Verjährungsbeginn bei Mieteransprüchen

§ 548 BGB sieht vor, dass Ansprüche des Vermieters auf Ersatz von Verwendungen sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren. Im vorliegenden Fall vereinbarten die Mieter im Jahre 1969 mit der vormaligen Vermieterin die Eigenvornahme der Schönheitsreparaturen gegen Rückzahlung eines zuvor geleisteten Pauschalbetrages.
Vor Gericht verlangten sie von der Beklagten Zahlung der vereinbarten Pauschalbeträge für die Durchführung der Schönheitsreparaturen für die Jahre 1996 bis 2005. Die Beklagte trat am 01.12.1996 als Vermieterin in den Mietvertrag ein und veräußerte dies 2005 an eine neue Eigentümerin, welche am 21.02.2006 im Grundbuch eingetragen wurden. Sie berief sich auf eine Verjährung der Ansprüche. Das Amtsgericht und das Berufungsgericht wiesen die Klage aufgrund der vorliegenden Verjährung ab. Der BGH hebte das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Zwar ist mit der Eintragung im Grundbuch am 21.02.2006 das Mietverhältnis zu der Beklagten rechtlich beendet worden, der Beginn der Sechsmonatsfrist erfolgt bei einer Veräußerung der Mietsache erst mit Kenntnis des Mieters von der Eintragung im Grundbuch. Die allgemeine Kenntnis von der Veräußerung reicht nicht aus, da mit einer baldigen Eintragung nicht zu rechnen ist. Ebenfalls treffen die Mieter auch keine eigenen Erkundungspflichten ( BGH 28.05.2008, VIII 133/07).



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