Um Ihre Interessen als Vermieter optimal zu wahren, beginnt eine vorausschauende Beratung mit dem Entwurf eines passgenauen Mietvertrages. Mit Beginn der Vermietung sind daneben Regelungen, wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und Auflagen der Energieeinsparverordnung (EnEV) zu beachten. Wir helfen Ihnen nicht nur die Miethöhe wirtschaftlich vertretbar zu kalkulieren, sondern versuchen Sie bestmöglich vor den Risiken zukünftiger Rechtsprechung oder Gesetzesänderungen zu bewahren. So vermeiden wir beispielsweise den beliebten Versuch einiger findiger Vermieter, in einem Formularmietvertrag unter „Sonstige Vereinbarung“ mit dem Mieter eine unzulässige Regelung als Individualvereinbarung zu vereinbaren.
Unsere Aufgabe ist es, den Mietvertrag - wo vertretbar Raum dazu besteht - im Detail auf Ihre Wünsche und Erfordernisse anzupassen. Wirksame Individualvereinbarungen können sich aus Verhandlungen mit Ihrem Mieter ergeben, wenn die Regelung zulässig ist und ernsthaft zur Disposition gestellt wurde. Hier hilft eine Beratung oder ein Formulierungsentwurf, um Überraschungen zu vermeiden. Ein wichtiger Gegenstand der Beratung zum Mietvertrag ist die Frage, wie sich Pflichten des Mieters wirksam begründen lassen, wenn diese im gesetzlichen Mietrecht optional vorgesehen sind (Staffel- oder Indexmiete, Kautionszahlung, Erlaubnis zur Untervermietung, Erlaubnis zur Tierhaltung usw.). Darüber hinaus klären wir mit Ihnen, welche gesetzlichen Vermieterpflichten sich wirksam auf Ihre Mieter übertragen lassen (Beispiele: Kleinreparaturen, Schönheitsreparaturen u. a.).
Daneben kann es bis zur Beendigung des Mietverhältnisses eine Reihe von Fragen geben, die sich für Sie als Vermieter oder für Ihre / eine Hausverwaltung stellen:
- wie soll die Kaution des Mieters angelegt werden,
- was soll zur Wohnungsübergabe beachtet werden,
- welche Pflichten ergeben sich als Vermieter nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG),
- wie und wann soll man den potentiellen Mietern den Energiepass (genauer: Energieausweis gemäß § 16 Abs. 2 EnEV) zugänglich machen, ohne dass der Energieausweis zum Bestandteil des Mietvertrages wird,
- wie geht man mit berechtigten / unberechtigten Minderungsbegehren um,
- wie kündigt man Besichtigungen der Wohnung an und führt sie durch,
- wie setzt man eine Mieterhöhung, wie eine Modernisierung durch,
was ist, wenn der Mieter nicht oder unpünktlich zahlt,
- wie ahndet man wirksam Vertragsverletzungen eines Mieters,
- wie kündigt man dem Mieter wirksam und setzt ggf. Eigenbedarf durch?
Im heutigen Wirtschaftsleben sind die Anforderungen an eine moderne Hausverwaltung oder einen modernen Hausverwalter umfangreich. Sie sind gut beraten, früh fundierte rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies schützt Sie vor Überraschungen und spart Geld.
Fragen Sie uns auch, wenn Sie die Qualität Ihrer Verwaltung prüfen lassen möchten.
Dieses Fachgebiet wird in unserer Kanzlei von Rechtsanwalt
Felix Ginthum bearbeitet. Tel.: 030-2005072-0 |
Ginthum@f-200.comHaben Sie weitergehende Fragen? Unsere obigen allgemeinen Ausführungen können eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Wenn Sie eine anwaltliche Beratung oder Vertretung für Ihr konkretes Anliegen benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Rufen Sie einfach an oder schreiben Sie uns.