Mit Urteil vom 18.06.2008 VIII ZR 224/07 entschied der BGH, dass kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran besteht, dass die Mieter bereits während der laufenden Mietzeit auf ihre gewünschte Gestaltung verzichten müssen. Ebenfalls stellte der BGH fest, dass Klauseln, die eine komplette Renovierung während des Mietverhältnisses vorsehen, den Mieter unangemessen benachteiligen und damit unwirksam sind.
Klauseln, die einen neutralen und deckenden Anstrich bei Auszug vorsehen, dürften hingegen weiterhin zulässig sein.
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