstra­hie­renden Beschreibung der konkreten Verlet­zungsform zum Ausdruck gebracht, dass sie das Charak­te­ris­tische des beanstan­deten Verhaltens in der Benutung des Zeichens „Stadt Land Fluss”) für ein Spiel gesehen hat. Kann der Kläger das Gericht nach neuerer Recht­spre­chung des BGH dazu zwingen, eine beanstandete Anzeige unter allen seiner Auffassung nach vorlie­genden Irrefüh­rungs­ge­sichts­punkten zu prüfen, indem er diese Gesichts­punkte in verschie­denen Anträgen umschreibt, wobei er zur Verdeut­li­chung mit Formu­lie­rungen wie „wie geschehen in” auf die konkrete Verlet­zungsform Bezug nehmen kann (vgl. BGH GRUR 2013, 401 — Biomi­ne­ral­wasser, Rn 25), und soll dies auch für Marken­rechts­ver­let­zungen gelten, hätte die ursprüng­liche Fassung des Antrags zur Folge gehabt, dass die Gerichte eine Marken­ver­letzung nur im Hinblick auf eine Verwendung für Spiele hätten prüfen können.
b)
Unabhängig von der Frage einer marken­mä­ßigen Benutzung des Zeichens „Stadt Land Fluss — Multi­player” ist eine Marken­ver­letzung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG schon deshalb zu verneinen, weil der Vortrag der Klägerin die Annahme, ihre Marke sei im Sinne dieser Vorschrift bekannt, nicht rechtfertigt.
Der Vortrag der Klägerin beschränkt sich auf die Behauptung, seit 2001 mehr als 300.000 Spiele unter dieser Bezeichnung verkauft zu haben.
Sie übersieht jedoch, dass es für den Bekannt­heits­schutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht ausreicht, dass das Zeichen als solches bekannt ist. Erfor­derlich ist eine Bekanntheit als Marke, d.h. das Zeichen muss als Herkunfts­zeichen für die betroffene Ware bekannt sein. (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 14, Rn 283; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14, Rry 1318) Die Marke der Klägerin kann für Spiele und Compu­ter­spiele jedoch keinen Schutz beanspruchen. Wie der als Anlage K 3 zur Klage­schrift einge­reichte Regis­ter­auszug zeigt, ist die Marke für Spiele und Compu­ter­spiele gelöscht worden.
Hinsichtlich der einge­tra­genen Waren, insbe­sondere Software, ist zur Bekanntheit der Marke nichts ersichtlich.
d)
Im Übrigen ist aber auch die von der Beklagten erhobene Einrede der Nicht­be­nutzung (§ 25 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) erfolgreich.
Die Marke der Klägerin ist seit dem 10. April 1997 eingetragen.
aa)
Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Marke für Software in den fünf Jahren vor Klage­er­hebung, d.h. vor Zustellung der Klage (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 25, Rn 12), benutzt hätte. Die Klage ist am 14. Januar 2013 zugestellt worden.
Zum maßgeb­lichen Zeitraum der fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt hat die Klägerin lediglich vorge­tragen, sie habe die Benutzung des Zeichens „Stadt Land Fluss” für Software vorbe­reitet, indem sie 2011 das Unter­nehmen … beauf­tragt habe, ein Konzept für ein Handy­spiel zu erstellen. Als Ergebnis dieses Auftrags hat die Klägerin das Bild eines Smart­phones vorgelegt, auf dessen Display das Titelbild einer App „Stadt Land Fluss” erscheint (Anlage K 11 zum Schriftsatz der Klägerin vom 2. April 2013, BI. 59 d.A.).
Dieses Titelbild ist mit der Gestaltung der Umver­pa­ckung des von der Klägerin vertrie­benen Gesell­schafts­spiels „Stadt Land Fluss” weitgehend identisch (vgl. Anlage K 1 zur Klage­schrift). Da inner­be­trieb­liche Verwen­dungen nur unter bestimmten Voraus­set­zungen als Benutzung der Marke anzusehen sind (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 26, Rn 23, 26; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 26, Rn 38), ist dieser Vortrag nicht ausrei­chend, um den der Klägerin oblie­genden Benut­zungs­nachweis zu führen, zumal es sich um einen ersten Vorschlag des Auftrag­nehmers handeln soll und nicht ersichtlich ist, welche weiteren Schritte seitdem unter­nommen worden sind, um das Projekt voranzutreiben.
Zudem bildet die Anlage K 11 zum Schriftsatz der Klägerin vom 2. April 2013 keine Benutzung der Marke ab.
