Jeder Gesellschafter muss mindestens einen Gesellschaftsanteil halten. Das zulässige Mindestkapital ist von der Anzahl der Gesellschafter abhängig. Folglich beträgt es mindestens einen Euro pro Gesellschafter. Die Ein-Personen-Unternehmergesellschaft kann mit einem Stammkapital von lediglich einem Euro gegründet werden.
Um Verwässerungen mit der Standard-GmbH zu vermeiden darf die Unternehmergesellschaft nicht den Zusatz "GmbH" tragen. Im Gegenteil: Sie muss mit dem Zusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" firmieren. Das Wort "haftungsbeschränkt" darf nicht abgekürzt werden. Denn es soll für einen Außenstehenden sofort erkennbar sein, dass es sich um eine Gesellschaft mit geringem Stammkapital handelt.
Zielgruppe der UGDie Unternehmergesellschaft ist vor allem für Freiberufler, Dienstleister und Kleinunternehmer interessant, deren Tätigkeit auf Dauer wenig Kapital erfordert. Dennoch soll die Möglichkeit eine Unternehmergesellschaft trotz niedriger Kapitalausstattung gründen zu können nicht dazu verführen, eine unternehmerische Tätigkeit ohne betriebswirtschaftlich gut durchdachte Grundlage (Businessplan u. a.) zu beginnen. Ein (zu) niedriges Stammkapital führt schnell zu einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht - ein Antrag wird nicht oder zu spät gestellt – kann gerade auch mit der Unternehmergesellschaft als echte Rechtsformvariante zur GmbH Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zur Folge haben. Darüber hinaus werden sich Banken und Geschäftspartner in der Regel (auch persönliche) Sicherheiten der Gesellschafter oder Geschäftsführer geben lassen.
Besonderheiten der UGDie Besonderheiten im Vergleich zur GmbH sind in § 5 a GmbHG zusammengefasst:
- Der Name der Gesellschaft (Firma) ist stets mit dem Zusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" zu versehen.
- Sofern die Unternehmergesellschaft 25.000,00 Euro Stammkapital angespart hat und dies ins Handelsregister eingetragen wurde, ist auch eine Umfirmierung zur regulären GmbH möglich.
- Eine Anmeldung der Unternehmergesellschaft zum Handelsregister darf erst dann erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt worden ist.
- Im Gegensatz zur regulären GmbH ist eine Gründung der Unternehmergesellschaft mit Sacheinlagen immer ausgeschlossen.
- Nach den gesetzlichen Bestimmungen soll die Unternehmergesellschaft das Mindestkapital einer "regulären" GmbH nach und nach ansparen, die sog. Ansparpflicht. Daher darf die Unternehmergesellschaft ihre Gewinne nicht voll ausschütten. In der Bilanz des Jahresabschlusses ist eine Rücklage zu bilden, in der ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Diese Rücklage darf nur entsprechend § 5 a Abs. 3 GmbHG nur verwandt werden.
Gründung einer Mini-GmbH mit Musterprotokollen
Anreiz: Gebührensenkung
Um die Gründung einer GmbH im Vergleich zur Limited für Gründer attraktiver zu gestalten, wurden die Gründungskosten gesenkt. Zur Kostenreduzierung soll vor allem § 41 d KostO n. F. führen, da die §§ 39 Abs. 4, 41a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, in Verbindung mit § 41 c Abs. 1 KostO, bestimmten Mindestwerte nicht gelten sollen für
- Gründungen mit Musterprotokollen, die nach § 2 Abs. 1a Satz 3 GmbHG n. F. den Rahmen des Musterprotokolls nicht verlassen,
- späteren Gesellschaftsvertragsänderungen bei GmbHs, die seinerzeit mit einem Musterprotokoll gegründet wurden, wenn sich die Änderungen im Rahmen des Musterprotokolls bewegen.
Lücken im Musterprotokoll
Grundsätzlich ist die Mini-GmbH bzw. die UG nach dem Willen des Gesetzgebers als GmbH-Variante und nicht als eigenständige Rechtsform zu behandeln. Dennoch sind für eine Reihe von Konstellationen erhebliche Schwierigkeiten zu erwarten, sofern das Musterprotokoll unbesehen verwendet wird.
Bei Folgenden Gestaltungen und Fragen ist dringend geboten fachkundigen Rat einzuholen:
- Fragen der Rechtsformkombinationen, wie bei der GmbH & Co. KG u. a.
