TelDaFax ./. TelDaKom

Eine doch recht erstaun­liche Entscheidung des BPatG, denn es lässt bei die als beschreibend einzu­ord­nende Silbe am Ende der Bezeich­nungen ausreichen, eine Verwechs­lungs­gefahr zu verneinen, dabei liegt die höhere Aufmerk­samkeit des Verbrau­chers regel­mäßig auf dem hier identi­schen Wortanfang.

In der Beschwer­de­sache betreffend die Marke 30 2008 043 396 hat der 26. Senat (Marken-Beschwer­de­senat) des Bundes­pa­tent­ge­richts in der Sitzung vom 23. Januar 2013 beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Marken­in­ha­berin wird der Beschluss der Marken­stelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. August 2010 aufgehoben.
  2. Der Wider­spruch aus der Marke 30 2008 017 576 wird zurückgewiesen.

Entschei­dungs­gründe

In der Entscheidung stehen sich die folgenden Marken gegenüber.

TelDaFax

Klasse 38:

Telekom­mu­ni­kation

 

TelDaKom

 

Klasse 38:

Telekom­mu­ni­kation

Die Marken­stelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf den Wider­spruch hin am 4. August 2010 die Löschung der angegrif­fenen Marke beschlossen.

Zur Begründung hat sie ausge­führt, zwischen den für identische Dienst­leis­tungen bestimmten Marken bestehe die Gefahr von Verwechs­lungen i.S.d. § 9 Abs.1 Nr. 2 MarkenG. Zwar unter­scheide sich die angegriffene Marke von der Wider­spruchs­marke auf Grund der Abwei­chungen in den Zeichen­en­dungen “KOM” und “FAX” klanglich, schrift­bildlich und begrifflich so deutlich, dass unmit­telbare Marken­ver­wechs­lungen nicht zu erwarten seien.

Es bestehe jedoch die Gefahr, dass die Marken gedanklich in Verbindung gebracht würden. Voraus­setzung für die Annahme einer Verwechs­lungs­gefahr unter dem Gesichts­punkt der gedank­lichen Verbindung sei, dass die betei­ligten Verkehrs­kreise einen in den beider­sei­tigen Marken enthal­tenen Bestandteil als Stamm­zeichen des Inhabers der älteren Marke werteten, diesem Stamm­be­standteil also für sich schon die maßgeb­liche Herkunfts­funktion beimäßen und deshalb die übrigen, abwei­chenden Marken­teile nur noch als Kennzeichen für bestimmte Waren und Dienst­leis­tungen aus dem Unter­nehmen des Inhabers der älteren Marke ansähen. Zusätzlich zum Vorhan­densein eines überein­stim­menden Elements in den Vergleichs­marken sei erfor­derlich, dass diesem Bestandteil ein Hinweis­cha­rakter auf den Inhaber der älteren Marke zukomme. Davon sei insbe­sondere auszu­gehen, wenn es sich bei dem fraglichen Element um einen besonders charak­te­ris­tisch hervor­ste­chenden Bestandteil handele und die Art der abwei­chenden Bestand­teile den Schluss auf eine gemeinsame betrieb­liche Herkunft oder Produkt­ver­ant­wortung nahelege. Bei dem überein­stim­menden Bestandteil “TelDa” der Vergleichs­marken handele es sich um einen solchen charak­te­ris­ti­schen Bestandteil.

Bei den abwei­chenden Bestand­teilen “KOM” bzw. “FAX” handele es sich jeweils um gängige Kurzformen von Telekom­mu­ni­ka­tions – Fachbe­griffen, die nur als sachbe­zogene Hinweise verstanden würden, weshalb die Marken gedanklich mitein­ander in Verbindung gebracht würden. Dagegen wendet sich die Marken­in­ha­berin mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf ihre Argumen­tation gegenüber der Marken­stelle. Dort hat sie vor-getragen, die beider­sei­tigen Marken seien als Ganzes mitein­ander zu vergleichen. Der Unter­schied in den Marken­en­dungen “Kom” und “Fax” der sich gegenüber-stehenden Marken schließe dabei eine Verwechs­lungs­gefahr aus. Der überein-stimmende Bestandteil “TelDa” könne eine Verwechs­lungs­gefahr nicht begründen, weil dieser Bestandteil der Wider­spruchs­marke den Gesamt­ein­druck der Marken nicht präge und in diesen auch keine selbständig kennzeich­nende Stellung inne-habe. Er sei auch als Stamm­be­standteil von Serien­zeichen nicht geeignet, weil es sich bei “TelDa” um die Abkürzung der Begriffe “Telekom­mu­ni­kation” und “Daten” handele. Wegen dieses beschrei­benden Charakters komme der Wider­spruchs­marke auch nur eine geschwächte Kennzeich­nungs­kraft zu.

Eine Schwä­chung der Wider­spruchs­marke ergebe sich auch daraus, dass es mehrere benutzte Dritt­marken gebe, die entweder den Bestandteil “TelDa” oder die Endung “Com” enthielten. Die Marken­in­ha­berin beantragt, den angegrif­fenen Beschluss der Marken­stelle aufzu­heben und den Wider­spruch zurückzuweisen.-9-Die Benutzung einer Serie von Marken mit dem hier als Stamm­be­standteil in Betracht kommenden, den beider­sei­tigen Marken gemein­samen Zeichen­be­standteil “TelDa” hat die Wider­spre­chende nicht dargetan.