Die Verwendung der Bezeichnung „Stadt Land Fluss” als Name der App stellt keine marken­mäßige Benutzung dar. Es kann insoweit auf die obigen Ausfüh­rungen zur marken­mä­ßigen Verwendung der angegrif­fenen Bezeichnung für die vom Beklagten angebotene App verwiesen werden. Danach dienen Spiele­namen einschließlich der Namen für Spiele, die in Form von Apps angeboten werden, grund­sätzlich der Bezeichnung und Unter­scheidung des Spiels von anderen Spielen. Eine Herkunfts­be­zeichnung ist in dem Namen regel­mäßig nicht zu sehen. (vgl. OLG Hamburg GRURRR 2012, 154)
Konkrete Anhalts­punkte, warum die Bezeichnung der App von den angespro­chenen Verkehrs­kreisen zugleich als Herkunfts­hinweis verstanden werden sollte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist zu berück­sich­tigen, dass zusätzlich zu dem Spiele­namen deutlich erkennbar auf dem Titelbild der App ein Logo abgebildet ist, das den Schriftzug … auf einem weißen Feld mit einem bogen­för­migen oberen Rand unterhalb des vierfar­bigen (gelb, rot, dunkles blau, helles blau) Buchstaben „S” zeigt. Dieses Logo wird von der Klägerin als Herkunfts­hinweis verwendet und vom Verkehr auch so aufgefasst.
Dieses Logo findet sich dementspre­chend auch auf dem von der Klägerin vertrie­benen Gesell­schafts­spiel „Stadt Land Fluss” (vgl. Anlage K 1 zur Klageschrift).
bb)
Eine Benutzung der Marke für Spiel­karten ist im maßgeb­lichen Zeitraum ebenfalls nicht dargetan. Das von der Klägerin vertriebene Gesell­schafts­spiel „Stadt Land Fluss” besteht offenbar aus einem Block oder mehreren Blöcken mit Vordrucken sowie einem roulette­ähn­lichen Gerät, mit dem für
den jewei­ligen Spiel­durchgang der maßgeb­liche Buchstabe bestimmt wird. Das Spiel kommt damit offen­sichtlich ohne Spiel­karten aus.
cc)
Es stellt sich danach die Frage, ob dem Vertrieb des Gesell­schafts­spiels die Benutzung der Marke für Spielzeug nachge­wiesen ist. Diese Frage ist zu verneinen. Spiel­zeuge sind zwar in das Waren- und Dienst­leis­tungs­ver­zeichnis der Marke der Klägerin einge­tragen. Der Begriff Spiel­zeuge mag nach allge­meinem Sprach­ge­brauch auch (Gesellschafts-)Spiele erfassen.
Im Fall der Marke der Klägerin ist jedoch zu beachten, dass die Begriffe Compu­ter­spiele und Spiele auf Antrag eines Dritten aus dem Waren- und Dienst­leis­tungs­ver­zeichnis der Marke gelöscht worden sind.
Wenn diese Teillö­schung Sinn machen soll, lässt sich daraus nur der Schluss ziehen, dass die Marke für Spiel­zeuge grund­sätzlich geschützt ist, von diesem Schutz aber Spiele und Compu­ter­spiele ausge­nommen sind.
Eine Benutzung der Marke für Waren, die im Waren- und Dienst­leis­tungs­ver­zeichnis ausdrücklich vom Schutz ausge­nommen werden, ist jedoch nicht rechts­er­haltend (vgl. BPatGE 20, 216; Ströbele in: Hacker/Ströbele, MarkenG, 10. Aufl., § 26, Rn 190; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 26, Rn 109).
dd)
Hinsicht Lehr- und Unter­richts­mitteln sowie Drucke­rei­er­zeug­nissen gelten die obigen Ausfüh­rungen entsprechend.
2.
Aus den oben genannten Gründen sind auch die auf die Feststellung einer Schadens­er­satz­ver­pflichtung, auf Auskunft, auf Urteils­ver­öf­fent­li­chung und Erstattung von Abmahn­kosten gerich­teten Anträge unbegründet.

D.

Die Kosten­ent­scheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck­barkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Entscheidung folgt der höchst­rich­ter­lichen Recht­spre­chung, und sie beruht auf den beson­deren Umständen des vorlie­genden Falles, d.h. der Verwendung des Namens eines über Jahrzehnte überlie­ferten (Kinder-)Spiels für eine App, mit der gerade dieses Spiel mit einem Smart­phone ermög­licht wird.