- Mini-GmbH als Partei eines Unternehmensvertrages in einem Konzern (Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge)
- Umwandlungen, als dass die Mini-GmbH neue Rechtsträgerin bei einer Verschmelzung wird; Spaltung zur Neugründung u. a.
Die Verwendung der Musterprotokolle führt zur Kostenersparnis, zur Vereinfachung und beschleunigt die Eintragung in das Handelsregister. Die Verwendung des Musterprotokolls wird zu einigen Schwierigkeiten führen, die sich aus einer unnötigen Einengung des insgesamt weiten Gestaltungsspielraums des GmbH-Rechts ergeben können. Insbesondere ist die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit einem individuell angepassten Gesellschaftsvertrag dringend zu empfehlen, da das Musterprotokoll keine Regelungen über Wettbewerbsverbote beinhaltet, nur einen Geschäftsführer zulässt und keine Veräußerungsbeschränkungen regelt u. a..
Verbot von Sachgründungen Bei Mini-GmbHs sind Sachgründungen nicht zulässig. Daher sehen die Musterprotokolle diese nicht vor und verweisen allein auf die Bargründung.
Erhöhung des Stammkapitals: Umwandlung in eine reguläre GmbHWird das Stammkapital der Mini-GmbH auf EUR 25.000,00 oder mehr erhöht, führt die Kapitalerhöhung die Variante "Mini-GmbH" bzw. UG in die Variante "Standard-GmbH" über. Die Verwandlung der Mini-GmbH in eine Standard-GmbH vollzieht sich jedoch erst mit Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister.
Ansparpflicht der Mini-GmbH Mit der Ansparpflicht der Mini-GmbH – jährlich müssen 25% des Gewinns als Rücklage angespart werden, um die Insolvenzanfälligkeit der Gesellschaft zu mindern – sind eine Reihe nicht nur steuerrechtlicher Fragen und Fragen des Gläubigerschutzes aufgeworfen. Es ist grundsätzlich zulässig auf Dauer in der Variante der Mini-GmbH zu verbleiben. Im Hinblick auf das Ausreizen von Gestaltungmöglichkeiten setzen sich Gründer der Gefahr aus, dass im Falle einer Betriebsprüfung Steuernachzahlungen drohen, die die Existenz der Gesellschaft gefährden können.
So kann es verlockend sein, dass Jahresergebnis künstlich niedrig zu halten, um damit die Masse für die Bildung der Rücklage zu schmälern. Die Stichworte in dem Zusammenhang sind: extrem erfolgsbezogene Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütungen, unterjährige verdeckte Gewinnausschüttungen, zu hoch vergütete Geschäfte der Gesellschaft mit Angehörigen eines Gesellschafters oder der Abschluss von Ergebnisabführungsverträgen im Konzern.
Praxistipp: Regelungen über AnsparpflichtWenn die gesetzliche Rücklage angewachsen ist, kann es zwischen den Gesellschaftern zu Meinungsverschiedenheiten darüber kommen, ob diese für die Verwandlung der Mini-GmbH in eine Standard-GmbH oder vorsichtshalber zwecks Ausgleichs von Jahresfehlbeträgen oder Verlustvorträgen nach § 5a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 GmbHG n. F. stehen gelassen werden sollte. Den Gesellschaftern ist es möglich solchen Streitigkeiten vorzubeugen, indem sich die Gesellschafter gesellschaftsvertraglich dazu verpflichten, die Rücklage bei Erreichen eines bestimmten Betrags in Stammkapital umzuwandeln. Jedoch sollte dann auch vereinbart werden, dass Jahresfehlbeträge und Verlustvorträge vorrangig aus anderen Mitteln als mithilfe der gesetzlichen Rücklage auszugleichen sind. Denn ansonsten würde dies einer fortlaufenden Einzahlungspflicht der Gesellschafter gleichkommen.

Dieses Fachgebiet wird in unserer Kanzlei von den Rechtsanwalt
Felix Ginthum bearbeitet. Tel.: 030-2005072-0 | Email:
Ginthum@f-200.comHaben Sie weitergehende Fragen? Unsere obigen allgemeinen Ausführungen können eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Wenn Sie eine anwaltliche Beratung oder Vertretung für Ihr konkretes Anliegen benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Rufen Sie einfach an oder schreiben Sie uns.