Stiftung Warentest verliert wahrscheinlich Markenrechte

Der BGH hat entschieden, dass ein Löschungs­antrag seitens des Bundes­pa­tent­ge­richt bezüglich der Wort-/Bild­marke „Test“ entgegen der Auffassung der Richter des BPatG nicht durch das vorge­legte Meinungs­for­schungs­gut­achtens scheitert.

Die Marke der Stiftung Warentest war beim DPMA unter anderem für Testma­gazine und Verbrau­cher­infor­ma­tionen sowie Veröf­fent­li­chung von Waren­tests und Dienst­leis­tungs­un­ter­su­chungen am 10. Januar 2004 einge­tragen wurden und durch den Axel-Springer Verlag im Jahr 2006 durch einen Löschungs­antrag angegriffen wurde. Nachdem das DPMA dem Löschungs­antrag statt­ge­geben hatte, legte die Marken­in­ha­berin Beschwerde ein und hatte vor dem BPatG Erfolg, denn dieses wies den Löschungs­antrag zurück. Hiergegen hatte der Axel-Springer Verlag wiederum Rechts­be­schwerde eingelegt.

„Auch der Bundes­ge­richtshof hat wie zuvor das Bundes­pa­tent­ge­richt angenommen, dass die Wort-Bild-Marke “test” für Testma­gazine und Verbrau­cher­infor­ma­tionen sowie Veröf­fent­li­chung von Waren­tests und Dienst­leis­tungs­un­ter­su­chungen eine beschrei­bende Angabe ist, weil sie den Inhalt der Druck­schriften bezeichnet. Das danach bestehende Schutz­hin­dernis mangelnder Unter­schei­dungs­kraft kann durch Benutzung der Marke überwunden werden. Davon war das Bundes­pa­tent­ge­richt aufgrund der Markt­stellung des von der Stiftung Warentest heraus­ge­ge­benen Magazins mit der Bezeichnung “test” und eines Meinungs­for­schungs­gut­achtens ausgegangen.

Entgegen der Entscheidung des BPatG geht der Bundes­ge­richtshof davon aus, dass das Ergebnis des Ende 2009 einge­holten Meinungs­for­schungs­gut­achtens für die Annahme, das Wort-Bild-Zeichen habe sich beim allge­meinen Publikum als Marke durch­ge­setzt, nicht ausreicht.

Aufgrund dieses Gutachten sahen nach Berei­nigung von Fehlzu­ord­nungen lediglich 43% der Befragten in dem Zeichen einen Hinweis auf ein bestimmtes Unter­nehmen, was für eine Verkehrs­durch­setzung im Regelfall nicht ausreicht. Da die Marken­in­ha­berin die Marke seit Mai 2008 auch nicht mehr in der einge­tra­genen Form benutzt, war zudem nicht auszu­schließen, dass dieser Anteil sich bis zu dem für die Entscheidung des Bundes­pa­tent­ge­richts über die Löschung maßgeb­lichen Zeitpunkt im Juni 2012 weiter verringert hatte. Die übrigen Indizien (Markt­anteil, Auflage, Werbe­auf­wen­dungen und Dauer des Vertriebs des Magazins) reichten für die Annahme einer Verkehrs­durch­setzung nicht aus, weil dem das Ergebnis des Meinungs­for­schungs­gut­achtens entge­gen­stand. Meinungs­for­schungs­gut­achten sind norma­ler­weise das zuver­läs­sigste Beweis­mittel zur Beurteilung der Frage der Verkehrs­durch­setzung einer Marke. Der Bundes­ge­richtshof hat die Sache an das Bundes­pa­tent­ge­richt zurück­ver­wiesen, das noch weitere Feststel­lungen treffen muss. Insbe­sondere ist noch zu klären, ob die Marke “test” — wie das Patent- und Markenamt angenommen hat — im Jahre 2004 zu Unrecht einge­tragen worden ist. Denn eine wegen Verkehrs­durch­setzung einge­tragene Marke kann nur gelöscht werden, wenn sie — mangels Verkehrs­durch­setzung — zu Unrecht einge­tragen worden ist und bis zur Entscheidung über den Löschungs­antrag auch keine Verkehrs­durch­setzung erlangt hat.