In der bisherigen Diskussion sahen die Entwürfe des Gesetzgebers nur Maßnahmen gegen unerwünschte Werbeanrufe vor. In dem heutigen Entwurf sind auch Maßnahmen ungepflegt die sogenannte Kostenfallen im Internet bekämpfen, bei denen Verbraucher unbewusst kostenpflichtige Abonnement-Verträge eingehen.
Durch die beabsichtigten Gesetzesänderungen wird auch das Widerrufsrecht (§ 312f BGB) geändert und eine darin vorgesehene Ausnahme aufgehoben. Bisher sah das Gesetz vor, dass Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind, während allen anderen Verträge, die vom Verbraucher am Telefon abgeschlossen wurden, ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen oder 1 Monaten erlaubt ist. Unerlaubte Telefonwerbung wird aber besonders häufig genutzt, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss im Zusammenhang mit Zeitungen oder Wetten oder Lottospielen zu bewegen. Genau für diese Vertragsabschlüsse soll durch die Änderung nun auch das Widerrufsrecht, gelten (§ 312d Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB. Klargestellt wird auch, dass es für das Widerrufsrecht nicht darauf ankommt, ob der Werbeanruf unerlaubt war, denn die die neue Regelung lasst den Widerruf, aus welchen Gründen auch immer, zu.
Für den Verbraucher bedeutet dies insbesondere, dass er zukünftig wenn er über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, bei allen Verträgen über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, widerrufen kann. Die derzeitige Regelung über das Ende der Frist bei Inanspruchnahme der Dienstleistung bleibt bestehen.

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