Sie hat zwar vorge­tragen, dass für sie die beiden weiteren Marken “TelDa0800″ und “TelDa.Net” einge­tragen sind. Eine Benutzung dieser Marken im inlän­di­schen Geschäfts­verkehr hat sie jedoch weder glaubhaft gemacht noch behauptet. Somit fehlt es an ausrei­chenden Anhalts­punkten dafür, dass der inlän­dische Verkehr den Wortanfang “TelDa” der Wider­spruchs­marke auch bei einer Verbindung mit anderen Wortbe­stand­teilen als dem in der Wider­spruchs­marke enthal­tenen Begriff “Fax” als Hinweis auf die Herkunft von Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tungen aus dem Unter­nehmen der insol­venten Wider­spre­chenden verstehen wird.

Entgegen der im angegrif­fenen Beschluss vertre­tenen Ansicht kann die Gefahr von Verwechs­lungen der Marken durch gedank­liche Verbindung auch nicht damit begründet werden, dass es sich bei den Anfangs­silben “TelDa” der Wider­spruchs­marke um einen besonders charak­te­ris­tisch hervor­ste­chenden Marken­be­standteil handelt.

Es ist bereits zweifelhaft, ob beim Auftreten einer einzelnen Marke für die angespro­chenen Verkehrs­kreise überhaupt der Gedanke an einen Stamm­be­standteil und eine daraus resul­tie­rende Marken­serie naheliegt (so: BGH GRUR 1998, 927, 928 ‑AQUA; zuletzt offen­ge­lassen in GRUR 2008, 905, 908 ‑Panto­hexal), nach-dem der Europäische Gerichtshof für das Gemein­schafts­mar­ken­recht entschieden hat, dass die Annahme einer Verwechs­lungs­gefahr unter dem Gesichts­punkt des Serien­zei­chens davon abhängt, dass eine Marken­serie tatsächlich am Markt präsent ist (EuGH a.a.O. ‑IlPonte Finan­ziaria Spa/HABM). Jeden­falls sind bei der tatsäch­lichen Benutzung nur einer Marke strenge Anfor­de­rungen an den Hinweis-charakter zu stellen (BGH GRUR 1996, 777, 778 ‑JOY), die im vorlie­genden Fall nicht erfüllt sind. Zum einen enthält der Bestandteil “TelDa” mit der Abkürzung “Tel” eine für Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tungen beschrei­bende Angabe, die als auf ein einzelnes Unter­nehmen hinwei­sender Stamm­be­standteil ungeeignet ist.

Der Zeichen­anfang “TelDa” tritt in der Wider­spruchs­marke auch nicht wie ein eigen­stän­diger Bestandteil gegenüber dem Zeichenende “Fax” in Erscheinung. Der Verkehr hat daher keine Veran­lassung, die zusam­men­ge­schriebene Wider­spruchs­marke gerade in “TelDa” und “Fax” aufzu­spalten und nur in “TelDa” einen Hinweis auf das Unter­nehmen der Wider­spre­chenden zu sehen. Auch die Firma der Wider­spre­chenden lautet nicht “TelDa”, sondern “TelDaFax”.

Der Bestandteil “TelDa” der Wider­spruchs­marke weist auch sonst keine Merkmale auf, die ihn innerhalb der gesamten Wider­spruchs­marke als besonders charak­te­ris­tisch hervor­ste­chend erscheinen lassen. Eine diese Annahme recht­fer­ti­gende Begründung ist auch die Marken­stelle schuldig geblieben. Soweit sie auf den beschrei­benden Charakter der Marken­endung “Fax” verwiesen hat, die den Verkehr veran­lassen soll, diese Endung zu vernach­läs­sigen, trifft diese Argumen­tation in gleicher Weise auf den Marken­anfang “Tel” zu, und vermag deshalb nicht zu überzeugen. Unter Berück­sich­tigung aller Umstände des Einzel­falls hat der angespro­chene Verkehr daher keine Veran­lassung, die angegriffene Marke allein auf Grund ihrer Überein­stimmung mit der Wider­spruchs­marke in zwei von drei Silben ebenfalls dem Herkunfts- und Verant­wor­tungs­be­reich der Wider­spre­chenden zu-zurechnen.

Bei dieser Sachlage ist der Beschwerde der Marken­in­ha­berin statt­zu­geben und der Wider­spruch unter Aufhebung des Beschlusses der Marken­stelle zurückzuweisen.

Da weder die Sach-und Rechtslage noch das Verhalten der Verfah­rens­be­tei­ligten Anlass dazu gibt, einem von ihnen aus Billig­keits­gründen die Kosten des Beschwer­de­ver­fahrens aufzu­er­legen (§71 Abs.1 S.1 MarkenG), verbleibt es bei der ‑11-gesetzlich bestimmten Kosten­folge des §71 Abs.1 S.2 MarkenG, wonach jeder Verfah­rens­be­tei­ligte die ihm erwach­senen Kosten selbst trägt.