Unternehmergesellschaft (UG)

Der Gesetzgeber hat mit der Reform des GmbH-Rechts die Unternehmergesellschaft (UG) bzw. Mini-GmbH geschaffen. Diese ist eine Rechtsformvariante zur GmbH. Die Unternehmergesellschaft ist damit eine echte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von unter 25.000,00 Euro.
Jeder Gesellschafter muss mindestens einen Gesellschaftsanteil halten. Das zulässige Mindestkapital ist von der Anzahl der Gesellschafter abhängig. Folglich beträgt es mindestens einen Euro pro Gesellschafter. Die Ein-Personen-Unternehmergesellschaft kann mit einem Stammkapital von lediglich einem Euro gegründet werden.

Um Verwässerungen mit der Standard-GmbH zu vermeiden darf die Unternehmergesellschaft nicht den Zusatz "GmbH" tragen. Im Gegenteil: Sie muss mit dem Zusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" firmieren. Das Wort "haftungsbeschränkt" darf nicht abgekürzt werden. Denn es soll für einen Außenstehenden sofort erkennbar sein, dass es sich um eine Gesellschaft mit geringem Stammkapital handelt.

Zielgruppe der UG
Die Unternehmergesellschaft ist vor allem für Freiberufler, Dienstleister und Kleinunternehmer interessant, deren Tätigkeit auf Dauer wenig Kapital erfordert. Dennoch soll die Möglichkeit eine Unternehmergesellschaft trotz niedriger Kapitalausstattung gründen zu können nicht dazu verführen, eine unternehmerische Tätigkeit ohne betriebswirtschaftlich gut durchdachte Grundlage (Businessplan u. a.) zu beginnen. Ein (zu) niedriges Stammkapital führt schnell zu einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht - ein Antrag wird nicht oder zu spät gestellt – kann gerade auch mit der Unternehmergesellschaft als echte Rechtsformvariante zur GmbH Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zur Folge haben. Darüber hinaus werden sich Banken und Geschäftspartner in der Regel (auch persönliche) Sicherheiten der Gesellschafter oder Geschäftsführer geben lassen.


Besonderheiten der UG
Die Besonderheiten im Vergleich zur GmbH sind in § 5 a GmbHG zusammengefasst:


Gründung einer Mini-GmbH mit Musterprotokollen

Anreiz: Gebührensenkung


Um die Gründung einer GmbH im Vergleich zur Limited für Gründer attraktiver zu gestalten, wurden die Gründungskosten gesenkt. Zur Kostenreduzierung soll vor allem § 41 d KostO n. F. führen, da die §§ 39 Abs. 4, 41a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, in Verbindung mit § 41 c Abs. 1 KostO, bestimmten Mindestwerte nicht gelten sollen für


Lücken im Musterprotokoll

Grundsätzlich ist die Mini-GmbH bzw. die UG nach dem Willen des Gesetzgebers als GmbH-Variante und nicht als eigenständige Rechtsform zu behandeln. Dennoch sind für eine Reihe von Konstellationen erhebliche Schwierigkeiten zu erwarten, sofern das Musterprotokoll unbesehen verwendet wird.

Bei Folgenden Gestaltungen und Fragen ist dringend geboten fachkundigen Rat einzuholen:

Die Verwendung der Musterprotokolle führt zur Kostenersparnis, zur Vereinfachung und beschleunigt die Eintragung in das Handelsregister. Die Verwendung des Musterprotokolls wird zu einigen Schwierigkeiten führen, die sich aus einer unnötigen Einengung des insgesamt weiten Gestaltungsspielraums des GmbH-Rechts ergeben können. Insbesondere ist die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit einem individuell angepassten Gesellschaftsvertrag dringend zu empfehlen, da das Musterprotokoll keine Regelungen über Wettbewerbsverbote beinhaltet, nur einen Geschäftsführer zulässt und keine Veräußerungsbeschränkungen regelt u. a..


Verbot von Sachgründungen

Bei Mini-GmbHs sind Sachgründungen nicht zulässig. Daher sehen die Musterprotokolle diese nicht vor und verweisen allein auf die Bargründung.

Erhöhung des Stammkapitals: Umwandlung in eine reguläre GmbH
Wird das Stammkapital der Mini-GmbH auf EUR 25.000,00 oder mehr erhöht, führt die Kapitalerhöhung die Variante "Mini-GmbH" bzw. UG in die Variante "Standard-GmbH" über. Die Verwandlung der Mini-GmbH in eine Standard-GmbH vollzieht sich jedoch erst mit Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister.

Ansparpflicht der Mini-GmbH
Mit der Ansparpflicht der Mini-GmbH – jährlich müssen 25% des Gewinns als Rücklage angespart werden, um die Insolvenzanfälligkeit der Gesellschaft zu mindern – sind eine Reihe nicht nur steuerrechtlicher Fragen und Fragen des Gläubigerschutzes aufgeworfen. Es ist grundsätzlich zulässig auf Dauer in der Variante der Mini-GmbH zu verbleiben. Im Hinblick auf das Ausreizen von Gestaltungmöglichkeiten setzen sich Gründer der Gefahr aus, dass im Falle einer Betriebsprüfung Steuernachzahlungen drohen, die die Existenz der Gesellschaft gefährden können.

So kann es verlockend sein, dass Jahresergebnis künstlich niedrig zu halten, um damit die Masse für die Bildung der Rücklage zu schmälern. Die Stichworte in dem Zusammenhang sind: extrem erfolgsbezogene Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütungen, unterjährige verdeckte Gewinnausschüttungen, zu hoch vergütete Geschäfte der Gesellschaft mit Angehörigen eines Gesellschafters oder der Abschluss von Ergebnisabführungsverträgen im Konzern.

Praxistipp: Regelungen über Ansparpflicht
Wenn die gesetzliche Rücklage angewachsen ist, kann es zwischen den Gesellschaftern zu Meinungsverschiedenheiten darüber kommen, ob diese für die Verwandlung der Mini-GmbH in eine Standard-GmbH oder vorsichtshalber zwecks Ausgleichs von Jahresfehlbeträgen oder Verlustvorträgen nach § 5a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 GmbHG n. F. stehen gelassen werden sollte. Den Gesellschaftern ist es möglich solchen Streitigkeiten vorzubeugen, indem sich die Gesellschafter gesellschaftsvertraglich dazu verpflichten, die Rücklage bei Erreichen eines bestimmten Betrags in Stammkapital umzuwandeln. Jedoch sollte dann auch vereinbart werden, dass Jahresfehlbeträge und Verlustvorträge vorrangig aus anderen Mitteln als mithilfe der gesetzlichen Rücklage auszugleichen sind. Denn ansonsten würde dies einer fortlaufenden Einzahlungspflicht der Gesellschafter gleichkommen.



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